Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/355#abs-1 (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/355#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/355#abs-3 (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Wird zitiert von 1.967 Entscheidungen zu § 355 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 16.12.2011 – 14 O 27/11 KfH III
- OLG Düsseldorf, 04.08.2022 – 7 U 118/21Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 25.01.2018 – 4 O 232/17Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an die Pflichtangaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren; Wertersatz bei verbundenem Autokauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2016 – 23 U 192/15Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 09.01.2006 – 12 U 740/04Zitiert von 2
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 66/08Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über eBay - HolzhockerZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 45/25Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens im Zusammenhang mit einem Kfz-Kaufvertrag
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 355 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 355 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.