Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 179
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 01.07.2021 – 7 K 6274/18Zitiert von 3
- BVerwG, 18.07.2012 – 8 C 4/11Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; EinwendungsumfangZitiert von 93
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2007 – 14 K 3014/04Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.10.2003 – 9 A 3137/00Zitiert von 5
- OVG NRW, 05.09.2002 – 20 D 53/99.AKZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.06.2026 – 5 VR 1.26Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5478/23
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5213/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/60#abs-1 (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/60#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.