Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- KG, 09.08.2023 – 26 U 129/21
- BGH, 04.02.2025 – XI ZR 65/23Wirksamkeit einer Verwahrentgeltklausel in Giroverträgen einer VolksbankZitiert von 13
- OLG Nürnberg, 18.07.2023 – 3 U 3203/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 – 20 U 16/22Zitiert von 4
- LG Tübingen, 26.01.2018 – 4 O 187/17Zitiert von 2
- BGH, 04.02.2025 – XI ZR 161/23Wirksamkeit von Klauseln zu "Negativzinsen" auf Spareinlagen sowie von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PINZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG München II, 20.04.2026 – 29 O 15948/25
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2026 – 17 U 20/25
- LG Stuttgart, 25.03.2026 – 29 O 350/25
95 Entscheidungen zu § 700 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 700 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/700#abs-1 (1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/700#abs-2 (2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.