Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-1 (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-2 (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-3 (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten: