Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 192
Nach Gewicht
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KR 1/10 RKrankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch einer Schiedsperson kein Verwaltungsakt - öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers nach billigem Ermessen - Leistungsbestimmung durch Urteil bei unbilligem Schiedsspruch - Ersetzungsklage gegen Vertragspartner - notwendige Beiladung der Schiedsperson - Billigkeit der Festsetzung bei Vertragsabschluss auf Seiten der Leistungserbringer durch eine Mehrheit von PflegedienstenZitiert von 25
- BSG, 26.08.2008 – B 8 SO 26/07 RZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 – L 7 SO 5884/06Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 – 9 K 762/15
- SG Karlsruhe, 12.06.2015 – S 13 AS 716/15
- SG Aachen, 14.08.2007 – S 20 SO 34/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
- VG Köln, 23.04.2026 – 25 K 5521/23
- SG Hannover, 24.02.2026 – S 92 KR 273/23
192 Entscheidungen zu § 1 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/1#abs-2 (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.