Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 1.176
Nach Gewicht
- KG, 07.08.2015 – 8 U 191/14
- OLG Brandenburg, 26.10.2018 – 4 U 40/18Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 06.09.2017 – 4 U 182/16Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 03.04.2019 – 4 U 99/18Zitiert von 12
- KG, 04.03.2019 – 8 U 74/17
- OLG Stuttgart, 24.04.2014 – 2 U 98/13Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 220/25Angebot eines Telekommunikationsvertrags mit 24-monatiger Mindestlaufzeit im Rahmen von Werbeschreiben - Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 28/24
1.176 Entscheidungen zu § 495 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 495 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495#abs-1 (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495#abs-2 (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495#abs-3 (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495#abs-4 (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.