Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357a#abs-1 (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357a#abs-2 (2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357a#abs-3 (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Wird zitiert von 240 Entscheidungen zu § 357a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Krefeld, 28.07.2017 – 1 S 20/17
- OLG München, 22.01.2026 – 8 U 1813/25 e
- KG, 19.10.2020 – 8 U 38/19Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und zur Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Arnsberg, 15.08.2024 – I-2 O 244/22
- OLG Hamm, 24.03.2021 – 30 U 160/20Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 29.06.2018 – 12 O 94/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 28/24
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 69/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 357a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.