Art 101 (ex-Artikel 81 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/101#abs-1 (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/101#abs-2 (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/101#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Wird zitiert von 1.105 Entscheidungen zu Art 101 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 12.12.2018 – T-691/14Zitiert von 22
- EuG, 30.03.2022 – T-324/17Zitiert von 5
- EuGH, 06.05.2021 – C-819/19
- EuGH, 08.09.2016 – T-472/13Zitiert von 7
- EuGH, 27.06.2024 – C-549/24Zitiert von 6
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 21/19 Kart
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2026 – C-60/25EU-Wettbewerbsrecht: Auswirkungen eines Kommissionsbeschlusses über Euribor-Manipulationen auf die Gültigkeit von Darlehensverträgen unbeteiligter Dritter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 19.08.2026 – 8 O 727/26 Kart.Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung und Eingliederung einer Profimannschaft in die 2. Handball-Bundesliga Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 101 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.