Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 222
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 9 U 89/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 9 U 77/19Zitiert von 3
- BGH, 15.05.2024 – VIII ZR 226/22Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach WiderrufserklärungZitiert von 18
- BGH, 10.05.2022 – VIII ZR 149/21Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen und einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des WiderrufsrechtsZitiert von 24
- BGH, 08.03.2022 – VIII ZR 149/21Zitiert von 1
- BGH, 13.12.2018 – I ZR 51/17Ausübung des Widerrufsrechts eines MaklerkundenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 – 6 U 126/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 – 6 U 36/24
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 – 6 U 12/24Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 32 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-32#abs-1 (1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Unterlassungsklagengesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-32#abs-2 (2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-32#abs-3 (3) Solange der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-32#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen. Solange der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, durch das der Unternehmer dem Verbraucher eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt und das vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015.