Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund5 Fassungen98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/186#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/186#abs-2 (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 185 § 186a