Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 307 Anerkenntnis

Stand: 10.06.2019

Bund648 Entscheidungen

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

§ 306 § 308