Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 229 § 40 Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-40#abs-1 (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden:

1.
Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge,
2.
Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-40#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden:

1.
Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,
2.
Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.
Art 229 § 39 Art 229 § 41