Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
Stand: 07.11.2023
Wird zitiert von 84
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Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- LG Kiel, 24.08.2023 – 13 O 188/21Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 3
- LG Mannheim, 09.07.2010 – 7 O 265/09 (Kart)
- LG Essen, 22.11.2018 – 43 O 63/17
- LG Cottbus, 06.07.2018 – 3 O 283/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 16.09.2025 – 51 O 191/23
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2025 – 2-06 O 271/25
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen oder der kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-2 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89#abs-3 (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.