Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Stand: 10.06.2019

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Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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