§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2013 – 6 AZR 556/11Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - ZeitraumZitiert von 14
- BGH, 21.11.2002 – IX ZB 85/02Zitiert von 17
- BGH, 26.02.2009 – VII ZB 30/08Zitiert von 8
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2008 – 3 B 10756/08.OVGZitiert von 2
- LAG Hamm, 09.05.2006 – 19 Sa 905/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2005 – 9 Sa 902/04
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 833 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/833#abs-1 (1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/833#abs-2 (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.