Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/488#abs-1 (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/488#abs-2 (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/488#abs-3 (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Wird zitiert von 1.247 Entscheidungen zu § 488 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2023 – XI ZR 544/21Darlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Zahlung von "Negativzinsen" aufgrund einer ZinsgleitklauselZitiert von 22
- BGH, 20.06.2023 – XI ZR 576/21Zitiert von 1
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im BereicherungsrechtZitiert von 131
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei PrivatkreditverträgenZitiert von 114
- BGH, 20.06.2023 – XI ZR 116/22Zitiert von 3
- BGH, 20.06.2023 – XI ZR 117/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Bochum, 11.06.2026 – 1 O 536/25
- LG Bochum, 11.06.2026 – 1 O 543/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 488 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.