Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-1 (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-2 (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-3 (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-5 (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-6 (6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/492#abs-7 (7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Wird zitiert von 861 Entscheidungen zu § 492 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 03.04.2019 – 4 U 99/18Zitiert von 12
- OLG Saarbrücken, 28.01.2021 – 4 U 7/20Zitiert von 5
- KG, 21.01.2021 – 4 U 1048/20Zitiert von 7
- LG Essen, 10.09.2015 – 6 O 217/15Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2024 – XI ZR 39/24Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines VerbraucherdarlehensvertragsZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 22.03.2021 – 9 U 107/19Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 45/25Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens im Zusammenhang mit einem Kfz-Kaufvertrag
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 28/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 492 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 492 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 492 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 492 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 492 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2008 I S. 1666
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 492 neu gefasst durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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