Rechtsprechung / LG Köln / 21. Zivilkammer / 2026

LG Köln Urteil vom 28.04.2026 – 21 O 480/25

21. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0428.21O480.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin macht Rückforderungsansprüche von, an die Beklagte in den Jahren 2022 und 2023 gezahlten, negativen Zinsen geltend.

Die Klägerin ist eine der Trägerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben besteht die gesetzliche Deutsche Rentenversicherung aus 14 Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Sonderträger für Bergbau, Bahn und See. Sämtliche Träger sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind gemeinsam für eine einheitliche Verwaltung und Koordination der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland verantwortlich und unter anderem für die Berechnung und Auszahlung von Renten sowie für die Beitragsverwaltung zuständig. Die Beitragsverwaltung umfasst die treuhänderische Verwaltung der von den Beitragszahlern, also den Versicherten und den Arbeitgebern, eingezogenen Mittel.

Die Klägerin tätigte in den Jahren 2021 und 2022 vier Festgeldanlagen (Termineinlagen) bei der Beklagten, die ab dem 01.01.2022 zur Rückzahlung fällig wurden. Im Einzelnen:

Festgeld-Kontonummer

Anlagedatum

Anlagebetrag

Wertstellung

Endlaufzeit

Zinssatz

Zinsbetrag

N01

03.02.2021

10.000.000,00 EUR

05.02.2021

07.02.2022

-0,450

-45.875,00 EUR

N02

15.04.2021

10.000.000,00 EUR

19.04.2021

29.04.2022

-0,410

-42.708,33 EUR

N03

06.09.2021

10.000.000,00 EUR

07.09.2021

07.09.2022

-0,450

-45.625,00 EUR

N01

01.02.2022

10.000.000,00 EUR

07.02.2022

07.02.2023

-0,430

-43.597,22 EUR

Der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank war von September 2019 bis Juli 2022 auf - 0,5 % gesunken. Dieser Zinssatz bestimmt, welchen Betrag Geschäftsbanken zahlen müssen, wenn sie überschüssige Liquidität bei der EZB „parken“. Daraufhin zahlte die Klägerin auf ihre Einlagen sogenannte „Verwahrentgelte“ oder auch Negativzinsen. Insgesamt zahlte die Klägerin ab dem 01.01.2022 177.805,55 EUR an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 07.11.2025 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 21.11.2025 auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Vereinbarung zu den Verwahrentgelten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Dafür spreche schon ein Anscheinsbeweis, denn die Regelungen seien Bestandteil eines gedruckten Klauselwerks. Ferner sei der relevante Vertragstext im Wesentlichen abstrakt allgemein formuliert und enthalte formelhafte Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation der Parteien abgestimmt seien. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr gegenüber ein von ihr für eine Vielzahl von Fällen vorformuliertes Muster, in die sie in die Tabellenzeilen mit weißem Hintergrund einige Daten einpflege, während die Einleitung und die Tabellenzeilen mit grauem Hintergrund stets gleichblieben, verwendet. Die Beklagte habe sie lediglich über die Zinsregelungen informiert, ohne diese zur Disposition zu stellen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass selbst wenn im Gespräch einzelne Konditionen, wie etwa die Reduzierung des negativen Zinses, angepasst worden seien, dies keine Individualabrede darstelle; denn die grundsätzliche Erhebung der Entgelte sei nicht zur Disposition gestellt worden. Die Klausel, nach der die Klägerin ein Verwahrentgelt zu zahlen habe sei gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Inhaltskontrolle sei zunächst - anders als in den vom BGH bislang entschiedenen Fällen - bereits eröffnet, da die Klausel dem gesetzlich vorgesehenen Leitbild des hier einschlägigen Darlehensrechts im Sinne von § 488 BGB zuwider laufe. Hilfsweise modifiziere die Klausel die Hauptleistung entgegen der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung. Die Klausel sei unangemessen benachteiligend, weil sie dem Zweck und gesetzlichem Leitbild der Anlage, die überlassenen Gelder möglichst ertragreich, jedenfalls werterhaltend zu verwahren, widerspreche. Die Beklagte befinde sich seit dem 05.02.2026 in Verzug, weil sie spätestens ab Veröffentlichung der BGH-Entscheidung Kenntnis von der Unwirksamkeit der AGB-Klauseln gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 177.805,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.508,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Urteile des BGH vom 04.02.2025 seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Die Regelung zur Erhebung von negativen Zinsen stelle schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie behauptet, die streitgegenständliche Bestimmung sei zwischen den Parteien über einen Vermittler individuell ausgehandelt worden. Die Klägerin habe über den Vermittler die geltenden Zins- bzw. Verwahrentgelte verschiedener Banken angefragt und sich auf dieser Basis für die Beklagte entschieden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klausel sei darüber hinaus nicht kontrollfähig, weil es sich um eine Hauptleistungspflicht handele. Jedenfalls liege keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor. Die Urteile des BGH beziehen sich auf natürliche Personen und seien nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragbar, weil gegenüber diesen als Unternehmern im Sinne von § 14 BGB nur eine eingeschränkte AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB stattfinde. Aus den Positionen Zins und Verwahrentgelt werde bei Einlageverträgen stets ein Saldo gebildet. Sofern dieser positiv ist, werde er an den Kunden ausgeschüttet. Sofern der Saldo negativ ist, müsse er durch den Kunden ausgeglichen werden. Es handele sich bei dem Zins stets um eine freiwillige Beteiligungsmöglichkeit an der Fruchtziehung der Bank. Nach einer Empfehlung des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 2022 habe die grundsätzlich nach den §§ 80-86 SGB IV vorrangige Anlagesicherheit zwar den Substanzerhalt zum Ziel; indes könnten auch marktgerechte negative Zinssätze zur Anwendung kommen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich daher bewusst und in Kenntnis der Verwahrkosten für die Anlage bei der Beklagten entschieden. Sie ist der Ansicht, der Zweck der Anlage sei dementsprechend bewusst von den Parteien modifiziert worden. Ferner sei den vorliegenden Termineinlagen ein Sparzweck nicht immanent. In den BGH-Entscheidungen vom 04.02.2025 habe der BGH die Unwirksamkeit der Klauseln vor allem darauf gestützt, dass nachträglich Verwahrentgelte vereinbart worden seien. Hier sei der Klägerin von vornherein bewusst gewesen, dass sie ein prozentuales Verwahrentgelt zu entrichten habe.

Der Klägerin stünden schließlich auch keine Verzugszinsen zu. Die Beklagte habe durch die vorgenannten BGH-Entscheidungen, die ohnehin erst im März veröffentlicht worden seien, keine positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel erlangt. Der BGH habe Verwahrentgelte nicht grundsätzlich als unzulässig qualifiziert, sondern nur für bestimmte Geschäfte und Konstellationen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache vollumfänglich und hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Verwahrentgeltes in Höhe von 177.805,55 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu.

Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund, auf Grundlage einer unwirksamen Vertragsbestimmung, geleistet worden.

Mit Verträgen vom 03.02., 15.04., 06.09.2021,01.02.2022 einigten sich die Parteien über eine Festgeldanlage in Höhe von jeweils 10.000.000,00 EUR zu einem Zinssatz zwischen - 0,410 und - 0,450 %.

Diese Vereinbarung hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand.

Die Vereinbarung eines Verwahrentgeltes stellt zunächst eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen liegen bei der streitgegenständlichen Bestimmung vor.

Vertragsbedingungen sind von einer Partei gestellt, wenn diese die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09). Der einseitige Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend.

Es besteht zwar keine Vermutung dahingehend, dass eine Vertragsbedingung von der Beklagten gestellt ist; denn diese gilt nur bei Verbraucherverträgen gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB und nicht bei Verträgen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Die Bestimmung ist vorformuliert, für eine Mehrzahl von Verträgen vorgesehen und insbesondere von der Beklagten gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten ist nur der graue Bereich (vgl. z.B. Anl. K1, Bl. 14), der die jeweilige Bestimmung bezeichnet, Teil eines Musterformulars, der für weitere Verträge verwendet werde. Auch das Feld „Zinssatz“ ist Teil dieses vorformulierten Vertragstextes. Darunter liegt ein leeres Feld, das bei jedem Vertrag individuell ausgefüllt wird.

Vorformulierte Vertragsbedingungen bleiben allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, auch wenn sie durch ausfüllungsbedürftige Leerstellen ergänzt werden, solange es sich nur um unselbständige Ergänzungen handelt, die den sachlichen Regelungsgehalt der Klausel nicht verändern (etwa Höhe einer Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungskosten, Mindestvertragslaufzeit, Bearbeitungsprovision) (BGH NJW 2005, 1574 ,1575). Keine AGB liegen nur dann vor, wenn der Kunde die freien Stellen nach eigener Entscheidung selbst ausfüllen kann oder die betreffende Regelung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt wurde. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Verwender den Kerngehalt der Klausel zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner eine reale Gestaltungsfreiheit eingeräumt hat. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Sind die Leerfelder hingegen vom Verwender oder seinen Mitarbeitern nach dessen Vorgaben auszufüllen und der Kunde hat darauf keinen inhaltlichen Einfluss, bleibt die ausgefüllte Regelung Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So war es auch hier.

Die Klausel wurde nicht ernsthaft zur Disposition gestellt. Hinsichtlich dieser Tatsache ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW-RR 1996, 783, 787). Die Beklagte ist der Ansicht es handele sich um Individualvereinbarungen, weil die Klägerin über einen Vermittler Angebote eingeholt hat und daraus das für sie Günstigste ausgewählt habe. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie lediglich über die Höhe des Zinssatzes informiert. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Höhe des Verwahrentgeltes im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Entscheidend ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Kerngehalt - überhaupt Negativzinsen zu erheben -, dass das „Ob“ der Erhebung unstreitig nicht zur Disposition stand. Schon nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte der Klägerin ihre Bedingungen über einen Vermittler mitgeteilt. Die Klägerin konnte das Angebot lediglich insgesamt annehmen oder ablehnen.

Die Bestimmung benachteiligt die Klägerin auch unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Klausel ist einer Inhaltskontrolle zugänglich. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sowie Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung unterliegen demnach nicht der Inhaltskontrolle. Solche Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen allerdings abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind wiederum inhaltlich zu kontrollieren (BGH Urt. vom 04.02.2025 - XI ZR 183/23 Rn. 37, Urt. vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15).

Ob eine Klausel nach diesen Maßstäben eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urt. vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12). Entscheidend ist insbesondere die Rechtsnatur der Einlage und die damit verbundenen Hauptleistungspflichten.

Die rechtliche Einordnung von Bankeinlagen richtet sich maßgeblich nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Sichteinlagen mit täglicher Fälligkeit, wie Giro- oder Tagesgeldkonten, sind in Anbetracht der nur kurzfristigen Bindung der Bank einerseits und des vorrangigen Verwahrungsinteresse des Kunden andererseits als unregelmäßige Verwahrung im Sinne von § 700 BGB zu qualifizieren und unterfallen kraft der Verweisung in § 700 Abs. 1 BGB mittelbar den darlehensrechtlichen Bestimmungen (BGHZ 133, 10, 14, NJW 1996, 2032; BGH, Urteil vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920).

In den Entscheidungen des BGH zum Tagesgeld (BGH Urt. v. 04.02.2025 Az. XI ZR 161/23, Rn. 38) war die Inhaltskontrolle daher nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild eröffnet, sondern weil die Erhebung von Negativzinsen die Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung veränderte.

Es spricht viel dafür, dass die vorliegenden Festgeldverträge - anders als die vom BGH zu Tagesgeldkonten entschiedenen Fälle - im Hinblick auf das dominierende Anlageinteresse und die Verpflichtung zur Einlage in einer bestimmten Höhe sowie für eine bestimmte Mindestlaufzeit dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB unterfallen. Zwar enthält die vorliegende Bestätigung der Vereinbarung (Anl. K1, Bl. 14 d. A.) keine ausdrücklich formulierte Einzahlungspflicht, sodass es einer Auslegung bedarf. Angesichts der Höhe der vereinbarten Einlagesummen sowie der ausdrücklichen termingebundenen Rückzahlungspflicht ist im nach dem objektiven Empfängerhorizont der Parteien von einer Verpflichtung zur Einzahlung auszugehen. Es liegt demgegenüber fern und wäre mit dem Erfordernis einer verlässlichen Planbarkeit im Bankenverkehr nicht vereinbar, dass die Klägerin berechtigt gewesen sein sollte, die vier Beträge in Höhe von jeweils 10.000.000,00 EUR jederzeit nach ihrem Belieben einzuzahlen oder hiervon gänzlich Abstand zu nehmen (vgl. auch Fest, in: MüKo-HGB, 5. Aufl. 2024, N. Einlagengeschäft, Rz. 201 f. mwN). Schließlich kommt es dem Hinterleger beim Verwahrvertrag typischerweise auf die jederzeitige Verfügbarkeit seiner Einlage an (BGH, NJW 2019, 292), während die Klägerin binnen der Festlaufzeit auf die angelegten Gelder gerade keinen Zugriff hatte. Im Übrigen bestimmt die Bezeichnung der gezahlten Gelder im Klageantrag als „Verwahrgelder“ nicht deren Rechtsnatur.

Die Bestimmung über die Erhebung eines negativen Zinses unterliegt damit der Inhaltskontrolle, weil sie bereits vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweicht, nach dem allein der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den geschuldeten Zins zu zahlen. Dass es sich hierbei um eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB handelt, wird dadurch bestätigt, dass „dem Zinsbegriff im Rechtssinne eine definitorische Untergrenze von 0 % immanent“ ist und sich „eine Umkehrung des Zahlungsstroms vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren“ lässt (BGH, Urteil vom 9.5.2023 - XI ZR 544/21, NJW 2023, 2183, 2186).

Unterstellt man im Wege der Auslegung, dass die Klägerin zur Einzahlung der Festgeldanlage nicht verpflichtet war, unterfiele sie dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB i. V. m. §§ 488 ff. BGB. Auch in diesem Fall wäre aber die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffnet, weil die Klausel über das Verwahrentgelt die von der Beklagten geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändert. Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten aus Sicht der Bank der Refinanzierung ihres Aktivgeschäfts, während für den Bankkunden angesichts der mäßigen Erträge die sichere Verwahrung seiner Gelder im Vordergrund steht und die Verträge zugleich Spar- und Anlagezwecken dienen (BGH XI ZR 183/25, XI ZR 161/23). Der Charakter dieser Verträge wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, weil dieses Entgelt dazu führt, dass die Sichteinlagen beziehungsweise Spareinlagen fortlaufend bis zu einem vereinbarten Freibetrag sinken und damit der den Verträgen immanente Zweck des Kapitalerhalts und Sparens, verfehlt wird.

Die vom BGH zu Tagesgeld- und Spareinlagen dargestellten Grundsätze sind auf die Termineinlagen der Klägerin übertragbar. Dies gilt erst recht, weil Termineinlagen strukturell in besonderem Maße dem Zweck des Sparens und der Kapitalerhaltung dienen. Tagesgeld- und Spareinlagen zeichnen sich durch jederzeitige Verfügbarkeit und variable Verzinsung aus, während Festgelder - als Unterfall der Termineinlagen - für eine feste Laufzeit, hier ein Jahr, angelegt werden und während dieser Zeit nicht verfügbar sind. Termineinlagen sind daher in gesteigertem Maße als Einlagen mit Anlage- bzw. Sparzweck und Kapitalerhaltungsfunktion zu qualifizieren, da Festgelder im Vergleich zu Tagesgeldern vorrangig Anlagezwecken und einer erhöhten Planungssicherheit dienen. Zwar ist der Vertrag weder ausdrücklich als Sparvertrag bezeichnet worden noch haben die Parteien den Zweck „Sparen und Kapitalerhalt“ ausdrücklich vereinbart. Jedoch war dies im Hinblick auf der dem Festgeldvertrag immanenten Renditeerwartung auch gar nicht erforderlich.

Unschädlich ist ferner, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich in erster Linie aus der Abweichung von dem immanenten Vertragszweck „Kapitalerhalt und Sparen“ und nicht aus der Schutzwürdigkeit von Verbrauchern. Diesen Vertragszweck verfolgt auch die Klägerin. Die Klägerin ist zur Erhaltung der Nachhaltigkeitsrücklage verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. §§ 80 Abs. 1, 69 Abs. 2 SGB IV. Die Klägerin ist dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet und dient dem Interesse ihrer Mitglieder, vgl. § 217 SGB VI. Das Ziel, die Substanz der Nachhaltigkeitsrücklage jedenfalls sicher zu erhalten, schützt also gerade auch das Interesse an kalkulierten Rentenzahlungen der Mitglieder. Die Klägerin verfolgt im Übrigen jedenfalls mittelbar Verbraucherinteressen, indem sie das Interesse ihrer Mitglieder bündelt.

Auch die von der Beklagtenseite vorgelegte Empfehlung des Bundesministeriums für Finanzen (Anl. B2, Bl. 85 ff. d. A.) und die Antwort auf eine Große Anfrage der Bundesregierung vom 30.10.2020 (Anl. B3, Bl. 126), wonach Nachhaltigkeitsrücklagen zum damaligen Zeitpunkt auch zum negativen Marktzinssatz getätigt werden konnten, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine politische Stellungnahme der Exekutive hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Auslegung von Gesetzen, die Aufgabe der Judikative ist.

Ferner dringt auch der Einwand der Beklagten, dass die Verwahrentgelte in den vom BGH zu entscheidenden Fällen nachträglich vereinbart worden und daher mit vorliegender Konstellation nicht vergleichbar seien, nicht durch. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen ging es sowohl um Klauseln, die gegenüber Bestandskunden als auch Klauseln die gegenüber Neukunden verwendet worden sind. Es macht also keinen Unterschied, dass sich die Klägerin in Kenntnis der Erhebung von Verwahrentgelten für einen Vertragsschluss entschied. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie dies mangels Alternativen tat. Schließlich handelt es sich hierbei auch um den typischen Fall AGB-rechtlicher Kontrollen; denn diese erfolgen in der Regel bei Klauseln die bereits bei Vertragsschluss gestellt worden sind.

Die unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild beziehungsweise durch die Abweichung von der nach Treu und Glaube geschuldeten Leistung indiziert. Die Vermutung ist nicht widerlegt worden. Dies wäre der Fall, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung in der Gesamtschau nicht vorliegt, etwa weil sachlich gerechtfertigte Interessen der Beklagte überwiegen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der gesetzliche Schutzzweck, von dem abgewichen wird, auf andere Weise sichergestellt wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2014, aaO und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 32, jeweils mwN). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Kreditinstitute im Raum der Europäischen Union waren zwar im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis zum 26. Juli 2022 gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Art. 54 Abs. 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) verpflichtet, auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen (vgl. MünchKommHGB/Fest, 5. Aufl., Band 6, N. Einlagengeschäft Rn. 438). Außerdem konnten Kreditinstitute seinerzeit aufgrund des vorherrschenden Marktzinsniveaus die durch die Einlagen ihrer Kunden im Passivgeschäft zur Verfügung gestellte Liquidität nicht im Rahmen eines hinreichend renditeträchtigen Aktivgeschäfts verwenden (vgl. MünchKommHGB/Fest, aaO; Tröger, NJW 2015, 657). Der BGH (XI ZR 183/25, XI ZR 161/23) hat entschieden, dass dies keinen sachlichen Grund darstelle, berechtigte Erwartungen von Verbrauchern, ihr in Spareinlagen gehaltenes Kapital mindestens zu erhalten, zu enttäuschen. Gleiches gilt aus oben genannten Gründen für die Klägerin. Um die Sparfreudigkeit der Bankkunden zu erhalten und anzuregen, sollte der Zins für Einlagen gerade möglichst stabil und auf einer attraktiven Höhe gehalten werden (BT-Ds. 3/1114, S. 24 f.). Im Unterschied zu Kapitalanlagen mit vergleichsweise höheren Renditen und Risiken, sollen Einlageverträge eine sichere Möglichkeit bieten, Gelder bei kurzfristiger Verfügbarkeit anzusparen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen.

Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt demgegenüber nicht vor. Die Klausel ist nicht intransparent. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen (XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23) waren die Klauseln der Höhe nach unbestimmt, weil sie Verwahrentgelte erst nach einem bestimmten Freibetrag vorsahen und nicht darüber informierten, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht. Vorliegend stand die Höhe der zu zahlenden negativen Zinsen von vornherein ohne Zweifel fest. Sie bezogen sich auch auf die gesamte Einlage.

Der Klägerin steht ein inhaltsgleicher Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen des Stellens einer unwirksamen AGB gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. c.i.c. zu.

Der Anspruch auf Rückzahlung ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Bereicherungsanspruch entstanden und fällig ist, d.h. nach Erbringung der Leistung und sobald der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin sind frühestens mit Fälligkeit des Verwahrentgelts, also zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Einlage, fällig geworden. Die zeitlich erste Rückzahlung der vier Anlagen ist zum 07.02.2022 fällig geworden. Selbst wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit gehabt hätte, wäre die Forderung erst mit Ablauf des 31.12.2025 verjährt. Die Klage ist der Beklagten am 14.01.2026 und mithin demnächst nach der Einreichung am 18.12.2025 zugestellt worden, vgl. § 167 ZPO. Die Klägerin hat alles Zumutbare veranlasst, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden konnte. Die Vorschussrechnung ist am 23.12.2025 versandt worden. Der Vorschuss ist am 05.01.2026 eingezahlt worden.

II.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen Verzugs besteht, jedoch erst seit dem 22.11.2025 gemäß §§ 288, 286 BGB i. V. m. § 187 BGB analog. Vor dem 22.11.2025 lag kein Verzug auf Seiten der Beklagten vor. Es kann dahinstehen, wann die Beklagte Kenntnis von den oben genannten BGH-Entscheidungen hatte, da allein die Kenntnis nicht verzugsbegründend ist.

Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. c.i.c. Der Klägerin stehen Zinsen auf diese Kosten ebenfalls seit dem 22.11.2025 gemäß §§ 288, 286 BGB i. V. m. § 187 BGB analog zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 177.805,55 EUR festgesetzt.