Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 7 Weitere Angaben im Vertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 224
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2024 – XI ZR 32/22Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Beachtlichkeit von Rundungsfehlern; Angabe verlangter SicherheitenZitiert von 6
- OLG Köln, 29.11.2018 – 24 U 56/18Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Unwirksamkeit der Widerrufserklärung wegen Ablaufs der Widerrufsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 4 U 35/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 – 4 U 94/20Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 – 4 U 68/20Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 – 4 U 71/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 45/25
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 39/25Relevanz fehlender konkreter Verzugszinssätze für den Beginn der Widerrufsfrist bei AutokreditenZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 09.02.2026 – 6 U 63/25
224 Entscheidungen zu Art 247 § 7 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 7 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-7#abs-1 (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
1.
einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
2.
die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
3.
die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
4.
den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-7#abs-2 (2) Der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
1.
die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Pflichten,
2.
bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung auch die sich aus den §§ 503 und 493 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte des Darlehensnehmers.