Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Stand: 07.11.2023
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt.
Wird zitiert von 264 Entscheidungen zu § 87 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2017 – 8 AZR 189/15Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche VorfrageZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18
- LAG Düsseldorf, 29.01.2018 – 14 Sa 591/17
- OLG Düsseldorf, 24.01.2018 – VI-U (Kart) 10/17
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16Haftung für Kartellbuße - RechtswegzuständigkeitZitiert von 4
- BGH, 09.04.2024 – KZB 75/22Vorliegen einer Kartellsache erst in der Berufungsinstanz: Erstmalige Geltendmachung kartellrechtlich relevanter Gesichtspunkte; Vorbringen kartellrechtlicher Umstände erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Verweisung an das zuständige allgemeine Berufungsgericht - Berufungszuständigkeit III
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 3/24 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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