Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 310 Anwendungsbereich
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310#abs-1 (1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310#abs-1a (1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit
Geschäfte nach Satz 1 sind
Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat:
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310#abs-2 (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310#abs-3 (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/310#abs-4 (4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Wird zitiert von 2.388 Entscheidungen zu § 310 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2008 – X ZR 126/06Zitiert von 10
- LAG Hamm, 11.10.2011 – 14 Sa 543/11Profifußball - Freistellung eines Cheftrainers - AGB-Kontrolle von Vergütungskürzungsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- ArbG Karlsruhe, 25.04.2006 – 6 Ca 19/06
- BAG, 04.03.2004 – 8 AZR 344/03Zitiert von 7
- BAG, 04.03.2004 – 8 AZR 328/03Zitiert von 3
- BAG, 04.03.2004 – 8 AZR 196/03AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts bei zweiwöchiger Kündigungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 83
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- LAG Köln, 16.06.2026 – 7 SLa 120/26
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 572/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 310 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
-
22.07.2014 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
-
25.06.2009 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2009 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.