Rechtsprechung / LG Stuttgart / 30. Zivilkammer / 2019
LG Stuttgart Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 44/17
30. Zivilkammer
WirtschaftsrechtBaden-WürttembergVolltext
Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge Nr. 3 – 7 gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 8 – 10, 12 – 14 und 16 – 20 gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Auskunftsanträge der Beklagten zu 2) werden abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Leistungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells.
Randnummer2
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
Randnummer3
Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um Automobilkonzerne, die u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellen und vermarkten.
Randnummer4
Die Beklagte zu 1) beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011, die Beklagte zu 2) im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 20.9.2010 und die Beklagte zu 3) im Zeitraum zwischen dem 26.6.2001 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 7 = Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version).
Randnummer5
Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 7 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache (...) vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.).
Randnummer6
Die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung).
Randnummer7
Die Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten, Durchsuchungen durchgeführt.
Randnummer8
Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet.
Randnummer9
In Frage stehen vorliegend 24 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 1997 bis 2010:
Randnummer10
1. Bei dem mit Anlage A 1 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 11.12.1996 (= Bestelldatum lt. A 1; A 1 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 6.5.1997 zu WMAT0...).
Randnummer11
2. Bei dem mit Anlage A 2 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 25.11.1997 (= Bestelldatum lt. A 2; A 2 = Auftragsbestätigung der Beklagten zu 2) vom 5.12.1997).
Randnummer12
3. Bei dem mit Anlage A 3 und A 3a geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in 1998 betreffend das Fahrzeug mit der FIN L88....
Randnummer13
4. Bei dem mit Anlage A 4 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in 1999 betreffend das Fahrzeug mit der FIN WMAL8….
Randnummer14
5. Bei dem mit Anlage A 5 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 29.11.1999 (= Bestelldatum lt. A 5; A 5 = Auftragsbestätigung der Beklagten zu 2) vom 6.4.2000).
Randnummer15
6. Bei dem mit Anlage A 6 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 6.3.2001 (= Bestelldatum lt. A 6; A 6 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 20.6.2001 zu WMAT3…).
Randnummer16
7. Bei dem mit Anlage A 7 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 6.7.2001 (= Bestelldatum lt. A 7; A 7 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 12.12.2001 zu WMAE6…).
Randnummer17
8. Bei dem mit Anlage A 8 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 27.2.2004 (= Bestelldatum lt. A 8; A 8 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 19.5.2004 zu WMAH0…).
Randnummer18
9. Bei dem mit Anlage A 9 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom - so klägerseits behauptet - 27.7.2004 (= Bestelldatum lt. A 9; A 9 = Auftragsschreiben im Entwurf vom 27.7.2004 zu WDB93…);
Randnummer19
die Beklagten bestreiten das Datum des Vertragsschlusses unter Verweis darauf, dass das Fahrzeug laut der mit Anlagenkonvolut A 9 vorgelegten Zulassungsbescheinigung erst am 15.4.2005 zugelassen wurde sowie den klägerseits hierzu angegebenen Kaufpreis der Höhe nach (Bl. 101 d.A.).
Randnummer20
10. Bei dem mit Anlage A 10 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 28.8.2005 (= Bestelldatum lt. A 10; A 10 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 13.2.2006 zu WMAH4…).
Randnummer21
11. Bei dem mit Anlage A 11 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 3) vom 27.9.2005 (= Bestelldatum lt. A 11; A 11 = Rechnung der Fa. (...) vom 24.4.2006).
Randnummer22
12. Bei dem mit Anlage A 12 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen zuletzt unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 24.11.2005 (= Bestelldatum lt. A 12; A 12 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 29.7.2006 zu WDB972…).
Randnummer23
13. Bei dem mit Anlage A 13 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen zuletzt unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 6.12.2007 (= Bestelldatum lt. A 13; A 13 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 19.8.2008 zu WDB976…).
Randnummer24
14. Bei dem mit Anlage A 14 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen zuletzt unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 18.4.2007 (= Bestelldatum lt. A 14; A 14 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 31.8.2008 zu WDB930…).
Randnummer25
15. Bei dem mit Anlage A 15 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 16.4.2009 (= Bestelldatum lt. A 15; A 15 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 21.7.2009 zu WDB670… betreffend einen sog. Vario-Kastenwagen).
Randnummer26
16. Bei dem mit Anlage A 16 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 18.8.2008 (= Bestelldatum lt. A 16; A 16 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 28.5.2009 zu WMAN34ZZ4…).
Randnummer27
17. Bei dem mit Anlage A 17 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 18.8.2008 (= Bestelldatum lt. A 17; A 17 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 28.5.2009 zu WMAN34ZZ1…).
Randnummer28
18. Bei dem mit Anlage A 18 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 27.4.2009 (= Bestelldatum lt. A 18; A 18 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 1.4.2010 zu WMA84SZZ2…).
Randnummer29
19. Bei dem mit Anlage A 19 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 21.4.2009 (= Bestelldatum lt. A 19; A 19 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 5.3.2010 zu WMA84SZZ3…).
Randnummer30
20. Bei dem mit Anlage A 20 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen zuletzt unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 29.7.2010 (= Bestelldatum lt. A 20; A 20 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 8.11.2010 zu WDB976…).
Randnummer31
21. Bei den mit Anlage A 21 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen aufgrund eines Leasingvertrages vom 27.4.2010 mit einem Dritten geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffend einen Lkw der Beklagten zu 1).
Randnummer32
22. Bei den mit Anlage A 22 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen aufgrund eines Leasingvertrages vom 12.5.2009 mit einem Dritten geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffend einen Lkw der Beklagten zu 1).
Randnummer33
23. Bei den mit Anlage A 23 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen aufgrund eines Leasingvertrages unbestimmten Datums (vor 2012) mit einem Dritten geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffend einen Lkw der Beklagten zu 2).
Randnummer34
24. Bei den mit Anlage A 24 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen aufgrund eines Leasingvertrages vom 28.10.2009 mit einem Dritten geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffend einen Lkw der Beklagten zu 2).
Randnummer35
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor,
bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.7.2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies gelte bzgl. des Beschaffungsvorgangs gem. A 15 ungeachtet dessen, dass es sich dabei um einen sog. Vario-Kastenwagen handle. Auch ein solches Fahrzeug falle in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung und stelle einen Lkw iSd Kommissionsentscheidung dar. Gleiches gelte im Ergebnis für die Beschaffungsvorgänge gem. A 21-24, auch wenn hierzu lediglich Leasingverträge mit Dritten vorgelegt werden. Dies folge bereits aus dem hierzu eingeholten, als Anlage A 26 und A 27 vorgelegten Privatgutachten von (...) vom 20.11.2017, da insofern jeweils ein Schaden ermittelt werde. Hieran ändere nichts, dass es sich dabei ggf. um sog. mittelbare Erwerbe handle. Das zeige ein einfacher Algorithmus; die Kartellanten hätten die kartellbedingt erhöhten Anschaffungskosten an die Leasinggeber und diese dieselben wiederum an den Leasingnehmer weitergegeben. Dies schon deshalb, weil die Klägerin die jeweiligen Fahrzeuge letztlich von den in den Anlagen A 21-24 ausgewiesenen Leasinggesellschaften erworben habe (Bl. 742 f d.A.). Auch könne ein Sachverständiger einen Schaden unabhängig davon, was der jeweilige Lkw gekostet habe, ermitteln (Bl. 739 d.A.).
Randnummer36
Die Klägerin beantragt:
Randnummer37
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 127.684,95 EUR.
Randnummer38
2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus
Randnummer39
1.
4.319,10 EUR
seit 01.01.1998
2.
2.998,99 EUR
seit 01.01.1998
3.
6.791,04 EUR
seit 01.01.2000
4.
3.176,66 EUR
seit 01.01.2000
5.
3.615,21 EUR
seit 01.01.2001
6.
4.383,87 EUR
seit 01.01.2002
7.
5.876,32 EUR
seit 01.01.2002
8.
3.306,58 EUR
seit 01.01.2005
9.
4.433,75 EUR
seit 01.01.2006
10.
5.941,52 EUR
seit 01.01.2006
11.
6.941,69 EUR
seit 01.01.2006
12.
3.197,01 EUR
seit 01.01.2007
13.
2.855,40 EUR
seit 01.01.2008
14.
4.768,98 EUR
seit 01.01.2008
15.
3.094,59 EUR
seit 01.01.2010
16.
3.879,40 EUR
seit 01.01.2010
17.
3.879,40 EUR
seit 01.01.2010
18.
8.508,67 EUR
seit 01.01.2011
19.
8.508,67 EUR
seit 01.01.2011
20.
3.457,54 EUR
seit 01.01.2011
21.
13.099,40 EUR
seit 01.02.2013
22.
15.409,61 EUR
seit 01.01.2013
23.
15.623,20 EUR
seit 01.02.2013
24.
9.241,65 EUR
seit 07.04.2016
Randnummer40
Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen jeweils,
Randnummer41
die Klage abzuweisen.
Randnummer42
Darüber hinaus beantragt die Beklagte zu 2),
Randnummer43
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht schon eine entsprechende (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hinsichtlich der näheren Umstände der streitgegenständlichen Vergabeverfahren (insbesondere hinsichtlich Teilnehmer, Bieter, Zuschlagskriterien und Angaben zum bezuschlagten Angebot) annimmt,
Randnummer44
der Klägerin nach § 89 Abs. 1 i.V.m. § 33g Abs. 2 und Abs. 10 GWB n.F. i.V.m. § 142 ZPO aufzugeben, der Beklagten zu 2) folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Beweismittel an die Beklagte zu 2) zu übermitteln, wobei die aufgeführten Antragsgegenstände in Form von Dokumenten, hilfsweise in Form von Auskünften, vorzulegen bzw. zu erteilen sind:
Randnummer45
a) Angaben zu Anzahl und Identität der Unternehmen (Name und Adresse), insbesondere Lkw-Hersteller aber auch Drittanbieter wie Aufbauer, die sich an den jeweiligen streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt haben;
Randnummer46
b) Soweit nicht alle unter lit. a) genannten Unternehmen ein Angebot abgegeben haben, Angaben zu Anzahl und Identität derjenigen Unternehmen (Name und Adresse), die ein solches unterbreitet haben,
Randnummer47
c) Aufstellung der Zuschlagskriterien bzw. Wertungsmatrizen, die dem jeweiligen streitgegenständlichen Vergabeverfahren zugrunde lagen;
Randnummer48
d) Angaben dazu, ob es sich bei dem bezuschlagten Angebot um das preislich günstigste Angebot handelte. Verneinendenfalls ergänzende Angaben dazu, welche Kriterien für den konkreten Zuschlag maßgeblich waren.
Randnummer49
Die Klägerin beantragt,
Randnummer50
den Auskunftsantrag zurückzuweisen.
Randnummer51
Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor,
die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Bruttolistenpreise/Bruttopreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Bruttolistenpreise/Bruttopreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden.
Randnummer52
Die Beklagten tragen ferner vor, die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch mangels Vorliegens eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Bruttolistenpreisen/ Bruttopreisen sei eine Einwirkung auf den jeweiligen Bruttolistenpreis/ Bruttopreis ausgeschlossen. Letzteres gelte vorliegend bereits deshalb, weil es sich bei den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen, zumindest bei denjenigen gem. A 5, 11, 13 sowie 15-20, um solche aufgrund förmlicher Ausschreibung bzw. öffentlicher Vergabe handle. Die Kommissionsentscheidung habe die Privatwirtschaft im Auge und nicht Ausschreibungsmärkte. In der Ausschreibungssituation gebe es keinen Spielraum, etwas nachzuverhandeln, weshalb das Angebot von Anfang an „sitzen“ müsse, mithin selbst eine unterstellte Kenntnis der Bruttolistenpreise (bzw. deren Erhöhungen) der Wettbewerber bei der Festlegung des eigenen Angebotspreises nicht durchschlagen könne. Komme aufgrund der technischen Anforderungen des Ausschreibenden ohnehin nur ein bestimmter Bieter in Frage, fehle es jedenfalls an einem Wettbewerb, weshalb die seitens der Beklagten zu 2) beantragten Auskünfte zur Verteidigung gegen die Klage auch erforderlich seien. Nicht zuletzt auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung.
Randnummer53
Die Beklagten wenden zudem ein, dass der Beschaffungsvorgang gem. A 1 schon zeitlich nicht in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung falle. Die Beschaffungsvorgänge gem. A 1, 2, 5-8, 12-15 und 20 enthielten ausweislich der vorgelegten Rechnungen sonstige Leistungen in Form von Überführungskosten, spezifischen Garantien u.a. (Bl. 166 d.A.), die unter Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung fallen würden und deshalb nicht von den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung erfasst wären. Die Beschaffungsvorgänge gem. A 5, 9, 11-15, und 20-22 würden sog. Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, etwa Feuerwehrfahrgestelle, Kanalspülfahrzeuge u.a. betreffen (Bl. 101 d.A. und Bl. 174 d.A.), die ebenfalls nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst werden würden. Nicht erfasst werden würden auch die Beschaffungsvorgänge gem. A 21-24, da es sich insofern um sog. mittelbare Erwerbe handle, also einem Erwerb von einem Dritten, nicht in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten, weshalb sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen könne und auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. Die Beschaffungsvorgänge gem. A 3 und 4 seien nicht belegt; die Klägerin lege hierzu nur Aufbaurechnungen vor. Die Vorgänge stammten aus 1999 weshalb die Beklagten diese Beschaffungsvorgänge trotz Angabe von FIN mit Nicht(mehr)wissen bestreiten dürften. Die als A 3a vorgelegten Belege begründeten weder einen Nachweis des Erwerbs als solchen, schon gar nicht denjenigen bei einer der Beklagten und ebenso wenig den klägerseits hierzu behaupteten Kaufpreis. Die Beklagte zu 3) verweist zudem darauf, dass sie ausweislich der Kommissionsentscheidung ohnehin frühestens ab dem 26.6.2001 (gesamtschuldnerisch) in Anspruch genommen werden könne.
Randnummer54
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 (Bl. 693 ff d.A.) und vom 16.5.2019 (Bl. 788 ff d.A.) sowie die schriftlichen Hinweise der Kammer Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer55
Die Klage ist zulässig (A.) und in tenoriertem Umfang dem Grunde nach begründet (B.).
Randnummer56
Der begehrte Schadensersatz wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise findet – bezogen auf die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 – seine Begründung im Wesentlichen in den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell. Die Kommission stellt dort - entgegen der Beklagten - offensichtlich keinen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) fest, sondern vielmehr eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste. Aufgrund dieser von der Kommission (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte bindend) festgestellten Zuwiderhandlung und einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend die tatsächliche - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung, dass die vorgenannten Erwerbsvorgänge kartellbefangen waren und bei der Klägerin (in irgendeiner Höhe) zu einem Kartellschaden geführt haben.
A.
Randnummer57
Die Klage ist zulässig.
1.
Randnummer58
Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1, 39 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Die Beklagte zu 2), die ihren Sitz nicht im hiesigen Bezirk hat und hinsichtlich derer auch kein sonstiger allgemeiner, ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand am angerufenen Gericht greift, hat sich rügelos eingelassen (§ 39 ZPO).
2.
Randnummer59
Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Randnummer60
Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen u.a. hinreichend individualisiert.
Randnummer61
Die Klage ist im Hinblick auf den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch ungeachtet dessen zulässig, dass wie sich aus den klägerischen Ausführungen in der Klagebegründung ergibt - mit den Klageanträgen lediglich ein Mindestschaden geltend gemacht wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Schadensersatzklagen unbezifferte Klageanträge insbesondere dann zulässig sind, wenn die Höhe des zuzusprechenden Schadensersatzes von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, solange die Größenordnung des begehrten Betrags angegeben wird (hierzu bereits Kammerurteile vom 28.2.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 35; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 41 ff. - Lottoblock II); die Klägerin hat auch einen Mindestbetrag für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beziffert. Ob dieser bezifferte Mindestbetrag richtig berechnet wurde, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.8.2018, U 311/17 Kart, juris Rn. 3).
B.
Randnummer62
Die Klage ist – im tenoriertem Umfang – begründet.
Randnummer63
Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 in tenoriertem Umfang zu (hierzu nachfolgend unter I. im Einzelnen).
Randnummer64
Dies gilt nicht bezogen auf die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-2, 11 und 15 (hierzu nachfolgend ebenfalls unter I. im Einzelnen) sowie diejenigen gem. lfd. Nr. 21-24 (hierzu nachfolgend unter II. im Einzelnen).
Randnummer65
Die von der Beklagten zu 2) begehrten Auskunftsansprüche bestehen nicht (hierzu nachfolgend unter III. im Einzelnen).
I.
Randnummer66
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nebst Zinsen zu wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 3-10, 12-14 und 16-20, jeweils aufgrund eines sog. unmittelbaren (direkten) Erwerbs.
Randnummer67
Von einem unmittelbaren Erwerb ist auszugehen, wenn der/die Kläger/in (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe; vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Dass die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 3-7, 8-10, 12-14 und 16-20 jeweils einen solchen Fall des unmittelbaren Erwerbs darstellen, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Randnummer68
Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist es zumindest wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38).
1.
Randnummer69
Die Klägerin ist hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 auch aktivlegitimiert; sie hat die entsprechenden Fahrzeuge von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) erworben. Dies ist bezogen auf lfd. Nr. 5-8, 10, 12-14 und 16-20 unstreitig; soweit streitig steht dies zur Überzeugung des Gerichts in einem den begehrten Anspruch dem Grunde nach rechtfertigenden Umfang aufgrund des klägerischen Sachvortrags und den hierzu vorgelegten Unterlagen fest (hierzu sogleich im Einzelnen).
Randnummer70
Inwiefern die Klägerin auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1, 2, 11 + 15 sowie Nr. 21-24 aktivlegitimiert ist, kann dahingestellt bleiben; der insofern begehrte Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls aus anderen Gründen nicht (vgl. etwa fehlende Kartellbetroffenheit in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht, hierzu noch nachfolgend). Gleiches gilt bzgl. lfd. Nr. 21-24 (hierzu nachfolgend unter B. II.).
a)
Randnummer71
Soweit die Beklagten den Erwerb der gem. lfd. Nr. 3 und 4 in Frage stehenden Fahrzeuge unter Hinweis darauf bestritten haben, dass die Klägerin mit der Klage hierzu lediglich Rechnungen von Aufbauherstellern über Aufbauleistungen vorgelegt habe, trifft dies zu. Die Klägerin hat hierzu jedoch mit Schriftsatz vom 25.02.2019 weitere Unterlagen vorgelegt (Bl. 733 ff d.A.), konkret die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Klägerin vom 20.7.1998 sowie die Beschlussvorlage 178/1998 zur Behandlung im Verwaltungsausschuss vom 2.7.1998 (Anlage A 3a). Dort wird die Vergabe zum Erwerb eines „Müllfahrzeugs“, Fahrgestell zzgl. Aufbau, hinsichtlich des Fahrgestells an die Beklagte zu 2) zum Preis von 118.000,- DM und hinsichtlich des Aufbaus an den Aufbauhersteller, die Fa. (...), „aus Vorlage 178/98 (...) ohne Widerspruch beschlossen“ (Anlage A 3a). Gleiches gelte, so die Klägerin im Schriftsatz vom 25.2.2019 weiter, für den Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 4 (Bl. 742 d.A.).
Randnummer72
Die Beklagten haben sich hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2019 eingelassen und die Beschaffung dieser Fahrzeuge mit Nichtmehrwissen bestritten. Zwar seien die klägerseits hierzu angegebenen FIN für die Beklagte zu 2) nachvollziehbar, jedoch in den Datensystemen der Beklagten zu 2) keinem direkten oder indirekten Erwerb durch die Klägerin (mehr) zuordnenbar, da der behauptete Erwerb sehr lange zurückliege (1998/1999). Die vorgelegten Unterlagen seien jedenfalls nicht geeignet, den behaupteten direkten Erwerb dieser Fahrzeuge von der Beklagten zu 2) durch die Klägerin zu belegen.
Randnummer73
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge mit Nicht-(mehr)wissen bestreiten können. Die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 3 und 4 stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest. Aus den Rechnungen des Aufbauherstellers gem. Anlage A 3 und A 4 folgt, dass die dort mit FIN konkretisierten Fahrgestelle der Beklagten zu 2) „beigestellt“ worden sind. Entsprechend dem Wortlaut und Sinngehalt dieses Vermerks wird geschlossen, dass das Fahrzeug nicht vom Aufbauhersteller beschafft und an die Klägerin veräußert wurde, sondern diesem von der Klägerin – oder der Beklagten zu 2) auf Weisung der Klägerin – zur Ergänzung des Fahrgestells mit Aufbauten zur Verfügung bzw. „beigestellt“ wurde. Dies auch deshalb, weil mit der Rechnung gem. Anlage A 3 und A 4 lediglich Aufbauleistungen fakturiert werden, nicht jedoch das dort ausgewiesene, konkretisierte Fahrgestell. Vor allem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gem. § 138 Abs. 1 ZPO zur Wahrheit verpflichtete Klägerin mit Vorlage der Anlage A 3a (= Beschlussvorlage bzw. Beschluss vom 20.7.1998, s.o.) die dort beschlossene LKW-Fahrgestellbestellung bei der Beklagten zu 2) zum Kaufpreis iHv jeweils 118.000,- DM zwar behauptet, entgegen dem Inhalt des Beschlusses zuletzt jedoch nicht vorgenommen hat oder es sich bei diesem Beschluss bzw. „Zuschlag“ entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht um den Beschaffungsvorgang, wie er in Anlagen A 3 und A 4 als „beigestellt“ dokumentiert wird, handeln würde, sondern eine gänzlich andere Bestellung der Klägerin bei der Beklagten zu 2) in 1998 oder 1999. Gegen Letzteres spricht auch das Anschaffungsverhalten der Klägerin, wie mit der Klage dargestellt. Danach hat die Klägerin in ein und demselben Jahr gerade nicht zigfach LKW angeschafft, sondern, wenn überhaupt, ein oder zwei Fahrzeuge p.a. Schlussendlich entsprechen auch die Bestelldaten für die Aufbauten ausweislich der Rechnungen gem. A 3 und A 4 den Beschlussvorlagen bzw. Beschlüssen insofern als sie in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.
b)
Randnummer74
Soweit die Beklagten bzgl. lfd. Nr. 9 eingewandt haben, das klägerseits behauptete Anschaffungsdatum werde ebenso wie der behauptete Kaufpreis der Höhe nach bestritten, weil der hierzu vorgelegte Beleg lediglich ein Auftragsschreiben im Entwurf darstelle, trifft dies zu, ist jedoch für die Begründetheit des begehrten Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach nicht streitentscheidend bzw. stehen die klägerseitigen Angaben zur Überzeugung des Gerichts fest.
Randnummer75
Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass die vermeintlichen Kaufdaten (27.7.2004) angesichts der belegten Zulassungsdaten 15./18.4.2005 zu diesem Fahrzeug nicht zutreffen könnten. Dass die Klägerin das unter lfd. Nr. 9 geltend gemachte Fahrzeug direkt bei der Beklagten zu 1) erworben hat, blieb unstreitig; ebenso, dass das insofern in Frage stehende Fahrzeug im April 2005 zugelassen wurde. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Erwerb des Fahrzeugs zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt in 2004, spätestens bis zur Zulassung im April 2005, erfolgt ist. Dass die Klägerin das Fahrzeug bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben hätte, der in zeitlicher Hinsicht vor dem in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellzeitraum liegen würde bzw. jedenfalls vor 1998, es jedoch erst in 2005 zugelassen hätte – was für die zeitliche Kartellbetroffenheit von Relevanz wäre (hierzu noch nachfolgend) –, ist völlig abwegig und widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Randnummer76
Soweit die Beklagten den Kaufpreis der Höhe nach unter Verweis auf abzuziehende Mehrwertsteuer vom klägerseitig angegebenen Rechnungsbetrag bestritten haben, sind sie dem Sachvortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018, sie sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, nicht (mehr) entgegengetreten.
c)
Randnummer77
Soweit die Beklagten eingewandt haben, die vorgenannten Lkw-Rechnungen würden auch Aufbauten sowie andere sonstige Leistungen iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung erfassen, bzgl. derer es sowohl an Feststellungen in der Kommissionsentscheidung als auch an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu einer Kartellbetroffenheit dieser Leistungen fehlt, trifft dies zu (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). Soweit die Klägerin die Kosten für die insofern in Frage stehenden Aufbauten und/oder sonstigen Leistungen nicht beziffert, kann die Höhe der für diese Aufbauten und/oder sonstigen Leistungen von dem diese Leistungen inkludierenden, für den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang angegebenen und belegten Kaufpreis abzuziehenden Kosten jedoch dem Betragsverfahren vorbehalten werden (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) und ändert an der Begründetheit der Klage in tenoriertem Umfang nichts.
2.
Randnummer78
Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13).
Randnummer79
Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 3-9 sind ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen jeweils vor dem Jahr 2005, die Fahrzeuge gem. lfd. 10 ff unstreitig frühestens am 24.11.2005 (vgl. lfd. Nr. 12) und später von der Klägerin von einer der Beklagten gekauft worden (vgl. Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung = maßgebliches Kauf- und Vertragsschlussdatum, § 151 BGB).
a)
Randnummer80
Anspruchsgrundlage für die genannten Beschaffungsvorgänge bis lfd. Nr. 9 ist damit § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14). In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f).
Randnummer81
Gleiches gilt soweit man bzgl. der Beschaffungsvorgänge ab 1999 (bis 2005) als Anspruchsgrundlage auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 = BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 = BGHZ 86, 324). In der Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen GWB-Vorschriften, sondern gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob dies eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.).
b)
Randnummer82
Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 10 ff ist Anspruchsgrundlage jedenfalls § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB in der Fassung ab 1. Juli 2005 (nachfolgend GWB 2005) in Verbindung mit Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV), da die jeweiligen Fahrzeuge (ausweislich der vorgelegten Unterlagen) jeweils nach dem 01.7.2005 gekauft wurden (s.o.).
3.
Randnummer83
Die Beklagten haben - vorsätzlich und schuldhaft - gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen.
Randnummer84
Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris). Die bindenden Feststellungen der Kommission beschränken sich - entgegen der Annahme der Beklagten - auch keineswegs auf einen „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“.
a)
Randnummer85
Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.).
Randnummer86
§ 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die – wie im Streitfall – ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31).
Randnummer87
Der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft.
Randnummer88
Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen §186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).
b)
Randnummer89
Die Kommission fasst das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten in Ziff. 3 („Beschreibung des Verhaltens“, dort unter 3.1 „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, unter 3.2 „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, unter 3.3. „Räumliche Ausdehnung“ und unter 3.4 „Dauer der Zuwiderhandlung“) nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch die inhaltsgleiche Zusammenfassung unter Ziff. 1, dort Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen zusammen. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionsentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften (Rn. 49), wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56).
Randnummer90
Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88).
Randnummer91
Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59).
Randnummer92
Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von den Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); die Beklagten sind jeweils Adressatinnen der Kommissionsentscheidung (Rn. 6 iVm Rn. 10 ff.).
Randnummer93
Das wettbewerbswidrige Handeln begann mit Blick auf die Beklagte zu 1) und zu 2) am 17. Januar 1997 und die Beklagte zu 3) am 26. Juni 2001, es endete für die Beklagte zu 2) am 20. September 2010 und die Beklagte zu 1) und 3) am 18. Januar 2011 und (Rn. 62 f. und Rn. 89 f. und Rn. 96); es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2).
c)
Randnummer94
Bereits im Ausgangspunkt verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 [nicht veröffentlicht]).
Randnummer95
Einer solchen Annahme stehen - evident - die oben in Bezug genommenen umfangreichen Ausführungen in der Kommissionsentscheidung zu den festgestellten Kartellrechtsverstößen der Adressaten der Bußgeldentscheidung entgegen. Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das „beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 80 ff.).
Randnummer96
Aufgrund dessen spielt es keine Rolle, ob oder inwieweit in der Kommissionsentscheidung - wie die Beklagten meinen - „öfter“ von einem (Informations-)Austausch anstatt von Vereinbarungen „die Rede ist“. Ebenso ohne Belang ist es, wenn die Beklagte meint, aus ökonomischer Sicht sei ein bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) nicht wettbewerbsschädlich. Die Erwägungen der Beklagten übergehen durchgängig den Umstand, dass die Kommission gerade nicht nur einen „Informationsaustausch“ festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung gegen das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens angenommen hat, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist.
Randnummer97
Dass auch ein Informationsaustausch wettbewerbsschädlich sein kann, bestreiten nicht einmal die Beklagten und wird in den von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten sogar ausdrücklich bestätigt. Die den Privatgutachtern ausweislich der im Verfahren vorgelegten Gutachten von der Beklagten vorgegebene Prämisse, es läge lediglich ein Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise vor, widerspricht dagegen den bindenden Feststellungen der EU-Kommission (s.o.), weshalb die Privatgutachten letztlich unbehelflich sind, wenn sie aufzeigen sollen, aufgrund der sanktionierten Verhaltensweisen verbiete sich ein Rückschluss auf einen Schaden (d.h. eine Preisüberhöhung größer Null). Dass es, wie es dort etwa auch heißt, zur Schätzung von Preisüberhöhungen bzw. eines (wirtschaftlichen) Schadens unterschiedliche Methoden gibt und die Schätzung eines etwaigen Preisüberhöhungsniveaus idealerweise unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen sollte, betrifft die konkrete Schadensermittlung im Einzelfall und damit das Betragsverfahren.
Randnummer98
Soweit die Beklagten schließlich darauf verweisen, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam, ist dies zwar zutreffend (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 der Kommissionsentscheidung), aber zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) auch ausreichend und ändert vor allem nichts daran, dass die EU-Kommission das Vorliegen einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ auch im Fall eines Informationsaustauschs nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.9.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt.
Randnummer99
Von Vorstehendem zu trennen ist die im Folgenden noch zu behandelnde - im Ergebnis indes zu bejahende - Frage, inwieweit infolge der festgestellten Kartellrechtsverstöße eine tatsächliche Vermutung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden besteht.
d)
Randnummer100
Die Beklagten haben die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschluss vom 19. Juli 2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104 der Kommissionsentscheidung). Sie müssen sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).
4.
Randnummer101
Die vorgenannten Beschaffungsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. Damit streitet eine tatsächliche Vermutung dafür und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie von dieser erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.4.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54). Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften.
a)
Randnummer102
Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).
Randnummer103
Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin (BGH, aaO).
Randnummer104
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis – wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN).
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Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagten aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19. Juli 2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung (und Belege) der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist.
b)
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