Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
Stand: 07.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen oder der kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-2 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-3 (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 89 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- LG Kiel, 24.08.2023 – 13 O 188/21Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 4
- LG Mannheim, 09.07.2010 – 7 O 265/09 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 3/24 (Kart)
- OLG Hamm, 13.10.2021 – 8 U 220/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 16.09.2025 – 51 O 191/23
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2025 – 2-06 O 271/25
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.10.2023 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.