Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2020
OLG Stuttgart Urteil vom 23.06.2020 – 6 U 66/19
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0623.6U66.19.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.1.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
- bis 16.6.2020: 33.422,58 €
- danach: bis 25.000 €
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 22.2.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 27.2.2014 finanzierten PKW-Kaufs.
Randnummer2
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Randnummer3
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Randnummer4
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nach Veräußerung des Fahrzeugs und Verrechnung des erzielten Erlöses mit seinem ursprünglich geforderten Zahlungsbetrages wegen der Differenz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt zuletzt:
Randnummer5
I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2019, Az. 25 0 213/18, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Randnummer6
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 21.417,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu zahlen.
Randnummer7
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den Betrag von € 1.698,13 zu zahlen.
Randnummer8
IV. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Randnummer9
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
Randnummer10
die Berufung zurückzuweisen,
Randnummer11
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers,
Randnummer12
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs xy, Fahrzeugidentifikationsnummer ... im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
Randnummer13
Weiterhin erklärt sie hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung der Darlehensmittel in Höhe der bis zur Ablösung durch den Kläger gezahlten Sollzinsen, mithin in Höhe von EUR 1.089,11 gegenüber dem mit dem klägerischen Antrag zu Ziffer 1 der Klageschrift bzw. Ziffer 2 der Berufungsbegründung geltend gemachten Anspruch.
Randnummer14
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Randnummer15
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.
1.
Randnummer16
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27.2.2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
2.
Randnummer17
Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief.
Randnummer18
Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Eine Aussetzung des Verfahrens ist dabei nicht angezeigt (c)).
a)
Randnummer19
Dem Kläger wurde im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, ob die ihm überlassene Urkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben war.
Randnummer20
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
b)
Randnummer21
Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.
aa)
Randnummer22
Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen.
(1)
Randnummer23
Durch die Einrahmung und die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ nebst - fettgedruckten - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet.
Randnummer24
In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 5, 12 Abs. 1 S. 6 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris).
Randnummer25
Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten.
(2)
Randnummer26
Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen.
Randnummer27
Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens - nicht nur bis Widerruf - Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins nach Widerruf vor.
Randnummer28
Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 0,00 Euro angegeben hat, entspricht den Vertragsbedingungen, denn aufgrund dieser Angabe in der Widerrufsinformation haben sich die Vertragspartner darauf geeinigt, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet. Diese dem Verbraucher günstige Regelung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris).
Randnummer29
Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen.
(3)
Randnummer30
Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.
Randnummer31
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 - C-176/12 -, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 - C-91/92 -, Rn. 24 ff., jeweils juris).
Randnummer32
Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04 -, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 - C-282/10 -, Rn. 25, jeweils juris).
Randnummer33
Eine Auslegung aber, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Jede einschränkende Interpretation, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB oder andere Teile der Information seien unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 14; vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18 -, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 - 6 U 335/18 -, Rn. 45 f., jeweils juris).
bb)
Randnummer34
Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.
Randnummer35
Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24-36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26-39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 20 f. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72-80, jeweils juris).
Randnummer36
Der Lauf der Widerrufsfrist hängt in diesem Zusammenhang auch nicht davon ab, dass dem Verbraucher Informationen zu nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt werden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht zu entnehmen.
cc)
Randnummer37
Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sind erteilt.
Randnummer38
Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher ergibt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, jeweils juris - für die hier streitgegenständliche Angabe nichts.
Randnummer39
Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine AGB-rechtlich unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegen kann, obwohl eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund (39) der Verbraucherkreditrichtlinie gerade möglich sein soll und sich die vorliegende Formulierung unmittelbar an Art. 16 der Richtlinie orientiert, kann offenbleiben.
Randnummer40
Denn zum einen sind Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt.
Randnummer41
Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).
dd)
Randnummer42
Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben.
Randnummer43
Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), ergibt sich aus der Klausel auch, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.
Randnummer44
Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).
ee)
Randnummer45
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo der Kredit unmittelbar unter der Überschrift „Darlehensvertrag“ als Ratenkredit schlagwortartig beschrieben und wo andererseits die Zahl der Raten angegeben ist.
Randnummer46
Eine solche schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, genügt den Anforderungen des Gesetzes (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15).
Randnummer47
Es bedurfte daher keiner expliziten Angabe, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Darüber hinaus ergibt sich vorliegend aus der Bezeichnung als Ratenkredit und der weiteren, gleichfalls auf Seite 1 der Vertragsurkunde enthaltenen Angabe „Laufzeit des Kreditvertrags X Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt.
Randnummer48
In der Zusammenschau der vertraglichen Informationen ist außerdem auch die Bezeichnung des Darlehens als Ratenkredit für den durchschnittlichen Verbraucher weder verwirrend noch unzureichend. Insbesondere kann der Verbraucher dem Vertrag auch ohne nähere Kennzeichnung des Kredits als Annuitätendarlehen entnehmen, dass Zins und Tilgung in Raten zu leisten sind. Soweit er im Unklaren sein sollte, ob gleichbleibende Raten zu zahlen sind und was davon jeweils auf Zins und Tilgung entfällt, ergibt sich aus den Angaben zu den Teilzahlungen, dass monatlich der Höhe nach gleichbleibende Raten zu entrichten sind. Veränderungen der Anteile von Zins und Tilgung über die Laufzeit hinweg kann der Darlehensnehmer aus dem Tilgungsplan ersehen, den er - worauf im Vertrag auch hingewiesen wird - vom Darlehensgeber verlangen kann. Soweit die Verteilung der Anteile von Zins und Tilgung Auswirkungen auf die Höhe des effektiven Jahreszinses haben sollte, ist auch dieser im Vertrag genannt.
ff)
Randnummer49
Seite 1 des Darlehensvertrags enthält auch den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nur erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Randnummer50
Soweit damit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht als absolute Zahl mitgeteilt worden ist, ist das unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).
Randnummer51
Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 4 und 52, juris, für eine vergleichbare Formulierung).
gg)
Randnummer52
Auch die weiteren, vom Kläger nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten.
Randnummer53
Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat.
c)
Randnummer54
Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bei alledem nicht.
Randnummer55
Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris). Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).
Randnummer56
Davon abgesehen bestünde eine Verpflichtung des Senats zur Vorlage gemäß § 267 Abs. 3 AEUV nicht, da er nicht letztinstanzliches Gericht ist, und die Vorlage erschiene nicht opportun, solange mangels abschließender Klärung durch den Bundesgerichtshof noch Fragen der Anwendung nationalen Rechts offen sind.
3.
Randnummer57
Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und es kann offen bleiben, ob der Geltendmachung von Rechten aus einem bei Abgabe der Widerrufserklärung noch bestehenden Widerrufsrecht ggf. der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen würde, wie die Beklagte meint.
Randnummer58
Mit Zurückweisung der Berufung ist über die Hilfswiderklage und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden.
III.
Randnummer59
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Randnummer60
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - vorliegend erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.