Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 238 Entscheidungen zu § 62 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2024 – 8 A 11134/23.OVGZitiert von 1
- VG Stuttgart, 01.07.2021 – 7 K 6274/18Zitiert von 3
- BVerwG, 10.03.2010 – 6 C 15/09, 6 C 15/09 (6 C 41/07)Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen Inhaltsirrtums; Prozesskostenhilfe
- BVerwG, 10.03.2010 – 6 C 15.09Zitiert von 24
- BVerwG, 09.02.2017 – 3 C 9/15Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer KreuzungsmaßnahmeZitiert von 7
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 17.06.2026 – 3 B 97/26Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrags über einen Hortplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.06.2026 – 5 VR 1.26Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Stipendiatenvertrages
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