Rechtsprechung / OLG Hamm / 2025

OLG Hamm Urteil vom 21.11.2025 – 7 U 49/24

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1121.7U49.24.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 107/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 bis zum 22.08.2023 aus 20.000,00 EUR und seit dem 23.08.2023 aus 17.500,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die ihre Kosten selbst tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1

G r ü n d e

2

I.

3

Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß mit dem Hund der Beklagten auf einer Hundewiese geltend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar kein Handeln auf eigenen Gefahr vorgelegen habe, die Klägerin dafür aber ein überwiegendes Mitverschulden von 75 % treffe, so dass sie ob ihrer körperlichen Beeinträchtigungen mit den von Beklagtenseite bereits gezahlten 2.500,00 EUR hinreichend entschädigt sei. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bestehe im Hinblick auf § 86 VVG nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_7

Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (eGA I-228 ff.) verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_9

Die Annahme eines Mitverschuldens beruhe auf einer fehlerhaften Übertragung einer Ausnahmeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle auf den vorliegenden Fall. Ihr sei kein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Insoweit verkenne das Landgericht auch die Benutzungsregeln der Stadt. Zudem sei die Annahme des Landgerichts, sämtliche anwesenden Hunde hätten sich noch in einer Spielphase befunden, mit den Zeugenaussagen nicht in Einklang zu bringen. Weiter habe das Landgericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag fehlerhaft bemessen. Schließlich sei die Klägerin zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten ermächtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_10

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_11

die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.07.2023) zu zahlen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_12

festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ergänzender Begründung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_14

Der Senat hat die Klägerin erneut persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 21.11.2025 (Bl. 346 f. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-346 f.) und den Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 (eGA II-350 ff.) verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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1. Die zulässige Leistungsklage ist begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_15

Der Klägerin stehen die ausgeurteilten Ansprüche unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen (Teil-)Anerkenntnisses der Beklagten (§ 307 ZPO) und dessen Teilerfüllung aus § 833 Satz 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 253 Abs. 2 BGB zu.

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a) Es liegt mit der Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur unstreitig eine Körper- und Gesundheitsbeschädigung der Klägerin vor.

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b) Der Hund der Beklagten ist ein Tier.

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c) Die Beklagte ist unstreitig Halterin des Hundes.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_16

d) Das Verhalten des Hundes war unstreitig haftungsbegründend kausal und auch die spezifische Tiergefahr hat sich aufgrund des unstreitigen Zusammenstoßes des Hundes mit der Klägerin im Rahmen seiner spielerischen Jagd und den dadurch hervorgerufenen Sturz und die dabei hervorgerufene Verletzung verwirklicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_17

e) Es handelt sich bei dem Hund der Beklagten unstreitig um ein Luxustier, so dass der für Nutztiere geltende § 833 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_18

f) Ein Handeln auf eigene Gefahr der Klägerin scheidet mit dem Landgericht ersichtlich aus. Die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns auf eigene Gefahr sind nicht erfüllt (vgl. dazu BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 ff. m. w. N; BGH Urt. v. 17.3.2009 – VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15 m. w. N.; Senat Beschl. v. 4.1.2021 – 7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536 = juris Rn. 4 f. m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 31 ff.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_19

aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 m. w. N.), was im Rahmen der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 m. w. N.). Danach kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden und im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 14 m. w. N.). Ob ausnahmsweise ein Bewusstsein der besonderen Gefährdung angenommen werden kann, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 16 m. w. N.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_20

bb) Vorliegend lassen bereits der Vortrag der Beklagten wie aber auch die Angaben der Klägerin nicht erkennen, dass sich die Klägerin bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses begeben hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_21

Vielmehr ist die Klägerin ersichtlich von keiner ernsthaften Gefährdung ausgegangen. Vor allem aber war sie aufgrund der städtischen Benutzungsordnung der Hundewiese (Anl. K9, eGA I-159) dazu verpflichtet, „ihren Hund so zu führen und zu beaufsichtigen, dass er auf Zuruf reagiert und den Hundeauslaufbereich nicht unbeaufsichtigt verlässt“, „von dem Hund ausgehende Übergriffe zu verhindern“ und „durch den Hund entstandene Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen“. All das setzt voraus, dass sich die Klägerin auf der Hundewiese aufhalten musste, und impliziert zugleich, dass die Klägerin auch auf die Einhaltung dieser Vorgaben durch andere Nutzer vertrauen durfte und sich damit nicht anspruchsausschließend freiwillig einer Fremdgefährdung aussetzen wollte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_22

Auf das städtische Schild „Hundewiese – Betreten auf eigene Gefahr“ (eGA I-51) kann sich die Beklagte insoweit ebenfalls nicht berufen. Denn dieses sollte ersichtlich nur das Verhältnis der Nutzer zum Träger der gemeindlichen Einrichtung regeln. Entsprechend heißt es in der Benutzungsordnung (Anl. K9, eGA I-159), dass „durch den Hund entstandene Personen- und Sachschäden auszugleichen“ sind.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_23

g) Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht analog § 254 Abs. 1 BGB wegen Zurechnung der Verwirklichung der Tiergefahr ihres eigenen Hundes (unter aa)) oder gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines eigenen Mitverschuldens (unter bb)) zu kürzen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_24

aa) Die Tiergefahr ihres eigenen Hundes aus § 833 Satz 1 BGB, die sich die Klägerin anspruchsmindernd nach § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15 NJW 2016, 2737 Rn. 8 f.; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 28 ff.), hat sich vorliegend nicht nachweislich verwirklicht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_25

(1) Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter – hier im Wege des „Mitverschuldens“ – in Anspruch genommen werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (ständige Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH Urt. v. 26.4.2022 - VI ZR 1321/20, r+s 2022, 410 Rn. 9 m. w. N.; BGH Urt. v. 11.6.2024 – VI ZR 381/23, r+s 2024, 76 Rn. 6 m. w. N.; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 22).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_26

Dazu können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15 NJW 2016, 2737 Rn. 9; siehe auch Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 23).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_27

(2) Eine solche Mitursächlichkeit des (Verhaltens des) Hundes der Klägerin für das Verhalten des Hundes der Beklagten oder der anderen beteiligten Hunde lässt sich vorliegend nicht feststellen (unter (b)). Es lässt sich allenfalls eine Mitverwirklichung der Tiergefahr der anderen anwesenden Hunde für das Verhalten des Hundes der Beklagten feststellen (unter (a)).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_28

(a) Aufgrund der Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen lässt sich allenfalls mit dem Landgericht feststellen, dass sich neben der Tiergefahr des beklagten Hundes O. jedenfalls auch die Tiergefahr der Hunde R. des Zeugen P., A. der Zeugin J. und Y. des Zeugen V. spezifisch realisiert hat.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_29

Die einzige, die positiv ausgesagt hat, dass allein der Hund O. der Beklagten auf sie zugelaufen sei, während die anderen Hund sich in einer Ausruhphase befunden haben, ist die Klägerin (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 6, eGA II-350; Protokoll vom 21.02.2024 Seite 2 letzter Abs., eGA I-204, und Seite 3 Abs. 1, eGA I-205). Zweitinstanzlich erstmals konkret zu den anderen Hunden befragt, wollte die Klägerin indes nicht ausschließen, dass die anderen Hunde (außer ihrem eigenen) zeitverzögert auch angelaufen kamen (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 7 f., eGA II-350).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_30

Unabhängig davon schildern alle Zeugen übereinstimmend, dass das Spiel- und Jagdtreiben gerade noch nicht beendet war und zudem, dass die anderen Hunde sogar in die konkrete Situation eingebunden waren. Diese Schilderungen sind besonders glaubhaft, weil sämtliche Zeugen dabei ersichtlich nicht erkannt haben, dass sie damit ihre eigene Haftung im Sinne des § 833 Satz 1 BGB oder § 834 BGB begründet haben könnten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_31

Der Zeuge Z. als „Führer“ des beklagten Hundes hat ausgeführt, unmittelbar vor dem Sturz hätten sich zwei bis drei Hunde über den Platz gejagt. O. sei vorne gewesen, es hätte aber auch jeder andere Hund sein können (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 5 letzter Abs., eGA I-207; siehe auch Seite 6 Abs. 6, eGA I-208 „eine Gruppe von Hunden kam auf die Menschen zu“; so auch Seite 7 Abs. 1 und Abs. 3, eGA I-209). Eine Ausruhphase hat er ausdrücklich ausgeschlossen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 6 Abs. 1, eGA I-208).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_32

Ein vorprozessualer Fragebogen, den der Zeuge ausgefüllt hätte, liegt nicht vor. Es gibt nur die Schadensschilderung der Beklagten, die aber wohl mit dem Zeugen abgestimmt gewesen sein wird, vom 19.09.2022 (Anl. B2, eGA I-63). Sie passt zur Schilderung des Zeugen Z. beim Landgericht: „Zahlreiche weitere freilaufende Hunde jagten und spielten auf dieser Hundewiese in unterschiedlichen Konstellationen. Etliche Hundebegleiter standen in Gruppen beieinander und unterhielten sich, unter ihnen auch die Geschädigte. Zu diesem Zeitpunkt wurde O. von anderen Hunden spielerisch gejagt und prallte mit [der Klägerin] zusammen, die den Hunden nicht mehr ausgewichen ist.“

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_33

Die Zeugin J. bestätigt zwar die Angaben der Klägerin, dass das Laufspiel eigentlich schon zu Ende gewesen sei, berichtet dann aber ausdrücklich, dass der Hund der Beklagten verfolgt von den anderen Hunden erneut losgelaufen sei (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 Abs. 7, eGA I-210; siehe auch Seite 9 Abs. 5, eGA I-211). Die anderen Hunde seien dann nur an ihnen vorbeigelaufen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 letzter Abs., eGA I-210, und Seite 9 Abs. 7, eGA I-211).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_34

Die Angaben der Zeugin passen auch zu ihren Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197). Dort hat sie angegeben, dass drei bis vier Hunde im Pulk über die Wiese liefen. „Der Pulk wollte an den Menschen vorbeilaufen, nur O. änderte spontan seine Richtung und rammte die Besitzerin von W..“

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_35

Auch der Zeuge V. schildert, dass sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mehrere Hunde gejagt haben (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 11 Abs. 3, eGA I-213, und Seite 12 Abs. 3, eGA I-214; siehe auch Seite 10 letzter Abs., eGA I-212); insoweit kommt es in der Gesamtwürdigung aller Aussagen entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf an, in welcher Reihenfolge sich die Hunde jagten und ob sie tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Zeugen hindurchliefen, da es sich insoweit um eine unwesentliche Nebentatsache handelt. Wichtig ist vielmehr, dass der Zeuge die von der Klägerin vorgegebene Ruhephase gerade nicht bestätigen konnte (Protokoll vom 21.02.2024 Seit 11 Abs. 4, eGA I-213); entgegen der Berufungsbegründung ist insoweit nicht entscheidend, dass der Zeuge über den tatsächlichen Umstand hinaus noch generalisierende Erwägungen zur Gewöhnlichkeit gemacht hat.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_36

Die Angaben des Zeugen passen auch zu seinen Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 05.02.2023 (Anl. B15, eGA I-198), nach denen die Hunde spielten und sich jagten. „Zwei Hunde, die sich im Spiel jagten, liefen von hinten kommend zwischen der Geschädigten und mir vorbei, wobei der hintere Hund [mit der Klägerin] kollidierte.“

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_37

Allein der Zeuge P. konnte nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der Hund der Beklagten einen anderen Hund gejagt hat oder von einem anderen Hund gejagt worden ist (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 1, eGA I-215). Er konnte indes, was für die Glaubhaftigkeit der anderen Zeugen spricht, grundsätzlich bestätigen, dass die Hunde alle miteinander gespielt haben. Nur wer nun konkret mit wem gespielt und wer wen gejagt hat, könne er nicht mehr sagen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 4, eGA I-215).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_38

Die Angaben des Zeugen im Fragebogen des Versicherers der Beklagten vom 11.01.2023 (Anl. B15, eGA I-199) enthalten keinerlei Detail zur hier relevanten Frage.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_39

(b) Es ist indes nicht nach § 286 ZPO feststellbar, dass das Verhalten des Hundes der Klägerin für das Verhalten des Hundes der Beklagten oder der anderen beteiligten Hunde mitursächlich gewesen ist und sich damit in der Verletzung der Klägerin auch die spezifische Tiergefahr ihres eigenen Hundes verwirklicht hätte.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_40

(aa) Eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 15; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_41

(bb) Vorliegend hat das Landgericht in Bezug auf die Beteiligung des Hundes der Klägerin bereits keine konkreten Feststellungen unter Würdigung der Angaben der Klägerin und der vernommenen Zeugen getroffen. Der Senat vermag insoweit keine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Feststellungen zu Gunsten der Beklagten zu treffen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_42

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich eine Beteiligung ihres Hundes ausgeschlossen, da dieser am Rande gegrast habe (Protokoll vom 21.02.20214 Seite 4 letzter Abs., eGA I-206), was mit der von ihr noch am Unfalltag gezeichneten Skizze (eGA I-52) übereinstimmt. Auch im Senatstermin hat die glaubwürdige Klägerin dies glaubhaft bestätigt und eingeräumt, dass es aber sein könne, dass ihr Hund später hinter den anderen Hunden hergelaufen und zu ihr gekommen sei (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 9 ff., eGA II-350).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_43

Aus den Angaben des einzig von Beklagtenseite benannten Zeugen Z. ergibt sich nichts anders. Dieser war vielmehr für die Behauptung der Beklagten unergiebig. Er hat ausgeführt, dass es durchaus sein könne, dass der Hund der Klägerin abseits gestanden und Gras gefressen habe (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 5 letzter Abs., eGA I-207).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_44

Vor diesem Hintergrund konnte vorliegend ausnahmsweise eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat unterbleiben. Denn der Senat stützt sich bei der eigenen Beweiswürdigung nicht auf Umstände, die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen oder die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 33; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 8; BGH Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10), sondern allein auf die eindeutige Unergiebigkeit seiner Aussage. Hinzu kommt, dass das Landgericht hier von der Würdigung der Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen zur maßgeblichen Beweisfrage ganz abgesehen hat (vgl. BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 9).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_45

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der im Übrigen erstinstanzlich vernommenen Zeugen (dazu schon oben), die sich die Beklagte hilfsweise zur eigen gemacht haben könnte. Keiner der übrigen Zeugen hat eine Beteiligung des Hundes der Klägerin an dem Spiel- und Jagdtreiben der anderen Hunde geschildert. Einer ergänzenden Vernehmung der Zeugen hierzu seitens des Senats bedurfte es nicht, da sie von Beklagtenseite zu diesem Beweisthema bereits nicht benannt worden sind.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_46

bb) Der Klägerin ist kein eigenes Verschulden nach § 254 Abs. 1 in Verbindung mit § 276 Abs. 2 BGB zu Last zu legen, weil sie die Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rspr., vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, NZV 2014, 399 Rn. 9 m. w. N.; Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 39).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_47

(1) Allerdings war die Möglichkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung durch das Verweilen auf der Hundewiese im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und jagende Hunde für die Klägerin objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass sie den drohenden Gefahren vorzubeugen hatte (vgl. allgemein nur BGH Urt. v. 14.3.2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 12).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_48

Denn in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (vgl. OLG Celle Beschl. v. 8.7.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9) ist trotz der erheblichen Unterschiede im Detail zwischen der dort maßgeblichen und der hier maßgeblichen Hundewiese sowie der jeweiligen Gesamtumstände davon auszugehen, dass es beim Betreten einer Hundewiese objektiv vorhersehbar ist, dass man von Hunden angerannt, angesprungen oder sogar attackiert werden kann.

61

(2) Indes kann der Klägerin kein Vermeidbarkeitsvorwurf gemacht werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_49

Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene den Eintritt des schädigenden Erfolges objektiv und subjektiv vermeiden konnte und musste (vgl. nur Grüneberg in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 276 Rn. 21 m. w. N.).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_50

(a) Im vorliegenden Einzelfall ging diese Pflicht zur Vermeidung des Eintritts des schädigenden Erfolges indes nicht wie im Einzelfall des Oberlandesgerichts Celle (vgl. OLG Celle Beschl. v. 8.7.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9) soweit, dass die Klägerin die Hundewiese hätte verlassen müssen, andernfalls eine haftungsbegrenzende, wenn nicht -ausschließende Selbstgefährdung vorgenommen hätte.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_51

Insoweit gilt nichts anders als bei der Frage des Handelns auf eigene Gefahr. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH Urt. v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 16 m. w. N.).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_52

Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Klägerin zum Selbstschutz die Hundewiese hätte verlassen müssen. Hier waren auf der Hundewiese nur fünf Personen und Hunde anwesend. Die Hundewiese lud zum Verweilen ein. Sie war hinreichend großflächig, so dass ausreichend Platz um die Menschen herum zum Spielen und Jagen war. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, auf den vorhandenen Bänken Platz zu nehmen. Die oben bereits aufgeführten Benutzungsregeln der Stadt (Anl. K8, eGA I-159) gaben zudem gerade vor, dass die Hundeführer Zugriff auf ihre Hunde haben müssen, um Übergriffe auf Dritte zu verhindern. Sie mussten auch Verunreinigungen unverzüglich beseitigen. Die Einhaltung dieser Benutzungsregeln ist bei Nichtbetreten der Hundewiese nicht möglich.

66

Das Betreten und Verweilen auf der Hundewiese kann mithin nicht dazu herangezogen werden, der Klägerin einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_53

(b) Der damit zunächst verbleibenden Obliegenheit, spielende Hunde soweit wie möglich im Auge zu behalten, ist die Klägerin nachgekommen, so dass es nicht darauf ankommt, dass es der Klägerin selbst bei Verletzung dieser Pflicht aus den unter (c) genannten Gründen im Hinblick auf den Zick-Zack-Kurs des Hundes der Beklagten ohnehin unmöglich war, auszuweichen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_54

Die glaubwürdige Klägerin hat glaubhaft ausgeführt, dass sie die Hundegruppe beobachtet und gesehen habe, wie sich der Hund der Beklagten aus der Gruppe in Bewegung gesetzt hat (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 Abs. 6 f., eGA I-350; Protokoll vom 21.04.2024 Seite 3 Abs. 2, eGA I-205).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_55

Der Zeuge Z. hat nichts anders berichtet: Er wisse nicht, ob die Klägerin die Hundegruppe gesehen hat (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 7 Abs. 1, eGA I-209).

70

Auch der Zeuge P. konnte dazu keine die Klägerin belastenden Angaben machen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 13 Abs. 3, eGA I-215).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_56

Die Zeugin J. hat nichts dazu ausgeführt, dass die Klägerin die Hunde nicht beobachtet hat; sie hat nur vorprozessual ausgeführt, die Hundebesitzer hätten beobachtend auf der Wiese gestanden (Anl. B15, eGA I-197).

72

Der Zeuge V. hat nur ausgeführt, er habe die Hunde nicht die ganze Zeit beobachtet (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 11 Abs. 5, eGA I-213).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_57

Damit kann der Klägerin insoweit kein Vermeidbarkeitsvorwurf gemacht werden. Wie das Landgericht dennoch zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin habe dem Geschehen „nicht ihre volle Aufmerksamkeit“ gewidmet (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-235), ist nicht nachvollziehbar, zumal es sogleich feststellt, dass die Klägerin den sich aus der Gruppe lösenden Hund wahrgenommen hat.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_58

Diese fehlende Stringenz der landgerichtlichen Ausführungen ohne jede konkrete Beweiswürdigung erlaubt es dem Senat, von einer erneuten Beweisaufnahme abzusehen (vgl. erneut BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 33; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 8; BGH Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 845/20, zfs 2021, 627 Rn. 9).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_59

(b) Der schließlich verbleibenden Obliegenheit, auf den losgelaufenen und in ihrer Richtung laufenden Hund der Beklagten zu reagieren, konnte die Klägerin nicht genügen. In diesem Moment war der Zusammenstoß im Hinblick auf den Zick-Zack-Kurs des Hundes der Beklagten nicht mehr vermeidbar.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_60

Zu dieser Würdigung ist der Senat erneut ohne ergänzende Beweisaufnahme eigenständig in der Lage, da sich das landgerichtliche Urteil zu diesem Gesichtspunkt nicht konkret unter Würdigung der vernommenen Zeugen und der Angaben der Klägerin äußert.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_61

Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich entgegen den Feststellungen im Urteil (Urteilsumdruck Seite 8 Abs. 2, eGA I-235) nach ihren protokollierten Angaben nicht ausgeführt, der Hund sei wie auf Schienen auf sie zugelaufen, sondern ausdrücklich angegeben, er habe plötzlich seine Laufrichtung geändert (Protokoll vom 24.02.2024 Seite 3 Abs. 3, eGA I-205). Einen entsprechenden Eindruck hat die glaubwürdige Klägerin auch im Senatstermin glaubhaft hinterlassen (Berichterstattervermerk vom 21.11.2025 Seite 1 f., eGA I-350 f.).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_62

Sogar der Zeuge Z. als Führer des Hundes der Beklagten selbst hat ausgeführt, dass der Hund der Beklagten seine Laufrichtung ständig gewechselt habe. Er sei nicht gerade wie auf einer Linie gelaufen (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 6 Abs. 3, eGA I-208).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_63

Ebenso hat die Zeugin J. ausdrücklich klargestellt, dass der Hund der Beklagten ganz plötzlich seine Laufrichtung ändert habe (Protokoll vom 21.02.2024 Seite 8 letzter Abs., eGA I-210, und Seite 9 Abs. 5, eGA I-211).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_64

Die Angaben der Zeugin passen auch zu ihren Angaben gegenüber dem Versicherer der Beklagten vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197). Sie schilderte eine spontane Richtungsänderung und ergänzte: „Für die Geschädigte gab es keine Ausweichmöglichkeit. Der Hund war schnell in seiner Bewegung.“

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_65

Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die Annahme, der Unfall sei für die Klägerin im Moment des Loslaufens des Hundes der Beklagten oder seines Laufs vermeidbar gewesen.

82

h) Für die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_66

i) Der Klägerin stehen vor diesem Hintergrund ein ungekürzter Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB (unter (1)) und ein Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten aus § 249 Abs. 1 BGB (unter (2)) zu.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_67

(1) Der Senat hält einen den von der Klägerin genannten Mindestbetrag von 15.000,00 EUR übersteigenden Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 EUR für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen und die sicher absehbaren Beeinträchtigungen für erforderlich, aber auch ausreichend. Diesen Anspruch hat die Beklagte nach ihrem Teilanerkenntnis bereits in Höhe von 2.500,00 EUR erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_68

(a) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_69

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 Ls. 1; siehe auch Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 ff.).

87

(b) Gemessen daran rechtfertigen die hier bereits feststellbaren Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_70

Die von der Klägerin erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigungen stehen auf Grund der zahlreichen vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie Arztberichte (insbesondere Entlassungsbericht Krankenhaus vom 03.08.2022 Anl. K1, eGA I-9 ff.; Arztbericht vom 13.12.2022 Anl. K2, eGA I-12 f.; Arztbericht vom 17.01.2023 Anl. K3, eGA I-14 f.; Arztbericht vom 14.02.2023 Anl. K4, eGA I-16 f.; Operationsbericht vom 27.02.2023 Anl. K6, eGA I-16 f.; Arztbericht vom 01.03.2023 Anl. K5, eGA I-18 ff.; Arztbericht vom 23.05.2023 Anl. K7, eGA I-24 f.; Arzt- und Operationsbericht vom 22.04.2024, eGA II-53 f. und II-56 ff.; Arztbericht vom 08.10.2024, eGA II-98; Arztbrief vom 15.10.2024, eGA II-108; Arztbericht vom 21.10.2024, eGA II-108; ärztlicher Antwortbogen vom 19.11.2024, eGA II-112; Attest vom 27.10.2025 Anl. K19, eGA II-305 f.) und vor allem nach dem Ergebnis der glaubhaften persönlichen Anhörung der glaubwürdigen Klägerin (Berichterstattervermerk vom 21.12.2025 Seite 2 ff., eGA II-351 ff.) unter Bezugnahme auf ihre vorgelegten Aufstellungen (Anl. K20 bis Anl. K24, eGA II-307 bis 318) in keinerlei Zweifel.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_71

Die Klägerin erlitt in Folge ihrer unfallbedingten Tibiakopfmehrfragmentimpressionsfraktur als Primärschädigung eine Vielzahl von gravierenden Sekundärbeeinträchtigungen: Sie wurde bislang fünfmal operiert und war nachfolgend teils ganz erheblich und langfristig in ihrer Bewegung eingeschränkt sowie teils auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ihr Knie ist mehr als dreieinviertel Jahre nach dem Unfall mit einer Vielzahl von Arztbesuchen, Reha, Lymphdrainagen und Krankengymnastikterminen weiterhin geschwollen und warm, ohne dass absehbar ist, wie dieser Umstand in den Griff zu bekommen wäre, insbesondere ob und wie viele weiteren Operationen noch notwendig werden. Sie leidet unter Schmerzen und ist regelmäßig auf Medikamenteneinnahme angewiesen. Sie ist weiterhin erheblich in ihrer Beweglich- und Belastbarkeit eingeschränkt, kann ihre diversen Sport- und Freizeitaktivitäten nicht mehr wie vor dem Unfall wahrnehmen und sich nicht in der ihr eigenen Agilität um ihre Enkelkinder kümmern. Die psychische Belastung der ersichtlich um Linderung und nicht um finanzielle Kompensation bemühten Klägerin ist angesichts ihres Ausgangsstatus vor dem Unfall immens.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_72

(c) Ein niedrigeres Schmerzensgeld kommt auch nicht im Hinblick auf die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Senats oder andere Rechtsprechung in Betracht. Die dort maßgeblichen Folgen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im zurückliegenden Fall ging es bei Festsetzung von 7.000,00 EUR Schmerzensgeld „nur“ um eine Tibiakopffraktur, einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt, verbleibende Schrauben, eine notwendige Reha und dauerhafte Schmerzen (vgl. Senat Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 54 ff. m. w. N. auch zu eher passenden Entscheidungen mit höheren Schmerzensgeldansprüchen).

91

(d) Für eine überholende Kausalität ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_73

(2) Die entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 Abs. 1 BGB als Vermögensfolgeschaden zu ersetzen. Die Beklagte hat ihre Aktivlegitimation, auf deren Fehlen das Landgericht nicht hingewiesen hatte, inzwischen nachgewiesen (eGA II-60). Der Höhe nach hat ist der Gegenstandswert der Abrechnung mit 15.000,00 EUR nicht zu hoch bemessen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zutreffend berechnet.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_74

j) Der Zinsanspruch beruht jedenfalls auf § 291 Satz 1 Hs. 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB (Rechtshängigkeitszinsen). Bezüglich des Schmerzensgeldes befand sich die Beklagte zudem bereits seit dem 01.01.2023 in Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, ab Zahlung der anerkannten 2.500,00 EUR am 22.08.2023 indes nur noch in begrenzter Höhe.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_75

Der die Beklagte vertretende Versicherer hat trotz mehrfacher Fristsetzung in den anwaltlichen Schreiben vom 13.09.2022 (Anl. B3, eGA I-64 f.), vom 12.10.2022 (Anl. B6, eGA I-68) sowie vom 16.11.2022 (Anl. B7, eGA I-69 f.), trotz anwaltlicher Erinnerung vom 12.12.2022 unter vertröstender Rückantwort vom 19.12.2022 (Anl. B8, eGA I-71) und trotz letzter Fristsetzung im anwaltlichen Schreiben vom 20.12.2022 bis zum 31.12.2022 (Anl. K8, eGA I-26 f.) nicht reguliert, obwohl dies spätestens aufgrund der schriftlichen Angaben der Zeugin J. vom 23.12.2022 (Anl. B15, eGA I-197) im Hinblick auf die zögerliche und wenig nachdrückliche Sachbearbeitung angezeigt gewesen wäre.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_76

2. Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Entwicklung des Krankheitsgeschehens ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Klägerin im Senatstermin noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25; Senat Urt. v. 29.10.2019 – 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35, 37).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_77

Es ist völlig unklar, ob sich das Schmerzbild der Klägerin und ihre Beweglichkeit weiter verschlechtern wird, ob und welche weiteren operativen Eingriffe und medikamentösen Behandlungen erforderlich werden, ob und in welchem Ausmaß in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zu erwartende arthritische Veränderungen auftreten werden und wie sich ihre körperliche Einschränkung im Bein auf den übrigen Körper sowie in fortschreitendem Maße pathologisch auf die Psyche auswirken wird.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_78

3. Die Feststellungsklage ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen (Teil-)Anerkenntnisses der Beklagten (§ 307 ZPO) aus den unter 1 genannten Gründen auch begründet, wobei es auch insoweit nicht auf eine Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger weiterer Schäden ankommt (vgl. BGH Urt. v. 8.4.2025 – VI ZR 25/24, r+s 2025, 733 Rn. 11).

98

III.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; § 93 ZPO kommt aus den zum Verzugseintritt gemachten Ausführungen nicht zur Anwendung.

100

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

101

IV.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-11-21/7-u-49-24#rd_79

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es wird weder von den Grundsätzen der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Handeln auf eigene Gefahr noch der herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zum Handeln auf eigene Gefahr bzw. zum Verschulden, die – wie die vorliegende Entscheidung – eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, abgewichen.