Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.03.2021 – 6 C 4/20Stiftungsanerkennung und GemeinwohlvorbehaltZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 – 6 S 998/11Zitiert von 4
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
- VG Berlin, 23.11.2023 – 29 K 23/22
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 – 7 K 2471/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.02.2026 – 4 L 77/26.NW
- BFH, 04.06.2025 – II R 30/22Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen FamilienstiftungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80#abs-1 (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80#abs-2 (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.