Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-12#abs-1 (1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten:
Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-12#abs-2 (2) Bei Verträgen gemäß § 506 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Nummer 3 entbehrlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.
Wird zitiert von 231 Entscheidungen zu Art 247 § 12 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2023 – C-38/21Verbraucherschutz: Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/48/EG auf Kraftfahrzeug-Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 146
- KG, 21.01.2021 – 4 U 1048/20Zitiert von 7
- OLG Saarbrücken, 28.01.2021 – 4 U 7/20Zitiert von 5
- OLG München, 30.03.2020 – 32 U 5462/19Kilometer-Leasing: Keine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 – 6 U 92/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 – 6 U 97/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.03.2025 – XI ZR 94/23
- BGH, 28.01.2025 – XI ZR 371/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 247 § 12 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.