Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Stand: 19.06.2021

Bund2 Fassungen66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-1 (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-2 (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

§ 500 § 502