Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
Stand: 19.06.2021
Wird zitiert von 66
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Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im BereicherungsrechtZitiert von 129
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei PrivatkreditverträgenZitiert von 110
- BGH, 19.07.2012 – III ZR 252/11Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des Wertersatzes für die empfangenen Dienste des Unternehmers; Beratungspflichtverletzung; Kündigung des vermittelten VersicherungsvertragsZitiert von 50
- BGH, 22.12.2005 – VII ZR 183/04Zitiert von 13
- LG Heidelberg, 17.11.2011 – 3 S 12/11
- LG Bielefeld, 02.03.2011 – 5 O 173/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 23.12.2025 – 1 O 175/21
- BGH, 16.07.2024 – XI ZR 677/20Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 20.03.2024 – 6 U 102/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 501 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-1 (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/501#abs-2 (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.