Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke

Stand: 07.11.2023

KartellrechtBund2 Fassungen84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen oder der kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-2 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-3 (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

§ 88 § 89a