Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Stand: 20.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/500#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/500#abs-2 (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 500 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 4 U 35/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 07.02.2024 – 9 U 124/23Zitiert von 1
- KG, 19.10.2020 – 8 U 38/19Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und zur Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 24.02.2021 – VIII ZR 36/20Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen LeasingvertragZitiert von 70
- BGH, 05.11.2019 – XI ZR 650/18Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich Widerruf und VorfälligkeitsentschädigungZitiert von 231
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2022 – 17 U 132/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 10 U 57/23
- BGH, 06.05.2025 – XI ZR 331/22
- BGH, 06.05.2025 – XI ZR 12/23Finanzierter Kraftfahrzeugkauf im Altfall: Formerfordernis der Unterzeichnung eines Darlehensantrages durch den Darlehensnehmer; Anforderungen an die Angabe des Darlehensvermittlers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 500 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 500 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.