Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Kindertagesbetreuung
SächsKitaG§ 16 Eigenanteil des Trägers
Stand: 01.08.2025
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 der Einrichtung aufzubringen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SächsKitaG →
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- OVG Sachsen, 26.03.2026 – 3 A 627/24Zitiert von 1
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