Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-1 (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-2 (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/502#abs-3 (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
Wird zitiert von 247 Entscheidungen zu § 502 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 20.03.2024 – 8 U 47/23 e
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 4 U 35/23Zitiert von 2
- LG Köln, 27.02.2020 – 15 O 379/19Zitiert von 3
- OLG Bremen, 27.02.2024 – 1 U 32/23
- LG Bonn, 24.03.2022 – 17 O 209/21Zitiert von 1
- LG Hof, 07.09.2023 – 25 O 24/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.03.2026 – XI ZR 132/24Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person
- OLG Stuttgart, 09.02.2026 – 6 U 63/25
- LG Aachen, 23.12.2025 – 1 O 175/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 502 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 502 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 502 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
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