Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 304 Zwischenurteil über den Grund

Stand: 10.06.2019

Bund755 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/304#abs-1 (1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/304#abs-2 (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

§ 303 § 305