§ 307 Anerkenntnis
Stand: 10.06.2019
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Wird zitiert von 689 Entscheidungen zu § 307 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2024 – 2 Sa 5/24
- OLG Karlsruhe, 12.09.2005 – 15 W 39/05
- OLG Köln, 17.10.2005 – 17 W 201/05
- LG Heidelberg, 30.06.2010 – 5 O 301/09Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 01.02.2005 – 10 T 546/04Zitiert von 1
- OLG München, 14.07.2023 – 19 U 1370/23 e
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 2 WA 3.26Erfolg einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)
- VG Schwerin, 29.06.2026 – 2 A 595/26 SNZulässigkeit eines Anerkenntnisurteils bei Verpflichtungsklagen (hier: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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