§ 304 Zwischenurteil über den Grund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 755
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- BGH, 20.09.2023 – VIII ZR 432/21Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils: Verurteilung dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen GasthermenunfallZitiert von 7
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- OLG Celle, 18.05.2022 – 14 U 180/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.08.2018 – U (Kart) 12/17
- OLG Düsseldorf, 30.04.2013 – I-1 U 131/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 19.05.2026 – VIa ZR 514/24
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
755 Entscheidungen zu § 304 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 304 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/304#abs-1 (1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/304#abs-2 (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.