Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80#abs-1 (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80#abs-2 (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 80 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.03.2021 – 6 C 4/20Stiftungsanerkennung und GemeinwohlvorbehaltZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 – 6 S 998/11Zitiert von 4
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 – 7 K 2471/12Zitiert von 3
- VG Schwerin, 12.07.2021 – 7 B 1118/21 SNZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.07.2026 – I R 19/23(Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 15.07.2026 I R 20/23 - Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft)Zitiert von 1
- BFH, 15.07.2026 – I R 20/23Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler TrägerschaftZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.