Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
Stand: 07.11.2023
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 29.01.2018 – 14 Sa 591/17
- OLG Stuttgart, 04.04.2019 – 2 U 101/18Zitiert von 16
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 26 Sch 12/20Zitiert von 5
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16Haftung für Kartellbuße - RechtswegzuständigkeitZitiert von 4
- LG Dortmund, 20.08.2025 – 8 O 34/22 Kart.
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 19.02.2026 – U 1721/22 Kart
- OLG Stuttgart, 20.11.2025 – 2 U 263/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
49 Entscheidungen zu § 33b GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33b GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 und an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.