Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
Stand: 19.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-1 (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-2 (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 501 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei PrivatkreditverträgenZitiert von 114
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im BereicherungsrechtZitiert von 131
- BGH, 22.12.2005 – VII ZR 183/04Zitiert von 13
- LG Heidelberg, 17.11.2011 – 3 S 12/11
- BGH, 10.12.2014 – IV ZR 289/13Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer Risikoausschlussklausel bei Erkrankungen; Vereinbarung einer darlehensfinanzierten Einmalprämie und Wirksamkeit einer KündigungsklauselZitiert von 29
- BGH, 07.06.2011 – XI ZR 388/10AGB von Banken: Inhaltskontrolle der formularmäßigen Forderung einer Kontoführungsgebühr bei PrivatkreditenZitiert von 68
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 23.12.2025 – 1 O 175/21
- BGH, 16.07.2024 – XI ZR 677/20Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 20.03.2024 – 6 U 102/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 501 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 501 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.