Rechtsprechung / LG Bonn / 8. große Jugendkammer als Jugendkammer / 2025

LG Bonn Urteil vom 23.05.2025 – 28 KLs 2/25

8. große Jugendkammer als Jugendkammer · ECLI:DE:LGBN:2025:0523.28KLS2.25.00

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G r ü n d e :

A.

I.

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.2000 in A1 geboren. Sie wuchs dort mit ihrem drei Jahre älterer Bruder bei ihren Eltern in einem Einfamilienhaus in A1-B1 auf. Ihre Eltern waren bzw. sind bei der A3 in A1 tätig. Zur ihrem Vater hatte die Angeklagte stets einen guten familiären Kontakt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter war hingegen aus Sicht der Angeklagten von Konflikten, nicht ausreichender Beachtung sowie fehlender emotionaler Nähe geprägt. Im Jahr 2015/2016 wurde die Angeklagte für rund sechs Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Auch in den folgenden Jahren waren immer wieder psychiatrische Behandlungen erforderlich. Im April 2023 wurde die Angeklagte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchten Mordes (dazu noch unten) in Untersuchungshaft genommen, im Rahmen derer sie wegen akuter Eigengefährdung vom 31.05.2023 bis zum 15.07.2023 in der psychiatrischen Abteilung des Vollzugskrankenhauses untergebracht war. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende November 2023 zog die Angeklagte wieder in ihr Elternhaus. Im Zuge dessen zog ihre Mutter aus dem Haus aus. Das Zusammenleben mit ihrem nach der Trennung noch im Haus lebenden Vater gestaltete sich schwierig und die Angeklagte verbrachte nach dem Jahreswechsel 2023/2024 die Nächte vermehrt bei Freunden, ihrer Patentante oder auch auf der Straße, wo sie unter anderem unter einer Brücke schlief, kehrte aber immer wieder auch nach Hause zurück. Auch hielt sie sich im Verlauf des Frühjahrs und Sommers des Jahres 2024 immer wieder, zum Teil auf freiwilliger Basis und mehrfach auch auf der Grundlage des PsychKG wegen akuter Eigen- und auch Fremdgefährdung, in psychiatrischen Kliniken auf. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen der verfahrensgegenständlichen Taten wurde gegen die Angeklagte am 25.09.2024 Haftbefehl durch das Amtsgericht Bonn, Az. 50 Gs 3845/24, erlassen, und sie wurde am 27.09.2024 - im Anschluss an einen erneuten Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik - der Justizvollzugsanstalt C1 zugeführt. Seit dem 04.12.2024 ist die Angeklagte aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2024, Az. 604 Gs 8/24, in der Abteilung für Forensische Psychiatrie 00 der LVR-Klinik U1 geschlossen untergebracht.

Die schulische Laufbahn der Angeklagten war u.a. aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen von Schwierigkeiten geprägt. Sie wurde schon im Kleinkindalter als schüchtern und in der Entwicklung verzögert wahrgenommen. Dies setzte sich im Kindergarten, den sie ab dem Alter von drei Jahren besuchte, fort. Sie wurde dennoch altersgerecht in die Grundschule in A1-D1 eingeschult, wo sie die erste Klasse wiederholte. Nach dem Abschluss der Grundschule besuchte die Angeklagte ein Gymnasium in A1. Dort hatte sie Schwierigkeiten mit ihren Mitschülern, litt unter Mobbingerfahrungen und verbrachte sodann nach Abschluss der fünften Klasse mehr als ein halbes Jahr in der Kindertagesklinik der LVR-Klinik in A1. Anschließend wechselte sie auf die Privatschule E1 in F1, die sie bis zum Abschluss der siebten Klasse besucht. Nachdem die Privatschule E1 zum Ende ihres siebten Schuljahres geschlossen wurde, wechselte die Angeklagte zunächst auf die H1 Privatschule in A1. Dort fühlte sie sich, u.a. wegen erneuter Probleme mit ihren Mitschülern, nicht wohl. Die neunte Klasse absolvierte die Angeklagte daher dann auf einer Realschule in G1. Auch dort kam es zu Problemen mit ihren Mitschülern und insbesondere auch mit ihren Lehrern. Sie verließ die Realschule daher mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Im Anschluss besuchte die zunächst noch weiter schulpflichtige Angeklagte für kurze Zeit die I1-Schule in J1, die sie indessen nach längerer Krankschreibung abbrach, und sodann von Januar 2023 bis zu ihrer Inhaftierung am 27.04.2023 die Abendrealschule in A1. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende November 2023 besuchte die Angeklagte erneut für kurze Zeit die Abendrealschule, brach dann aber ihre schulische Ausbildung ab. Seitdem befindet sie sich weder in Ausbildung noch geht sie einer beruflichen Tätigkeit nach. Für die Zukunft wünscht sie sich, weiter an sich arbeiten zu und irgendwann auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.

Die Angeklagte ist ledig, steht in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder. Ihre Freizeit verbrachte sie in der Vergangenheit viel bei ihrem eigenen Pferd, das sie seit 2017 besitzt. Daneben gibt sie vor allem kreative und musikalische (Cello, Saxophon, Ukulele) Interessen an. Ihre wenigen engen sozialen Kontakte hat sie vor allem über das Internet kennengelernt.

Die Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol und gibt einen unregelmäßigen Konsum von Cannabis an. Jedenfalls seit Anfang des Jahres 2024 nahm sie zudem gelegentlich auch härtere Drogen - Amphetamine („Pepp“), Benzodiazepine, Lyrica - und zuletzt, jedenfalls Ende Juli 2024, auch Heroin und Kokain.

Die Angeklagte leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs (F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1), einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines atypischen Autismus (F84.1), dem Triple-X-Syndrom, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F90.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (F19.1). Ihre Kindheit und Jugend verlebte sie mit dem Gefühl, Einzelgängerin zu sein. Sie fühlte sich durch Schule und soziales Umfeld häufig überfordert und verhielt sich in der Folge auch aggressiv. Ab der fünften Klasse äußerte sie suizidale Gedanken und zeigte ein teilweise massiv selbstverletzendes Verhalten, das zu mehrfachen Selbstmordversuchen, Ritzen und anderen selbstverletzten Handlungen führte. Ab dem Jahr 2020 kam es zu einer Vielzahl kurzer und teils auch länger andauernder stationärer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken wegen eigengefährdenden und zuletzt zunehmend auch wegen fremdgefährdenden Verhaltensweisen der Angeklagten.

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

In einem gegen sie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen geführten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 783 Js 23/23, am 21.03.2023 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

2.

Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.12.2023, Az. 28 KLs 16/23, rechtskräftig seit dem 12.12.2023, sprach sie die Kammer der gefährlichen Körperverletzung schuldig und erteilte ihr die folgenden Weisungen:

„1. Die Angeklagte wird für ein Jahr ab Rechtskraft dieses Urteil im Rahmen einer intensivpädagogischen flexiblen Einzelfallhilfe mit einer Betreuungszeit von 10 Stunden pro Woche einem Betreuer/einer Betreuerin unterstellt (Erziehungsbeistandschaft). Sie hat alles zu tun, damit diese Maßnahme erfolgreich durchgeführt werden kann und darf sie nicht eigenmächtig abbrechen. Veränderungen im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen.

2. Die Angeklagte hat vorläufig bei ihren Eltern, K1-Straß, A1 Wohnung zu nehmen. Sie mit ihrem Betreuer/ihrer Betreuerin gemeinsam zu versuchen, eine betreute Einrichtung ausfindig zu machen, in der sie möglichst in einer Wohngemeinschaft leben kann.

3. Die Angeklagte hat - ihrem Einverständnis entsprechend - gemeinsam mit dem Betreuer/der Betreuerin einen Therapeuten bzw. eine Therapeutin zu suchen und so schnell wie möglich eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, diese nicht eigenmächtig abzubrechen und im Rahmen der Therapie mitzuarbeiten.

4. Die Angeklagte hat jeglichen Kontakt zu dem Zeugen L1, persönlich, schriftlich, telefonisch oder über andere Medien, direkt oder über andere Personen zu unterlassen.

5. Die Angeklagte hat sich erneut bei der Abendrealschule anzumelden und, falls sie einen Platz bekommt, die Schule zu besuchen.

6. Solange die Angeklagte die Schule nicht besucht, hat sie für sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils wöchentlich 5 Stunden soziale Arbeit nach Weisung der Jugendhilfe im Strafverfahren zu leisten.“

Dem lagen folgende Feststellungen der Kammer zu Grunde:

„I. Vorgeschehen

1. Vorgeschichte

Die Angeklagte und der 1972 geborene und mit der Zeugin M1 verheiratete Geschädigte L1 sind seit längerem miteinander bekannt.

Die erste Kontaktaufnahme erfolgte 2020 durch den Geschädigten L1 über das soziale Netzwerk Instagram. Der Geschädigte gab sich dabei zunächst als gleichaltrig mit der damals allenfalls 15 Jahre alten Angeklagten aus und bot dieser Hilfe bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben an. Der nachfolgende Kontakt wurde sodann über Chatnachrichten gehalten, man telefonierte regelmäßig per Video, der Geschädigte ließ sich freizügige Fotos der Angeklagten schicken, beteuerte dieser seine Liebe und stellte ihr u.a. ein Handy zur eigenen Nutzung zur Verfügung.

Zu einem ersten persönlichen Treffen der Angeklagten mit dem Geschädigten kam es im Februar 2022. Der Geschädigte buchte sich dazu für drei Tage in einem Hotel in A1 ein, verbrachte die Tage mit der Angeklagten und es kam zu sexuell motivierten Handlungen des Geschädigten u.a. mit einer dazu gemeinsam erworbenen Reitgerte. Dieses erste Treffen nahm der Vater der Angeklagten, der Zeuge N1, zum Anlass, am 16.03.2022 Anzeige gegen den Geschädigten zu erstatten. Er erklärte dazu, dass der Geschädigte seine Tochter am 21. oder 22.02.2022 in A1 getroffen und sie aufgefordert habe, ihren BH auszuziehen. Sodann habe er seine Tochter an der Brust berührt. Das dazu bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az. 782 Js 604/22 geführte Verfahren ist derzeit mangels damals angenommener Vernehmungsfähigkeit der dort geschädigten Angeklagten O1 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

An das dem Geschädigten daraufhin im Rahmen einer polizeilichen Gefährderansprache mitgeteilte Kontaktverbot hielt dieser sich in der Folge nicht. Er suchte - teils unter Angabe falscher Identitäten - weiterhin den Kontakt sowohl zu der Angeklagten als auch zu deren weiteren Internetkontakten, die er über die Angeklagte kennengelernt hatte und zu denen u.a. der Zeuge P1 zählt. Er war zusammen mit der Angeklagten außerdem Mitglied in verschiedenen, über das Internet gebildeten Chatgruppen, man spielte zusammen Spiele über das Internet, der Geschädigte schickte der Angeklagten Pakete und es gab weiterhin regelmäßige Telefon- sowie Videogespräche.

Die Angeklagte stand den fortlaufenden Kontaktaufnahmen des Geschädigten zwar teilweise ablehnend gegenüber, sah in diesem aber zugleich einen guten Freund und suchte bis zuletzt ihrerseits ebenfalls den Kontakt insbesondere dann, wenn sie sich in für sie belastenden Situationen befand.

Ein zweites persönliches Treffen der Angeklagten mit dem Geschädigten war dann zunächst für den 03./04.12.2023 in A1 geplant. Dieses sagte der Geschädigte krankheitsbedingt ab, nachdem der Zeuge P1 ihm per WhatsApp deutlich gemacht hatte, dass die Angeklagte Schädigungs- bzw. Tötungsabsichten bezogen auf den Geschädigten angedeutet habe und sich psychisch in keiner guten Verfassung befinde.

Stattdessen vereinbarte der Geschädigte mit der Angeklagten sodann ein zweites persönliches Treffen in A1 am 10./11.12.2022, bei dem es abschließend zu den nachfolgend näher dargestellten Tathandlungen der Angeklagten kam. Zuvor hatte der Zeuge P1 der Angeklagten einen von ihm für dieses Wochenende geplanten Besuch wegen des von ihm weiterhin als problematisch angesehenen psychischen Zustandes der Angeklagten abgesagt. Dieser Umstand war dem Geschädigten bekannt.

2. Vortatgeschehen am 10./11.2022

Der mit der Bahn aus Q1 angereiste Geschädigte L1 kam am Samstag, dem 10.12.2022 gegen 17:00 Uhr am Bahnhof in A1-R1 an. Dort holte ihn die Angeklagte ab. Anschließend besuchten die Angeklagte und der Geschädigte gemeinsam den A1 Weihnachtsmarkt, wo sie u.a. ein Lebkuchenherz kauften und ein mit ihren Anfangsbuchstaben versehenes Schloss an der S1-Brücke anbrachten. Gegen 22:30 Uhr verabschiedete die Angeklagte den Geschädigten an seinem Hotel T1 in der Nähe des A1 Hauptbahnhofes. Der Geschädigte übernachtete dort im Hotel. Die Angeklagte fuhr zu ihren Eltern nach Hause.

Noch am Abend des 10.12.2022 zerkleinerte die Angeklagte sodann in ihrem Zimmer im Haus ihrer Eltern insgesamt 20 der von ihr zuvor in einer Internetapotheke erworbenen Schlaftabletten „Dorm“ mit insgesamt 1000 mg des Wirkstoffs Diphenhydraminhydrochlorid. Die zerkleinerten Schlaftabletten füllte sie spätestens am nächsten Morgen in eine Flasche Müllermilch, um diese dem Geschädigten vor dessen Abfahrt zu übergeben.

Nach ihren eigenen Angaben war der Angeklagten die Idee zu einem solchen Vorgehen schon vorher gekommen. Sie hatte selbst schon mehrfach den Suizid mit Tabletten versucht, wobei sie die Dosierung immer weiter steigerte. Nach einem Suizidversuch mit 20 Tabletten des bei der Tat genutzten Schlafmittels war ihr im April 2022 von einem Arzt in der LVR-Klinik gesagt worden, dass eine solche Dosierung nicht ausreichend sei, um davon zu sterben. Ihr war, ausgehend von einer Internetrecherche, bekannt, dass die Wirkung bei einer Asthmaerkrankung stärker sein kann. Sie wusste, dass der Geschädigte an einer Asthmaerkrankung leidet.

Am Tattag, dem 11.12.2022 (Sonntag), trafen sich die Angeklagte und der Geschädigte morgens bei dem Hotel des Geschädigten. Anschließend besuchten sie zusammen u.a. ein Café, in dem sie gemeinsam einen Adventskalender für den Schlagersänger Z1 bastelten. Die Angeklagte übergab dem Geschädigten einen Brief mit einem für Heiligabend vorgesehenen Weihnachtsgruß, den dieser erst an Weihnachten öffnen sollte. Frühestens um 10:00 Uhr und spätestens um 17:15 Uhr verabschiedete die Angeklagte den Geschädigten am A1 Hauptbahnhof, der dort um 17:15 Uhr einen Zug nach Hause in Richtung Q1 bestieg.

II. Tatgeschehen am 11.12.2022

Spätestens um 17:15 Uhr am 11.12.2022 übergab die Angeklagte am Hauptbahnhof in A1 die von ihr vorbereitete, mit 20 Schlaftabletten und insgesamt 1000 mg des Wirkstoffs Diphenhydraminhydrochlorid versehene Müllermilchflasche an den Geschädigten L1, damit er diese auf seiner anstehenden Heimfahrt nach Q1 trinkt. Der Geschädigte, der keine Kenntnis von den Schlafmitteln in seinem Getränk hatte und damit arg- und wehrlos war, trank zu Beginn seiner Zugfahrt aber lediglich etwa ein Viertel des Flascheninhalts, da er einen veränderten Geschmack bemerkte. Die Flasche mit dem Rest der Müllermilch warf er weg.

Der Angeklagten war bei der Übergabe bekannt, dass die von ihr mit dem Wirkstoff Diphenhydraminhydrochlorid versehene Müllermilch bei einem Konsum nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Geschädigten haben wird. Ihr war auch bekannt, dass der Geschädigte unter einer Asthmaerkrankung leidet und sich eine solche Erkrankung auf die Wirkung des von ihr verwendeten Schlafmittels zusätzlich nachteilig auswirken kann. Eine Gesundheitsschädigung des Geschädigten wollte sie jedenfalls deshalb erreichen, um diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen. Sie handelte planmäßig und in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht berechneten Weise, um dem Geschädigten die Abwehr des von diesem nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.

Nicht sicher feststellbar war hingegen, dass die Angeklagte dabei auch den Tod des Geschädigten wollte oder diesen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Tatsächlich war das verwendete Schlafmittel in der von ihr angesetzten Dosierung als solches nicht dazu geeignet, den Tod des Geschädigten ohne das Hinzukommen weiterer Umstände (wie etwa dem hier nicht absehbaren Verbleib in einer hilflosen Situation) herbei zu führen. Auch die der Angeklagten bekannte Asthmaerkrankung des Geschädigten führte tatsächlich zu keiner Erhöhung der Risiken, da das bei dem Geschädigten bestehende allergische Asthma bei Einnahme des von der Angeklagten verwendeten Schlafmittels keine besonderen Komplikationen zur Folge hat.

Die Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.

III. Nachtatgeschehen

1. Folgen der Tat für den Geschädigten

Nachdem der Geschädigte von der Müllermilch getrunken hatte, wurde er schläfrig und litt während der Zugfahrt unter Halluzinationserscheinungen und Schwindelgefühlen sowie unter Kopfschmerzen. Er kam am 22:48 Uhr in Q1 an und wurde am dortigen Bahnhof von seiner Ehefrau, der Zeugin M1, abgeholt. Er zeigte sich auffällig müde und begab sich nach einem kurzen Imbiss umgehend ins Bett. Am Folgetag ging der Geschädigte zunächst seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter wie üblich nach, die er dann aber früher als sonst beendete, da er sich weiter schummrig fühlte und leichte Artikulationsprobleme hatte. Für den nächsten Tag meldete er sich krank, da er sich übergeben musste. Ab dem 14.12.2022 hatte er keine weiteren körperlichen Folgen mehr zu beklagen. Psychisch gibt der Geschädigte keine auf die Tat bezogenen Beeinträchtigungen an. Er wünscht keine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten.

2. weiteres Nachtatgeschehen

Am 12.12.2022 schilderte die Angeklagte die von ihr begangene Tat dem Zeugen P1 ab 20:04 Uhr mit verschiedenen Chatnachrichten über WhatsApp. Sie schrieb diesem u.a., dass sie „auch ne x beliebige Person genommen“ hätte. Der Geschädigte habe „drauf gehen können“, auch da er „als Asthmatiker [...] noch mal höhere Chancen [habe], weil das höher anschlägt“. Sie „habe Angst, dass es durch keine Konsequenzen in [ihr] richtig eskalier[e]“ und „[h]offe er wacht wieder auf“. Sie könne „es nicht einschätzen“. Der Geschädigte habe „einfach auf [ihrer] roten Liste“ gestanden. Bezogen auf eine mit dem Zeugen P1 thematisierte stationäre Aufnahme zur psychiatrischen Behandlung schrieb sie: „Und das Ding ist ich bin ja nicht Mal für alle gefährlich wenn ich nicht irgendwen aus meinem näheren Umfeld nehme nehmen die nicht auf“.

Außerdem berichtete sie von der Tat am Abend des 12.12.2022 ab 21:35 Uhr in der damals von ihr moderierten WhatsApp-Gruppe V1 (einer Gruppe, die sich zunächst mit einem pro-suizidalem Hintergrund gegründet hatte, zu diesem Zeitpunkt aber bereits als Selbsthilfegruppe für suizidgefährdete Personen fungierte) unter dem Namen W1 u.a. wie folgt:

Diese Nachrichten der Angeklagten nahm die X1, ein weiteres Mitglied der WhatsApp-Gruppe V1, zum Anlass, am 12.12.2022 um 22:08 Uhr Strafanzeige gegen die Angeklagte bei der LPI Y1 zu erstatten.

Der Zeuge P1 kontaktierte den Geschädigten ab dem Abend des 12.12.2022, erkundigte sich nach dessen Befinden und machte diesem die Tat der Angeklagten - wie von dieser gewünscht - deutlich. Dem Geschädigten war bis dahin nur der schlechte Geschmack der ihm von der Angeklagten übergebenen Müllermilch aufgefallen. Einen Zusammenhang zu den bei ihm aufgetretenen Symptomen hatte er bis dahin nicht hergestellt.

Am 21.12.2022 wurde der Geschädigte von der Polizei Q1 wegen der von der X1 erstatteten Anzeige kontaktiert und über den Tatverdacht in Kenntnis gesetzt. In seiner polizeilichen Vernehmung machte er von den oben getroffenen Feststellungen abweichende Angaben zu dem Grund und der Dauer seines Besuches in A1. Die die Angeklagte betreffenden Chatverläufe hatte er bereits von seinem Mobiltelefon gelöscht.

Am 21.12.2022 schrieb die Angeklagte dem Geschädigten u.a. die folgenden Nachrichten:

- „Es hätte jeden treffen können es war Zufall dass dich getroffen hat“

- „Ich kann nur soviel sagen. Es war nicht ich der das gemacht hat. Es war keine Absicht und du solltest eg keinen schaden von nehmen auch wenn ich mir bewusst bin ... Das es anders aussieht. Und auch anders hätte enden können. Ich war in dem Moment nicht mehr ich selbst. Es war ein Gedanke der meine Handlungen übernommen hatte [...] Wie bei mir selbst ... Ende März “

- „[...] ich eine impulsive, mörderische persönlichkeit in mir trage. Die einfach nur noch schwarz sieht. [...] Du hättest sterben können ... Ich damals habe an der Dosis mein Gedächtnis verloren [...] ich bin einfach voller Frust erfüllt, Voller Schmerz und Leid, voller Wut, voller Sehnsucht [...] .... Das ich meine Schuld einsehe ... Und ich froh bin das.... Das du noch lebst“

Am 06.01.2023 schrieb die Angeklagten dem Zeugen P1:

- „Weißt du, damals habe ich das gemacht um a ernst genommen zu werden und b ihn auf Abstand zu bekommen ... Ich dachte dann wird es für mich einfacher ... Keinen Kontakt mehr zu haben“

Bei der im weiteren Verlauf am 08.02.2023 durchgeführten Durchsuchung des Zimmers der Angeklagten im elterlichen Wohnhaus wurde eine Packung „Dorm Schlaftabletten, Tabletten zu 50 mg“ sichergestellt. Ebenso händigte die Angeklagte ihren Laptop und ihr Mobiltelefon aus. Zu den von ihr freiwillig übergebenen Schlaftabletten äußerte die Angeklagte spontan, dass dies die gleichen Medikamente seien, die sie bei der Tat benutzt habe.

Am 25.04.2023 begab sich die Angeklagte zur Untersuchung wegen einer von ihr für die Nacht vom 24.04. auf den 25.04.2023 berichteten Vergewaltigung am A1 Rheinufer in die Uniklinik in A1. Sie befand sich sodann aufgrund eigengefährdenden Verhaltens vom 25.04. bis zum 27.04.2023 in der LVR-Klinik in A1. Am 27.04.2023 wurde der Polizei von den Ärzten der LVR-Klinik A1 angezeigt, dass die Angeklagte Tötungsabsichten hege, die sie unmissverständlich geäußerte habe und die ernst zu nehmen seien. Die Angeklagte hatte zuvor im Entlassungsgespräch zunächst gegenüber der Zeugin A2 (Assistenzärztin) und sodann nochmals gegenüber dem Zeugen B2 (Oberarzt) erklärt, dass sie eine Person, gegen die schon ein Strafverfahren laufe, ebenso wie ihre Mutter erstechen wolle. Diese Äußerungen wiederholte sie auch nachdem sie von der Zeugin A2 darauf hingewiesen worden war, dass das Aufrechterhalten dieser Ankündigungen eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zur Folge haben kann.

Daraufhin erließ das Amtsgericht Bonn auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 27.04.2022 unter dem Az. 50 Gs 1746/23 Haftbefehl gegen die Angeklagte. Die Angeklagte befand sich sodann ab dem 27.04.2023 in Untersuchungshaft in der JVA C2, sowie zwischenzeitlich - aufgrund akuter Eigengefährdung - im JVK D2. Sie zeigte dort ein massiv auffälliges Verhalten, das mehrfache, teils erhebliche Selbstverletzungen zum Gegenstand hatte. Sie begann dort zuletzt eine wöchentlich durchgeführte Psychotherapie.

Auch nach der Tat vom 11.12.2022 setzte sich das ambivalente Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten fort. Sie äußerte sich diesem gegenüber teils abweisend, ließ dessen fortlaufende Kontaktaufnahmen aber auch immer wieder zu und stand mit diesem, bis dieser Kontakt von der Justizvollzugsanstalt unterbunden wurde, auch noch während ihrer Inhaftierung in wechselseitig gepflegtem Briefkontakt.

Am vorletzten Tag der Hauptverhandlung, dem 19.11.2023, wurde der Haftbefehl aufgehoben und die Angeklagte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie lebt seitdem wieder im elterlichen Wohnhaus.“

Zu den Rechtsfolgen führte die Kammer aus:

„I. Anwendung des Jugendstrafrechts

Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt, sodass gem. § 1 Abs. 2 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestanden aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks und der diesem Eindruck entsprechenden Berichte des Sachverständigen Prof. Dr. med. E2 und der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe keine Zweifel daran, dass die Angeklagte gem. § 3 S. 1 JGG zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bei ihr gegebenen Krankheitsbildes und ihrem von diesem geprägten bisherigen Lebensweg.

II. keine Jugendstrafe

Hinreichende Anhaltspunkte für schädliche Neigungen oder eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG waren bei der Angeklagten nicht gegeben, sodass eine Jugendstrafe nicht zu verhängen war.

Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; 16, 261, 262; BGH NStZ 2010, 281). Schädlichen Neigungen können sich bereits bei der ersten Tat bzw. bei einer Tat zeigen. Sie müssen zur Zeit der Begehung der Taten und auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und grundsätzlich die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431).

Bei der Beurteilung hatte die Kammer zunächst zur berücksichtigen, dass die Angeklagte erstmals relevant strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Begehung des angeklagten Tötungsdeliktes nicht festgestellt werden konnte. Bezogen auf die Gefahr, dass von ihr auch in Zukunft fremdgefährdende Handlungen zu befürchten sind, hat der Sachverständige Prof. Dr. med. E2 ausgeführt, dass die Tat vom 11.12.2022 vor dem Hintergrund eingeschränkter sozialen Fertigkeiten, einer gewissen erhöhten Impulsivität und der Unfähigkeit der Angeklagten, den Konflikt mit dem Geschädigten verbal zu lösen, gesehen werden müsse. Schwierigkeiten im Regelverhalten hätten sich ansonsten in dieser Form nicht gezeigt. Die auch nachfolgend noch geäußerten Ankündigungen der Angeklagten, jemanden umbringen zu wollen, seien erneut eher als Hilferuf und vor dem Hintergrund der weiterhin nicht geklärten Situation mit dem Geschädigten und der deshalb zeitweise von der Angeklagten gewünschten Inhaftierung zu verstehen. Bei der Angeklagten sei zwar ein gewisses Restrisiko für weitere Fremdschädigungen gegeben, die Wahrscheinlichkeit hierfür sei aber nicht hinreichend hoch. Die Situation bei der Tat sei sehr spezifisch gewesen, es habe sich um den ersten Vorfall gehandelt und seit ihrer damaligen Entscheidung für ein derartiges fremdgefährdendes Verhalten habe die Angeklagte erhebliche neue Erfahrungen insbesondere bezogen auf die deshalb erlittenen Konsequenzen gemacht. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ist zu dem dieser Einschätzung des Sachverständigen entsprechenden Ergebnis gelangt, dass sich das Vorliegen schädlicher Neigungen allein mit den psychischen Auffälligkeiten der Angeklagten ihrer Meinung nach nicht begründen lässt.

Auf dieser Basis konnte die Kammer eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen und hat die begründete Hoffnung, dass die Angeklagte keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Diese Einschätzung steht der Annahme schädlicher Neigungen entgegen.

Die Schwere der Schuld war in Anbetracht des Schuldspruchs und der weiter festgestellten Umstände der Tat ebenfalls nicht gegeben.

III. Strafzumessung

Bei der Auswahl der danach gem. §§ 5, 13 ff., 9 ff. JGG zur Verfügung stehenden Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. med. E2 zu seinen Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Angeklagten und eine diese fördernde erzieherische Einwirkung überzeugend ausgeführt hat, dass sich die bisher getroffenen Maßnahmen (Krisenintervention, stationäre Aufenthalte) als nicht geeignet herausgestellt haben und deshalb eine langfristige Psychotherapie verbunden mit einem gefestigten pädagogischen Setting zu empfehlen sei. Die psychotherapeutische Behandlung solle mit dem Ziel einer hinreichenden Abgrenzung von dependenten Beziehungsmustern und einer adäquaten Durchsetzung der eigenen Bedürfnisse der Angeklagten erfolgen. Es gehe bei der Angeklagten darum, eine Struktur zu schaffen, mit der diese langfristig im Alltag klarkommen könne. Hierzu benötige sie Ansprechpartner, die ihr in belastenden Situation beratend zur Seite stehen. Ein solches Setting könne idealerweise in einer kleinen therapeutischen Wohngruppe außerhalb des Elternhauses verbunden mit einer (jugend-) psychiatrischen Begleitung geschaffen werden.

Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat sich ebenfalls für eine pädagogische und therapeutische Betreuung in einem externen Umfeld ausgesprochen. Da ein entsprechender Platz trotz intensiver Bemühungen jedoch bislang nicht gefunden werden konnte, hat sie zuletzt die jedenfalls vorübergehende Rückkehr zu den Eltern verbunden mit einer Einzelfallbetreuung und bei Bedarf längerer Rückkehr in eine psychiatrische Klinik empfohlen.

Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl der aus dem Tenor ersichtlichen Weisungen erfolgt. Die Angeklagte offenbart erheblichen Bedarf an pädagogischer und therapeutischer Unterstützung. Aus Sicht der Kammer war die Verhängung der gewählten Erziehungsmaßnahmen aus erzieherischen Gründen und unter Abwägung aller Umstände erforderlich

Dabei soll der Angeklagten mit der Erziehungsbeistandschaft von wöchentlich zehn Stunden ein Mindestmaß der nötigen Unterstützung gegeben werden, die sie für die Regelung ihres zukünftigen Lebens derzeit in vielfältigen Belangen benötigt. In diesem Rahmen soll weiter nach einer betreuten Einrichtung gesucht werden, in der sie zukünftig möglichst in einer fachkundig begleiteten Wohngemeinschaft leben kann. Daneben hat die Angeklagte möglichst zeitnah die dringend nötige psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Das außerdem ausgesprochene umfassende Kontaktverbot zu dem Geschädigten L1 begründet sich damit, dass diese Beziehung der Angeklagten offensichtlich nicht guttut und deshalb auch zu der verfahrensgegenständlichen Straftat geführt hat. Mit der Weisung, sich erneut bei der Abendrealschule anzumelden und, falls sie dort einen Platz bekommt, die Schule zu besuchen, soll die Angeklagte dabei unterstützt werden, einen ihrem intellektuellen Niveau entsprechenden Schulabschluss zu erwerben. Dies entspricht den Planungen, die die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat. Die Aufgabe der alternativ abzuleistenden Sozialstunden dient dazu, der Angeklagten die Konsequenzen ihres Handels weiter aufzuzeigen und sie bei dem Übergang in ein geordnetes, hoffentlich zufriedenstellenderes Leben mit einem geregelten Tagesablauf weiter zu unterstützen. Zugleich soll aber auch sichergestellt werden, dass sich die Angeklagte in ausreichendem Maße der Schule widmen kann, sobald sie diese wieder besucht.“

Das Urteil ist noch nicht vollständig vollstreckt.

II.

1. Vortatgeschehen

Nach dem Abschluss des Verfahrens 28 KLs 16/23 im Dezember 2023 wollte die Angeklagte ein geregeltes Leben aufnehmen. Sie zog wieder in ihr Elternhaus in A1-B1 ein und beabsichtigte - wie im Urteil angeordnet - die Abendschule fortzusetzen. Ab dem 17.12.2023 absolvierte sie über die seitens der Kammer angeordnete Maßnahme zudem wöchentlich zehn Stunden Einzelfallhilfe über den Verein F2. Indessen kam es schnell zu Schwierigkeiten. Den Besuch der Abendschule stellte die Angeklagte schon nach zwei Tagen ein, weil sie sich überfordert fühlte. Diesbezügliche Hilfsangebote lehnte sie, ab. Auch in der häuslichen Umgebung fühlte sich die Angeklagte überfordert. Die Mutter war ausgezogen und sie hatte das Gefühl, dass ihr Vater vermehrt gemeinsam mit ihr Besorgungen machen und seine Freizeit verbringen wollte. Vor diesem Hintergrund verbrachte die Angeklagte ihre Nächte teils auch bei Freunden und Bekannten bzw. ihrer Patentante, teils aber auch im Freien. Versuche, die Angeklagte in einer betreuten Wohnform unterzubringen, scheiterten. Teils lehnte die Angeklagte dies ab, wozu sie angab, dass sie für ihren Vater verantwortlich fühle, der dann allein wäre, nicht rausgehen und verwahrlosen würde. Zudem fand sich aber auch keine Einrichtung, die den für die Angeklagte erforderlichen Betreuungsumfang anbot. Am 22.01.2024 führte die Angeklagte bei der Jugendhilfe im Strafverfahren ein ausführliches Gespräch, im Zuge dessen sie u.a. erneut aufgewühlt wirkte und Suizidgedanken aussprach und versuchte, sich selbst zu verletzen. Daraufhin wurden das Ordnungsamt und eine Notärztin hingezogen und die Angeklagte wurde für eine Woche in der LVR-Klinik A1 bei akuter Suizidalität und akuter Fremdaggressivität nach PsychKG geschlossen untergebracht. Das Angebot, dort freiwillig länger zu bleiben, lehnte sie mit der Begründung ab, lieber Karneval feiern wollen. Versuche der Einzelfallhelferin, mit der Angeklagten in Kontakt zu bleiben, scheiterten. Sie war für Maßnahmen schließlich nicht mehr greifbar, weshalb die Zusammenarbeit mit der F2 GbR zum 15.02.2024 wegen fehlender Mitarbeit und deutlich hervortretendem Krankheitsbild beendet wurde. So nahm die Angeklagte u.a. an einer sog. „Ritz-Challenge“ über eine WhatsApp-Gruppe teil, bei der es Punkte für Selfies mit Sanitätern gab. Aufgrund ihres sich deutlich verschlechternden Zustandes wurden ihr für die Ableistung der Sozialstunden keine Angebote mehr gemacht. Die darauffolgende Zeit war geprägt von weiteren Aufenthalten der Angeklagten in der Psychiatrie. Sie war vom 05.02. - 07.02.2024, vom 21.02. - 29.02.2024, vom 08.03. - 20.04-2024, vom 21.04. - 30.04.2024, vom 01.05.2024 - 16.05.2024, vom 31.05. - 13.06.2024 und vom 13.06. - 08.07.2024 jeweils in der LVR-Klinik A1 stationär aufgenommen bzw. nach PsychKG geschlossen untergebracht.

2. Tatgeschehen

Vor diesem Hintergrund kam es - jeweils im Wohngebiet in A1-B1 in der Nähe des Wohnhauses der Angeklagten - zwischen dem 09.07.2024 und dem 24.09.2024 zu den folgenden Taten, bei deren Begehung die Angeklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit auf Grund der bei ihr bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs jeweils erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war:

a) Fall 1 (Fall 1 der Anklage):

Am 09.07.2024 gegen 2:15 Uhr zündete die Angeklagte an einer einspurigen Straße mit an diese angrenzenden Wohnhäusern gegenüber dem Einfamilienhaus G2-Straße 01 in A1-B1 die als Wetterschutz vorgesehene Plane des dort in einer Parkbucht abgestellten Kleinkraftrads X2 mit dem amtlichen Kennzeichen §§-§§ §§ des Geschädigten H2 an. Das unter der Plane befindliche Kleinkraftrad fing daraufhin, wie von der Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, Feuer und brannte vollständig aus. Die Flammen schlugen zwischenzeitlich ca. zwei Meter hoch. Aufgrund der durch das Feuer entstandenen Hitze kam es auch an dem neben dem Kleinkraftrad abgestellten Pkw Y2 (Baujahr 2022) des Geschädigten H2, einem zu einem Camper umgebauten Y2-Bus, zu erheblichen Schäden im Frontbereich. Die vordere Stoßstange, die vorderen Reifen und die im Frontbereich verbaute Elektronik begannen zu schmelzen. Auch diese Auswirkungen des von ihr gelegten Feuers waren von der Angeklagten als möglich erkannt und von ihr billigend in Kauf genommen worden. Die neben dem Kleinkraftrad befindlichen, an die Parkbucht angrenzenden Büsche fingen ebenfalls Feuer. An dem an die Parkbucht unmittelbar angrenzenden Hausgrundstück befand sich ein Holzzaun sowie die Bepflanzung des durch diesen umgrenzten Garten.

Die Angeklagte verfolgte das Brandgeschehen zunächst und verständigte sodann mit einem anonym abgegebenen Telefonanruf selbst die Polizei, die daraufhin die Feuerwehr alarmierte. Wenige Minuten nach diesem Anruf erschienen zeitgleich die Streifenwagenbesatzung PK I2 und PKin J2 sowie der Geschädigte H2, der das Brandgeschehen aus seinem auf der anderen Straßenseite befindlichen Wohnhaus ebenfalls bemerkt hatte. Der Geschädigte H2 setzte sodann seinen Pkw Y2 zurück, um weiteren Schaden durch das Feuer zu verhindern. Bei der nachfolgenden Ankunft der Feuerwehr, die den Brand dann löschte, war das Kleinkraftrad bereits vollständig ausgebrannt.

Die Angeklagte, die bei Ankunft des Streifenwagens zunächst nicht vor Ort gewesen war, machte sich im Laufe der Löscharbeiten als Melderin kenntlich. Sie gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie an dem Motorrad eine männliche Person mit gelber Neonmütze bemerkt habe, woraufhin sie sich zunächst nichts gedacht habe. Auf ihrem Rückweg habe sie dann gegen 02:15 Uhr festgestellt, dass die Plane brenne.

Die Reparaturkosten des Y2-Busses des Geschädigten H2 beliefen sich auf mindestens 10.000 Euro, die ihm von seiner Versicherung erstattet wurden. Als Ersatz für das vollständig zerstörte Kleinkraftrad X2 wurden ihm seitens der Versicherung rund 6.000 Euro als Zeitwert ausgezahlt. Der von dem Zeugen H2 zu tragende Eigenanteil betrug jeweils 150 Euro.

Nach diesem Tatgeschehen kam es zu erneuten Aufenthalten der Angeklagten in der Psychiatrie. Die Angeklagte war vom 11.07. - 12.07.2024, vom 14. - 15.07.2024 und vom 27.07. - 29.07.2024 auf Grund eines Zustandes nach Tabletten-Alkohol-Mischintoxikation bzw. nach Einnahme von Tabletten und Drogen in suizidaler Absicht in der LVR-Klinik A1 aufgenommen. In dieser Zeit begann die Angeklagte vermehrt auch damit, verschiedene harte Drogen - Kokain, Opiate, Benzodiazepine, Amphetamin - zu konsumieren, in welchem Umfang konnte die Kammer nicht genau feststellen. Weitere stationäre Aufenthalte in der Psychiatrie folgten vom 08.08. - 13.08.2024, am 13.08.2024 und vom 14.08. - 23.08.2024 jeweils wieder in der LVR-Klinik A1.

Am 29.08.2024 fand vor dem Amtsgericht Bonn ein Anhörungstermin statt, weil die Angeklagte die ihr mit dem Urteil der Kammer vom 14.12.2023 aufgegebenen Weisungen nicht eingehalten hatte. Von der Verhängung von Maßnahmen wurde im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Angeklagten abgesehen. Vielmehr wurden mit Beschluss vom 09.09.2024 die Weisungen vorläufig durch eine Therapieweisung ersetzt. Zur Umsetzung der Therapieweisung kam es indessen nicht mehr.

Nach zwei weiteren stationären Aufenthalten der Angeklagten in der Psychiatrie, jeweils wieder in der LVR-Klinik A1, vom 03.09. - 04.09.2024 und vom 08.09. - 18.09.2024 auf Grund akuter Eigen- und Fremdgefährdung kam es sodann in der Nähe des Wohnhauses der Angeklagten zu weiteren Brandgeschehen:

Zunächst brannten am 19.09.2024 gegen 3:50 Uhr zwei vor dem Einfamilienhaus G2-Straße 02 in A1-B1 befindliche Mülltonnen, die in der Folge vollständig schmolzen (Fall 2 der Anklage). Insoweit hat die Kammer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

b) Fall 2 (Fall 3 der Anklage):

In der Nacht des 23.09.2024 nach 0:50 Uhr nahm die Angeklagte vor der Hauseingangstüre des Hauses K2-Straße in A1-B1 einen Stoffbeutel an sich, den die Bewohnerin L2 dort für einen Lieferdienst bereitgelegt hatte. Die Angeklagte hängte den Beutel sodann an den Türgriff der Eingangstüre des Nachbarhauses K2-Straße 02 und zündete diesen an. Der Stoffbeutel verbrannte. Durch die Hitze entstanden an dem weißem Kunststoffrahmen der Hauseingangstüre des Hauses K2-Straße 02 ober- und unterhalb des Türgriffes sowie und an dem weißen Kunststoffrahmen des danebenliegenden Fensters des Hauseingangsbereiches schwarzgelbliche Brandflecken und Einbrände, was die Angeklagte zumindest billigend Kauf genommen hatte.

c) Fall 3 (Fall 4 der Anklage):

In derselben Nacht zündete die Angeklagte am 23.09.2024 gegen 1:35 Uhr vor dem Mehrfamilienhaus M2-Straße in A1-B1 auf dem dortigen, mit einem Metallgitter umgrenzten Mülltonnenstellplatz drei Mülltonnen an, die in der Folge vollständig abbrannten. Durch das Feuer geriet die zwischen dem Metallzaum und dem unmittelbar angrenzenden Mehrfamilienhaus befindliche Hecke in Brand. Die dadurch entstandene Hitze führte zudem dazu, dass die Rollladen des an den Abstellplatz im Erdgeschoss angrenzenden Fensters des Wohnhauses begannen zu schmelzen, was die Angeklagte ebenfalls zumindest billigend Kauf genommen hatte.

Der Brand wurde zunächst durch die hinzugerufenen Einsatzkräfte der Polizei, u.a. durch PK N2, und sodann abschließend durch die nachfolgend eingetroffene Feuerwehr gelöscht.

Später brannten in der derselben Nacht gegen 2:45 Uhr auch die vor dem Einfamilienhaus in der K1-Straße, in dem die Angeklagte wohnte, befindlichen Mülltonnen (Fall 5 der Anklage). Auch insoweit hat die Kammer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

d) Fall 4 (Fall 6 der Anklage):

Am 24.09.2024 zündete die Angeklagte zwischen 0:00 und 0:15 Uhr vier Mülltonnen an, die sich auf dem Grundstück O2-Straße 01 in A1-B1 der Geschädigten P2 befanden. An dem Haus befand sich neben dem Mülltonnenstellplatz entlang der Hauswand ein Carport mit einer Glasüberdachung. Die Außenseite des Carports bestand aus einer Holzgitterverkleidung mit einer hochrankenden Bepflanzung. Die Mülltonnen gingen, ebenso wie die daneben befindliche Regentonne, in Flammen auf. Die Mülltonnen zerschmolzen dabei vollständig, die Regentonne hälftig. Auch die Holzverkleidung des Carports fing Feuer. An dem Carport zerbarsten aufgrund der Hitze teilweise die Glasplatten des Daches. Der Carport wurde später abgerissen.

In dem Carport parkte zur Tatzeit der Pkw Z2 mit dem amtlichen Kennzeichen §§-§§ §§§ der Eheleute Q2. An dem Fahrzeug kam es im Bereich der Front aufgrund der Hitzeentwicklung durch die Flammen ebenfalls zu Brandschäden im Bereich der vorderen Stoßstange und an der Motorhaube. Die Reparaturkosten beliefen sich auf mindestens 1.000 Euro, der den Geschädigten Q2 von ihrem Versicherer erstattet wurde. Die Mülltonnen und die Regentonne wurden auf Grund des Brandes vollständig zerstört.

Gegen 1 Uhr wurden die Polizeibeamten PK R2 und PK S2 auf den Brand aufmerksam und verhinderten mit Hilfe der Feuerwehr einen vollständigen Brand des Carports und des in dem Carport geparkten Pkw. Dass Flammen von den in Brand gesetzten Mülltonnen auf den Pkw und den mit Holz verkleideten Carport übergreifen würden, hatte die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

3. Nachtatgeschehen

Kurz nach der Brandlegung im Fall 4, am 24.09.2024 um 0:16 Uhr, wurde die Angeklagte von den Polizeibeamten PK T2 und PK U2 im Bereich der Kreuzung K1-Straße/G2-Straße in A1-B1 im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten, zu der auch die Beamten PK R2 und PK S2 hinzukamen.

Hintergrund war, dass die Polizei kurz vor 0 Uhr von einem Anwohner darüber verständigt worden war, dass eine maskierte Person von der Wohnanschrift der Angeklagten auf einem Elektroroller losgefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Brände in der Nachbarschaft der Angeklagten bereits bekannt und wurden dort thematisiert. Die Anwohner des Wohnviertels der Angeklagten waren verunsichert und fühlten sich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.

Die Beamten PK T2 und PK U2 fragten die Angeklagte zunächst informatorisch, was sie hier mache, worauf die Angeklagte mitteilte, dass sie sich zuvor auf dem angrenzenden Spielplatz „G2-Straße“ aufgehalten und geraucht habe. Auf eine Flasche angesprochen, die aus ihrer Jackentasche ragte, zeigte sie den Beamten sodann unaufgefordert den weiteren Inhalt ihrer Taschen - eine fast leere Flasche Essigessenz, zwei Feuerzeuge und einen einzelnen rechten Reithandschuh.

Nachdem die Angeklagte im Zuge des Gesprächs Angaben zu dem Geschehen im Fall 1 gemacht hatte, wurde sie in Bezug auf dieses Geschehen belehrt und zwecks erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Kriminalwache verbracht. Ihr Mobiltelefon übergab sie der Polizei freiwillig und teilte auch ihren Entsperrcode mit.

Parallel dazu kümmerten sich die Beamten PK R2 und PK S2 um den Brand in der O2-Straße 01.

Nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wurde die Angeklagte aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Sie wurde noch in derselben Nacht gegen 4 Uhr auf eigenen Wunsch wegen akuter Suizidalität erneut stationär in der LVR-Klinik A1 aufgenommen. Dort wurde ein Verfahren nach PsychKG wegen akut eigen- sowie fremdgefährdenden Verhaltens, eingeleitet.

Das Amtsgericht Bonn erließ wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe am 25.09.2024 einen Haftbefehl (Az. 50 Gs 3845/24) gegen die Angeklagte, der dieser im Anschluss an ihre Entlassung aus der LVR-Klinik am 27.09.2024 verkündet wurde. Die Angeklagte befand sich daraufhin zunächst bis zum 04.12.2024 Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C1 bzw. im Justizvollzugskrankenhaus D2. Da sie sich psychisch auffällig zeigte, wurde eine Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E2 veranlasst. Seit dem 04.12.2024 ist die Angeklagte auf Grund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2024 (Az. 604 Gs 8/24) in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der LVR-Klinik U1 einstweilig untergebracht. Auch dort kam es mehrfach zu eigen- und auch fremdgefährdendem Verhalten.

B.

Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Geschehen so wie festgestellt zugetragen hat. Im Einzelnen:

I.

Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 09.05.2025 Angaben zum Vortatgeschehen gemacht und im Wege einer über ihren Verteidiger abgegebenen Erklärung das Tatgeschehen in Fall 1 eingeräumt. Im Übrigen hat sie sich betreffend die weiteren Tatvorwürfe schweigend verteidigt.

Zu dem Tatgeschehen in Fall 1 hat die Angeklagte über ihren Verteidiger erklärt, sie habe nachts nicht schlafen können, sei spazieren gegangen, und habe in einem spontanen Entschluss, den sie sich bis heute nicht erklären könne, die Plane angezündet. Dass daraufhin auch das Kleinkraftrad unter der Plane brennen würde, habe sie nicht erwartet. Mit einem Mal habe das ganze Kleinkraftrad in Flammen gestanden. Sie habe Panik bekommen und die Polizei gerufen, und dieser dann natürlich eine Geschichte erzählt, die nicht stimme.

Nachfragen zu dieser Erklärung hat die Angeklagte nicht zugelassen.

II.

Die Feststellungen zur Person unter A., I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. So wie die Angeklagte ihren Lebensweg geschildert hat, hat die Kammer ihn auch festgestellt. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Ihre Angaben werden bestätigt und ergänzt durch den in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe. Auch hat der jugendpsychiatrische Sachverständige Prof. Dr. E2 über das Krankheitsbild der Angeklagten, den bisherigen Behandlungsverlauf sowie ergänzend zu dem Lebensweg der Angeklagten berichtet. Dieser hat die Angeklagte bereits im Rahmen des Verfahrens 28 KLs 16/23 exploriert und im Zuge des hiesigen Verfahrens am 22.11.2024 im Justizvollzugskrankenhaus erneut mit der Angeklagten gesprochen. Widersprüche zu den Angaben der Angeklagten haben sich nicht ergeben.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.05.2025 sowie den dazu verlesenen Urkunden.

III.

Die Überzeugung, dass sich die Geschehnisse zur Sache so wie unter A., II. festgestellt zugetragen haben, beruht auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Einlassung der Angeklagten, soweit diese Angaben gemacht hat, den glaubhaften Angaben der Zeugen H2, L2, V2, P2, PK I2, PKin J2, PK W2, PKin X2, PK N2, PK T2, PK R2 und PK S2, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E2, dem Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren, sowie insbesondere auch auf den zu den jeweiligen Brandgeschehen von der Polizei bzw. den weiteren Zeugen angefertigten bzw. auf dem Mobiltelefon der Angeklagten aufgefundenen Lichtbildern.

Im Einzelnen:

1.

Das unter A., II., 1. festgestellte Vortatgeschehen beruht zunächst auf den Angaben der Angeklagten, die zum Verlauf ihres Lebens nach Abschluss des Verfahrens im Dezember 2023 im Rahmen ihrer Einlassung zur Person entsprechend der getroffenen Feststellungen glaubhaft berichtet hat. Insbesondere hat sich die Angeklagte wie festgestellt zu ihrem Drogenkonsum im Verlauf des Jahres 2024 eingelassen. Konkretere Angaben zu dem Umfang des Konsums konnte sie auch auf Nachfragen nicht machen. Auf den Vorhalt, dass sie gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen des Explorationsgesprächs im November 2024 angegeben habe, ab August „fast täglich“ konsumiert zu haben, hat die Angeklagte erklärt, dass sie Drogen - abgesehen von Cannabis - mit dem Ziel konsumiert habe sich umzubringen. Die Kammer nimmt der Angeklagten vor diesem Hintergrund zwar ab, dass sie Cannabis und gelegentlich auch Benzodiazepine, Lyrica und Amphetamin, sowie zuletzt auch Kokain oder Heroin konsumiert hat, Kokain und Opiate indessen allenfalls in geringem Umfang. Dafür spricht schon das Ergebnis der im Zusammenhang mit ihren vielfachen stationären Unterbringungen regelmäßig durchgeführten Drogen-Screenings, im Rahmen deren Opiate und Kokain - trotz gegenteiliger Angaben der Angeklagten gegenüber den Ärzten - nur einmal Ende Juli 2024 festgestellt wurde.

Die Angaben der Angeklagten wurden bestätigt und ergänzt durch den Bericht der Vertreterin der Jugendhilfe im Strafverfahren, die die Angeklagte nach der Verurteilung durch die Kammer in dem Verfahren 28 KLs 16/23 begleitet hat, und darüber hinaus durch die zu dem Verlauf der Vollstreckung verlesenen Urkunden, ferner durch die Angaben des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E2. Dieser hat die Krankenunterlagen gesichtet und der Kammer über die vielfachen Behandlungen und Aufenthalte der Angeklagten in der LVR-Klinik im Verlauf des Jahres 2024 bis zu ihrer Festnahme Ende September 2024 einschließlich der jeweiligen Anlässe für die stationäre Aufnahme, der dabei gestellten Diagnosen wie festgestellten berichtet.

2.

Die unter A., II., 2 getroffenen Feststellungen betreffend den Verlauf der einzelnen Brandgeschehen und der dabei entstandenen Schäden beruhen auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Geschädigten und der jeweils am Einsatz beteiligten Polizisten sowie den dazu vorhandenen Lichtbildern.

a)

Betreffend den Fall 1 - das am 09.07.2024 gegen 2:15 Uhr in der G2-Straße in Brand gesetzten Kleinkraftrad - hat der geschädigte Zeuge H2 berichtet, dass er in der Tatnacht gegen 2 Uhr von einem lauten Knall wach geworden und daraufhin bemerkt habe, dass auf der anderen Straßenseite sein dort abgestelltes und mit einer Wetterplane abgedecktes Kleinkraftrad in Vollbrand gestanden habe. Die Polizei sei bei seiner Ankunft am Tatort bereits vor Ort gewesen, die Angeklagte sei jedenfalls im weiteren Verlauf ebenfalls dazu gekommen. Er habe sodann zunächst seinen daneben befindlichen PKW Y2 zurückgesetzt, um zu verhindern, dass die Flammen auch auf diesen übergehen. Sein Kleinkraftrad - eine X2 Baujahr 2021 -sei nicht mehr zu retten gewesen. Für dieses sei ihm in der Folge von seinem Versicherer der Zeitwert von ca. 6.450 Euro erstattet worden. Sein PKW Y2, ein umgebauter Camper Baujahr 2022, sei bei seiner Ankunft durch den Funkenflug und die Hitze im Frontbereich ebenfalls bereits beschädigt gewesen - der Kunststoff habe dort bereits zu schmelzen begonnen und u.a. die Scheinwerfer, die Motorhaube sowie der Kühlergrill seien ebenfalls bereits beschädigt gewesen. In der Folge hätten im Frontbereich umfangreich Teile ausgetauscht werden müssen, inklusive der Frontscheibe und der im Innenraum verbauten Elektronik. Dadurch sei an dem PKW ein Schaden in Höhe von knapp 14.000 Euro entstanden, den ihm sein Versicherer ohne Hochstufung ersetzt habe. Sein Eigenanteil habe bei beiden Fahrzeugen jeweils 150 Euro betragen.

Die Zeugen PK I2 und PKin J2 haben das Brandgeschehen aus ihrer Perspektive wie festgestellt und in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen H2 geschildert. Der Zeuge PK I2 hat ferner berichtet, dass er zusammen mit PKin J2 aufgrund einer anonym abgegeben Meldung über eine brennenden Plane zum Einsatzort gerufen worden sei. Da mutmaßlich dieselbe Melderin bereits wenige Minuten zuvor - ebenfalls anonym - ein brennendes Papier gemeldet und sogleich gesagt habe, dass sich diese Meldung erledigt habe, sei er zunächst unsicher gewesen, ob es sich um ein tatsächliches Brandgeschehen oder nur um einen Streich gehandelt habe, sie hätten dann aber vor Ort festgestellt, dass ein Kleinkraftrad auf dem Seitenstreifen direkt neben einem dort abgestellten PKW in Vollbrand stehe. An der angrenzenden Hecke seien zu diesem Zeitpunkt ebenfalls schon Brandspuren vorhanden gewesen. Etwa zeitgleich mit der Feuerwehr habe sich auch die Angeklagte als Melderin zu erkennen gegeben und einen Mann mit einer neongelben Mütze als möglichen Täter angegeben. Sie sei dabei sehr still und zurückhaltend gewesen, habe aber von sich aus Fragen zum weiteren Fortgang des Verfahrens gestellt.

Die Angaben der Zeugen werden durch die von dem Zeugen H2 gefertigten Lichtbilder bestätigt und ergänzt. So ist auf einem Foto das Kleinkraftrad zu sehen, dass vollständig brennt, wobei die Flammen ca. zwei Meter hochschlagen. Darauf ist auch zu sehen, dass die neben dem Kraftrad befindlichen Bepflanzung brennt, ebenso dass das Feuer auch auf den hinter dem Parkstreifen liegenden Garten weiter überzugreifen drohte. Ein weiteres Foto zeigt die völlig ausgebrannten Reste des Kleinkraftrades. Ferner sind die von dem Zeugen beschriebenen Schäden an dem PKW Y2 anhand von Fotos von dem beschädigten Frontbereich des Fahrzeugs unschwer nachvollziehen.

b)

Betreffend den Fall 2 - den am 23.09.2024 nach 0:50 Uhr am Türgriff der Eingangstüre Hauses K2-Straße 02 in Brand gesetzten Stoffbeutel - zeigen die von der Polizei angefertigten Lichtbilder von dem Eingangsbereich der K2-Straße 02 wie festgestellt die Brandschäden an den Kunststoffrahmen der Hauseingangstüre und des Fensters. Erläuternd dazu hat die Zeugin PKin X2, die am Morgen des 23.09.2024 hinzugerufen worden war, über den Brandschaden an der Eingangstüre, den aufgefundenen Überresten des in Brand gesetzten Beutels und die dazu angestellten weiteren Ermittlungen berichtet. Dass der Stoffbeutel an der Anschrift K2-Straße 01 vor ihrer Haustür entwendet wurde, hat die Zeugin L2 glaubhaft berichtet.

c)

Die Feststellungen zu Fall 3 - den vor dem Mehrfamilienhaus M2-Straße in Brand gesetzten drei Mülltonnen am 23.09.2024 gegen 1:35 Uhr - beruhen betreffend das Brandgeschehen und den entstandenen Schaden auf den dazu von der Polizei in der Tatnacht angefertigten Lichtbildern. Darauf ist der Brandort nach den Löscharbeiten mit den bereits vollständig weggeschmolzenen Mülltonnen zu sehen. Ergänzend zu den Lichtbildern hat der in der Tatnacht hinzugerufene PK N2 u.a. berichtet, dass er in der Nacht zu den ersteintreffenden Einsatzkräften gehört habe. Die auf dem Abstellplatz vor dem Mehrfamilienhaus abgestellten drei Mülltonnen hätten zu dem Zeitpunkt bereits in Vollbrand gestanden. Das Feuer sei zudem auch bereits auf die angrenzende Hecke übergegangen und an dem Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses hätten die Rollladen zu schmelzen begonnen. Als sie mit den Löscharbeiten fertig gewesen seien, seien die Mülltonnen vollständig heruntergebrannt gewesen. Anhaltspunkte für den Täter habe es vor Ort nicht gegeben.

d)

Die Feststellungen zu Fall 4 - den auf dem Grundstück des Wohnhauses O2-Straße 01 am 24.09.2024 zwischen 0:00 und 0:15 Uhr angezündeten vier Mülltonnen - beruhen hinsichtlich der aus den Feststellungen ersichtlichen Beschreibung der Örtlichkeit und der auf Grund des Brandes entstandenen Schäden zunächst auf den dazu von der Polizei angefertigten Lichtbildern vom Tatort in der Tatnacht. Auf diesen ist insbesondere zu erkennen, dass die verbrannten vier Mülltonnen in direkter Nähe zu der aus Holz bestehenden Seitenwand des Carports standen und zudem unmittelbar an einen dort abgestellten Wassertank aus Plastik angrenzten. Auch dieser befand sich in direkter Nähe zu dem in dem Carport abgestellten PKW Z2. Dass der PKW in dem Carport geparkt war, war ausweislich der Lichtbilder unschwer zu erkennen.

Die festgestellten Schäden an dem PKW ergeben sich ebenfalls aus diesen Fotos, die den Frontbereich des Fahrzeugs zeigen. Das Auto sei - so die Zeugin P2 - repariert worden, was von Versicherung bezahlt worden sei. Zu der Höhe der Reparaturkosten konnte die Zeugin P2 keine genauen Angaben machen. Auf der Grundlage der Angaben der Zeugin zu den Schäden sowie den Lichtbildern von dem beschädigten Fahrzeug schätzt die Kammer ausgehend von ihrer Erfahrung aus anderen Verfahren die Reparaturkosten auf mindestens 1.000 Euro.

Zu dem Brandgeschehen und den Lichtbildern von dem Brandort haben die in der Tatnacht ersteingetroffenen Zeugen PK R2 und PK S2 den Feststellungen entsprechende erläuternde Angaben gemacht. Der Zeuge PK R2 hat berichtet, dass er mit dem Kollegen PK S2 während des Einsatzes am 24.09.2025 nach 0:15 Uhr die Information bekommen habe, dass in der Nähe in der O2-Straße erneut Mülltonnen brennen würden. Er sei mit PK S2 am Brandort in der O2-Straße 01 gegen 1 Uhr angekommen. Dort hätten zu diesem Zeitpunkt die in einem Viereck aufgestellten Mülltonnen bereits in Vollbrand gestanden und das Feuer habe auch schon auf den daneben befindlichen Carport sowie auf die angrenzende Bepflanzung übergegriffen. Der in dem Carport abgestellte PKW sei ebenfalls bereits betroffen gewesen. Er habe dann - so der Zeuge - zusammen mit PK S2 mit den Löscharbeiten mittels des im Streifenwagen befindlichen Feuerlöschers begonnen. Im weiteren Verlauf seien dann auch die Feuerwehr und nachfolgend auch die von ihnen benachrichtigte Hausbesitzerin dazugekommen. Der Zeuge PK S2 habe ergänzend dazu berichtet, dass er nach der Ankunft am Brandort vor allem auf den PKW geachtet habe, da dieser im Frontbereich bereits geschmolzen gewesen sei, und das Feuer unmittelbar auch auf diesen überzugreifen drohte.

Hinzu kamen die Angaben der geschädigten Zeugin P2. Diese hat glaubhaft berichtet gegen 1 Uhr von Polizei und Feuerwehr geweckt worden sei. Die Mülltonnen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits gebrannt, der zum Teil aus Metall und zum Teil aus Holz bestehende Carport habe ein Loch gehabt, die in dessen Dach verbauten Glasplatten seien wegen der Hitze teilweise gebrochen und Teile des im Carport abgestellten PKW seien bereits geschmolzen. Der Carport habe in der Folge abgerissen werden müssen, die Mülltonnen und die Wassertonne seien durch den Brand ebenfalls vollständig zerstört worden, an der Hauswand sei wegen des Brandgeschehens weiterhin eine schwarze Verfärbung erkennbar. Der im Carport abgestellte PKW habe repariert werden müssen.

e)

Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Aussagen der Zeugen zu den Brandgeschehen zutreffend sind. Die Zeugen haben der Kammer das Geschehen, an dem sie jeweils beteiligt waren, aus ihrer jeweiligen Perspektive so geschildert, wie sie dieses jeweils wahrnehmen konnten. Ihre Angaben haben sich dabei - wie dargestellt - wechselseitig ergänzt und standen im Einklang mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere entsprachen sie den jeweils angefertigten Lichtbildern. Widersprüche haben sich nicht ergeben.

3.

Dass es die Angeklagte war, die in sämtlichen der vier Fälle den Brand gelegt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer wie folgt:

a)

In Fall 1 hat die Angeklagte ihre Täterschaft in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Sie hat dazu über ihren Verteidiger erklärt, dass sie nachts nicht habe schlafen können, daraufhin spazieren gegangen sei, und dann in einem spontanen Entschluss, den sie sich bis heute nicht erklären könne, die Plane - unter der sich das Kleinkraftrad befand - angezündet habe.

Diese Angaben sind auch glaubhaft. Sie decken sich zunächst mit den Angaben, die die Angeklagte im Rahmen ihrer Exploration gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat. Diesem gegenüber hat sie angegeben, dass sie einen Roller angezündet habe, der einem Nachbarn gehört habe. Den Nachbar kenne sie nicht näher, sodass die Wahl nicht spezifisch auf ihn gefallen sei. Der Roller habe eine Art Wetterschutzfolie gehabt, welche sie angezündet habe.

Darin fügt sich ein, dass die Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich auch vor Ort war. Sie hat sich dort den Polizeibeamten - wovon die Zeugen PK I2 und PKin J2 und der Geschädigte H2 wie dargestellt glaubhaft berichtet haben - als Melderin des Brandes zu erkennen gegeben.

b)

Betreffend die weiteren drei Fälle 2 bis 4 hat die Angeklagte sich schweigend verteidigt, insoweit ergibt sich ihre Täterschaft indessen aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme wie folgt:

aa)

Zunächst war die Angeklagte auch in den weiteren Fällen stets in der Nähe des Tatortes bzw. direkt am Tatort.

Betreffend den Fall 2 wird dies belegt durch das ein Lichtbild von der Aufnahme der Überwachungskamera der Zeugin L2. Dieses zeigt den Bereich vor der Eingangstüre des Hauses K2-Straße 01, wo die Zeugin L2 den später angezündeten Stoffbeutel niedergelegt hatte, schräg von vorne aus Höhe des ersten Stocks. Die Angeklagte ist auf diesem Foto, das sie von schräg oben von der linken Seite zeigt, unschwer an der Statur, der leicht kantigen Kopfform, der Kurzhaarfrisur mit dunklen Haaren und der Brille gut zu erkennen. Sie hält auf diesem Lichtbild einen hellen Gegenstand in ihrer linken Hand, der nach Farbe und Struktur wie ein Stoffbeutel aussieht. Aus dem Lichtbild ergibt sich die von der Überwachungskamera festgehaltene Tatzeit nach 00:50:54 Uhr. Darin fügt sich ein, dass die Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt hat, im Fall 2 zur Tatzeit vor Ort bzw. jedenfalls in der Nähe des Tatgeschehens gewesen sei. Diesem hat sie berichtet, sie sei an einem Stoffbeutel vorbeigelaufen, der vor einem Hauseingang gelegen und gebrannt habe. Dass sie - wie sie dem Sachverständigen gesagt hat - nicht beantworten könne, wie der Stoffbeutel Feuer gefangen habe, weil sie nicht von Anfang an dort gewesen sei, wird mit dem - zeitlich davor - aufgenommenen Bild der Überwachungskamera widerlegt und ist insoweit als Schutzbehauptung zu werten.

Zu dem mit ihr in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild hat die Zeugin L2 zudem glaubhaft berichtet, dass sie den Stoffbeutel am Abend des 22.09.2024 vor 22:00 Uhr für Brötchen außen vor ihre Hauseingangstüre gelegt habe. Nachdem der Stoffbeutel dann am nächsten Morgen nicht mehr da gewesen sei und sie gehört habe, dass es an der Eingangstüre der Praxis nebenan gebrannt habe, habe sie die Videoaufzeichnung ihrer Überwachungskamera eingesehen und dabei die Person entdeckt, die den Beutel mitgenommen habe. Die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera habe sie dem Polizeibeamten dann am Morgen des 23.09.2024 auf ihrem Mobiltelefon gezeigt, woraufhin von diesem durch Abfotografieren ihres Mobiltelefondisplays der Screenshot angefertigt worden sei.

bb)

In Fall 3 ergibt sich die Anwesenheit der Angeklagten am Tatort zunächst aus den Fotos, die auf ihrem Mobiltelefon sichergestellt wurden. Ihr Mobiltelefon hatte die Angeklagte am 24.09.2024 den Beamten der Kriminalpolizei übergeben und auch ihren Entsperrcode mitgeteilt. Eines der Lichtbilder auf dem Mobiltelefon der Angeklagten zeigt das Brandgeschehen, so wie dieses den Feststellungen entnommen werden kann. Auf diesem sind in einiger Entfernung die Flammen auf dem Müllabstellplatz vor dem Mehrfamilienhaus zu sehen. Das es sich um den Brand in der M2-Straße handelt, ergibt sich aus einem Vergleich des Fotos mit den polizeilichen Lichtbildern vom Tatort. Die auf dem Foto ersichtliche Örtlichkeit entspricht u.a. betreffend die Bebauung und den Müllabstellplatz den Gegebenheiten, wie sie auch auf den Fotos zu sehen sind, die von der Polizei zu dem dann schon gelöschten Brandgeschehen in der M2-Straße angefertigt wurden. Insbesondere stimmt die auf dem Foto ersichtliche Fassade des Gebäudes mit der auf den von der Polizei gefertigten Bildern überein. Auch sind das Metallgitter der Umzäunung des Müllanstellplatzes, die Bepflanzung und das Fenster mit dem Rollladen im Erdgeschoss auf dem Foto gut sichtbar. Ein weiteres Foto von dem Mobiltelefon der Angeklagten zeigt zudem ein Polizei- sowie ein Feuerwehrfahrzeug an der K2-Straße / O2-Straße, die sich in unmittelbarer Nähe zur M2-Straße (Tatort in Fall 3) befindet. Dies wird durch den von der Kammer angefertigten und ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshot aus „Google-Maps-Streetview“ bestätigt, auf dem sich ebenfalls insbesondere das auf dem Foto erkennbare Schild der Postfiliale in unmittelbarer Nähe des Brandortes befindet. Die Metadaten der auf dem Mobiltelefon der Angeklagten aufgefundenen Fotos, die ausweislich des dazu erstellten Extraktionsberichtes am 23.09.2024 um 01:50:35 Uhr bzw. um 01:57:39 Uhr (jeweils UTC+2) angefertigt bzw. gespeichert wurden, fügen sich in den zeitlichen Ablauf unschwer ein, ebenso der Umstand, dass sich die Tatörtlichkeiten K2-Straße 02 (Fall 2) und M2-Straße (Fall 3) weniger als 100 Meter voneinander entfernt befinden.

Zudem fügt sich ein, dass auf dem Mobiltelefon der Angeklagten außerdem noch zwei weitere Fotos aufgefunden wurden, die jeweils ersichtlich frisch entfachtes Feuer in Nahaufnahme. Diese beiden Fotos zeigen kleinere brennende Gegenstände, u.a. einen an einer Ecke brennenden flachen Karton. Die Metadaten weisen ausgehend von dem Extraktionsbericht ‏eine Erstellung/Änderung am 23.09.2024 um 01:03:55 Uhr bzw. um ‏‎01:04:25 Uhr (jeweils UTC+2) auf.

cc)

In Fall 4 ergibt sich die Anwesenheit der Angeklagten jedenfalls in der Nähe des Tatortes zunächst daraus, dass diese am 24.09.2025 um 0:16 Uhr von den Zeugen PK T2 und PK U2 in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Brandgeschehen in der Nähe des Tatortes u.a. mit zwei Feuerzeugen angetroffen wurde.

Auch hat die in diesem Fall geschädigte Zeugin P2 berichtet, dass sie in der Tatnacht gegen 0 Uhr auf dem benachbarten Spielplatz das Licht einer Taschenlampe gesehen habe, was dazu passt, dass die Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten - gemäß den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK R2, PK S2 und PK T2 - am 24.09.2024 angegeben hat, in diesem Zeitraum auf diesem Spielplatz gewesen zu sein, um dort Essigessenz zu verteilen.

In die zeitliche Abfolge fügt sich ferner ein, dass die Polizeileitstelle nach den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK R2, PK S2 und PK T2 am 24.09.2024 um 0 Uhr von einem Anwohner informiert wurde, dass eine Person maskiert mit einem E-Roller von der Wohnanschrift der Angeklagten - die sich rund 290 Meter vom Tatort befindet - weggefahren sei.

Dass sich die Angeklagte bei Bemerken des Feuers in der O2-Straße 01 und Benachrichtigung der Polizei im Gespräch mit den Polizeibeamten befand, steht ihrer Täterschaft betreffend das Feuer in der O2-Straße 01 nicht entgegen. Bei Ankunft der Beamten waren die Mülltonen nach den glaubhaften Angaben der Zeugen und den Lichtbildern - wie bereits dargestellt - schon weitestgehend geschmolzen und das Feuer hatte zudem bereits die daneben befindliche Regentonne und den Carport mitsamt der dortigen Bepflanzung erfasst. Daraus ergibt sich, dass die Mülltonnen zu diesem Zeitpunkt schon länger brannten, was sich somit ebenfalls zeitlich plausibel in den festgestellten Geschehensablauf einfügt.

dd)

Für die Täterschaft der Angeklagten auch in den Fällen 2 bis 4 sprechen insgesamt ferner auch ihre weiteren Angaben gegenüber dem Sachverständigen, denen sich entnehmen lässt, dass die Angeklagte in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich dazu neigte, Gegenstände anzuzünden.

So hat sie diesem gegenüber eingeräumt, dass sie im Fall 1 „ein bisschen habe zündeln“ wollen, da dies eine Befriedigung für sie darstelle. Vor dieser Brandstiftung habe sie nur Papier angezündet. Sie habe auch noch nie Mülltonnen angezündet, sondern sei nur in der Nähe der Mülltonnen gewesen, welche angezündet worden seien, da sie nachts unterwegs gewesen sei. Ferner hat die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen - wie dieser glaubhaft angegeben hat - auch erklärt, das Gefühl, nachdem sie etwas angezündet habe, sei mit dem Gefühl vergleichbar, nachdem sie sich selbst verletzt habe. Es sei für sie eine Art Erleichterung. Im Normalfall reiche - so die Angabe der Angeklagten bei dem Sachverständigen - auch das Anzünden von etwas „Kleinem“, manchmal benötige sie aber auch etwas „Spektakuläres“. Spektakulär sei etwas, wenn dadurch Menschenmassen zusammenkommen würden, wie Polizei oder Feuerwehr, dann finde sie ihre innere Ruhe wieder. Insgesamt sei entscheidender, wie viele Menschen zusammenkommen würden und nicht die Größe des Feuers. Auch eine andere Tat als Brandstiftung könne daher etwas „Spektakuläres“ sein. Zuletzt habe sie diesen „Adrenalinschub“ etwa auch durch den Konsum von Drogen wie Kokain und Heroin erhalten.

Die in diesen Ausführungen enthaltenen bestreitenden Behauptungen der Angeklagten - etwa im Hinblick auf das Anzünden von Mülltonnen - erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Dafür spricht neben dem weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme auch, dass die Tatgeschehen sich in ihr Krankheitsbild (dazu noch näher unter C., II., 2.) plausibel einfügen. Zudem hat die Angeklagte auch zu Fall 1 zunächst angegeben, dass sie den Brand nur entdeckt habe und dieser mutmaßlich von einer Person mit einer neongelben Mütze gelegt worden sei.

Dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Brände sämtlich von demselben Täter verübt wurden, spricht zudem der jeweils gleiche Modus Operandi, bei dem bei örtlich begrenzter Ausdehnung in dem kleinen Ortsteil A1-B1 - dem Wohnort der Angeklagten - nachts Mülltonnen bzw. auch eine Abdeckplane jeweils in der Nähe von Wohnhäusern angezündet wurden.

c)

Insgesamt ergab sich danach für die Kammer ein in sich geschlossenes Gesamtbild, auf Grund dessen sie von der Täterschaft der Angeklagten nicht nur in dem von ihr insoweit eingeräumten Fall 1, sondern auch in den weiteren Fällen 2 bis 4 aus den vorgenannten Gründen überzeugt ist.

4.

Die Kammer ebenfalls überzeugt davon, dass die Angeklagte die Gegenstände jeweils absichtlich in Brand setzte und dabei die festgestellten weiteren Folgen jeweils zumindest billigend in Kauf nahm.

Ein solcher Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter nach der Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er sich mit der Tatbestandsverwirklichung wenigstens mit ihr abfindet, wobei Gleichgültigkeit genügt.

In Fall 1 hat die Angeklagte zwar dazu erklärt, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass das Feuer von der Plane auch auf das Kleinkraftrad übergreife. Insoweit ist die Kammer indessen davon überzeugt, dass es sich um eine Schutzbehauptung der Angeklagten handelt. Da die Plane ersichtlich über einem Kleinkraftrad lag und dieses vollständig bedeckte, war ein Übergreifen nicht nur naheliegend, sondern konkret zu erwarten. Entsprechendes gilt für den daneben abgestellten PKW Y2 und die umliegende Bepflanzung. Dass im Falle des Abbrennens der Plane Flammen und Hitze entstehen würden, die Gegenstände und Bepflanzung in unmittelbarer Nähe beeinträchtigen würden, war ebenfalls naheliegend. Für vorsätzliches Handeln auch betreffend die weiteren Folgen spricht zudem, dass es gerade das Ziel der Angeklagten war, mit der Brandlegung möglichst große Aufmerksamkeit zu erregen.

Dass die Angeklagte später bei der Polizei angerufen hat, steht dem nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Zunächst erfolgte der Anruf - nach den eigenen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen - erst als das Kleinkraftrad bereits brannte. Auch hatte die Angeklagte nach der Inbrandsetzung der Plane keinerlei Einfluss mehr darauf, wie sich das Feuer entwickeln würde. Dass ihr dies klar gewesen ist und für sie keine Rolle spielte, ergibt sich schon daraus, dass sie auch nach der Inbrandsetzung des Kleinkraftrades ihr „Zündeln“ mit den weiteren Taten fortgesetzt hat.

In Fall 2 hat die Angeklagte den Stoffbeutel angezündet, nachdem sie diesen an den Türgriff gehangen hat. Dass es durch die Flammen zu Beschädigungen auch an dem weißen Kunststoff des Eingangsbereichs kommen würde, lag auf der Hand.

Auch in Fall 3 war es für die Angeklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass sich das von ihr gelegte Feuer nicht auf die in Brand gesetzten Mülltonnen beschränken, sondern sich von dort auch auf die Umgebung, etwa die daneben befindliche Bepflanzung und von dort dann auch in Richtung des sich anschließenden Mehrfamilienwohnhaus ausbreiten würde. Das gilt umso mehr, nachdem sie die Folgen ihrer Brandlegung in Fall 1, bei dem sie später erneut am Tatort war, konkret verfolgt hatte.

Auch im Fall 4 war die Möglichkeit des Übergreifens auf den Carport und das darin stehende Fahrzeug nach der Inbrandsetzung der Mülltonnen unschwer erkennbar. Der Carport, neben dem sich die vier Mülltonnen befanden, hatte ersichtlich eine Holzverkleidung mit Bewuchs. Dass in dem Carport, und damit in unmittelbarer Nähe zu den Mülltonnen, ein PKW abgestellt war, war ebenfalls ohne Weiteres zu erkennen. Auch insoweit gilt, dass die Angeklagte die Größe und Hitzeentwicklung der Feuer, die sich aus den von ihr bereits gelegten Bränden entwickeln konnten, aus den Fällen 1 und 3 bereits kannte. Auch bei diesen hatten sich die Flammen vom Brandherd ausgebreitet und die umliegende Bepflanzung erfasst. Davon, dass erst langsam vergrößernde Brandherd rechtzeitig bemerkt werden würde, konnte die Angeklagte auch hier nicht ausgehen.

5.

Dass sie in ihrer Steuerungsfähigkeit auf Grund der bei ihr bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs jeweils erheblich eingeschränkt war und deshalb jeweils krankheitsbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB handelte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E2 (dazu weiter unter C., II.).

6.

Dass die Angeklagte sich im weiteren Verlauf der Tatgeschehen mehrfach in der LVR-Klinik befunden hat, hat sie selbst berichtet. Dies wird bestätigt und ergänzt durch den Bericht des Sachverständigen Prof. Dr. E2.

Die Feststellungen zu dem weiteren Vollstreckungsverlauf in der Sache 28 KLs 16/23 hat die Kammer entsprechend der dazu verlesenen Urkunden, dem dazu erstatteten Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie auch insoweit entsprechend der Angaben der Angeklagten im Rahmen der Einlassung zu ihrer Person getroffen. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben.

Zu den weiteren - nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten - Anklagevorwürfen betreffend die Brände am 19.09.2024 gegen 3:50 Uhr und am 23.09.2024 gegen 2:45 Uhr haben der Zeuge PK W2 (zu Fall 2 der Anklage) sowie die Zeugen V2, PK I2 und PK T2 (zu Fall 5 der Anklage) jeweils glaubhaft entsprechend der getroffenen Feststellungen und der auch dazu eingesehenen Lichtbilder berichtet.

7.

Das unter A., II., 3. festgestellte Nachtatgeschehen am 24.09.2024 ab 0 Uhr beruht auf den Angaben der PK T2, PK R2 und PK S2, die diese dazu glaubhaft, sich wechselseitig ergänzend und widerspruchsfrei entsprechend der getroffenen Feststellungen ausgehend von ihrer jeweiligen Perspektive gemacht haben. Die anschließende Nachschau durch die Polizei auf dem Spielplatz, der unmittelbar an das Hausgrundstück der Geschädigten P2 angrenzt, ergab, dass dort Essigessenz großflächig verschüttet worden war.

Über die Verunsicherung in der Nachbarschaft auf Grund der fortlaufenden Brände in A1-B1 haben neben den Polizeibeamten insbesondere auch die Zeugin L2 und der Zeuge V2 glaubhaft berichtet.

Die Feststellungen zu dem weiteren Verfahrensverlauf einschließlich der Inhaftierung bzw. Unterbringung in dem vorliegenden Verfahren beruhen auf den dazu verlesenen Urkunden sowie, im Hinblick auf den erneuten Aufenthalt der Angeklagten in der LVR-Klinik A1, ihre Begutachtung und ihr weiteres Vollzugsverhalten in der LVR-Klinik U1, insbesondere auch auf dem Bericht des Sachverständigen Prof. Dr. E2.

C.

I.

Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen in Fall 1 der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB, in den Fällen 2 und 3 der Sachbeschädigung nach § 303 StGB sowie in Fall 4 der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 303, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat in den Fällen der Sachbeschädigung das besondere öffentlich Interesse an der Strafverfolgung jeweils bejaht.

II.

Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch die Annahme tätiger Reue i.S.d. § 306e StGB kommt nicht in Betracht. Die Angeklagte hat den von ihr gelegten Brand zwar in Fall 1 bei der Polizei telefonisch gemeldet, der Eintritt eines erheblichen Schadens konnte damit aber nicht verhindert werden. In Fall 4 sind solche Bemühungen bereits nicht erfolgt.

Indessen handelte die Angeklagte bei der Tat krankheitsbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB.

Die Kammer hat sich diesbezüglich von dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E2, Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Uniklinik A3, der der Kammer als erfahren und zuverlässig bekannt ist, beraten lassen. Dieser hat sein Gutachten auf der Grundlage der Verfahrensakten, die er eingesehen und ausgewertet hat, der von ihm beigezogenen Unterlagen und Vorbefunde, der Exploration vom 22.11.2024, der mit Mitarbeitern der Justizvollzugseinrichtungen geführten Gespräche, dem Bericht der LVR-Klinik U1 vom 09.05.2025 und auf Grundlage des Verlaufs der bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlung sowie unter Berücksichtigung der zuvor ebenfalls von ihm durchgeführten Begutachtung in dem einbezogenen Verfahren 28 KLs 16/23 erstattet.

Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten wegen der bei ihr gegebenen Ausprägung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung eine „schwere andere seelische Störung“ i.S.d. vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorlag, aufgrund derer sie in ihrer Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war.

1.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte nach der MAS (Multiaxiales Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10) unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs (F60.31), einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1), einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines atypischen Autismus (F84.1), dem Triple-X-Syndrom, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F90.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch (F19.1) leidet.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB stehe allerdings - so der Sachverständige - die emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs im Vordergrund. Die Angeklagten weise deutliche Schwierigkeiten in der Regulation ihrer Emotionen, ihres Selbstwertgefühls sowie in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit auf. Diese Auffälligkeiten seien im Kontext einer ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung zu verstehen. Insgesamt sei - so der Sachverständige - bei der Angeklagten von einer dauerhaften Deviation aufgrund der genetischen Erkrankung und dieser Persönlichkeitsstörung auszugehen, sodass diese Ausprägung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung unter eine „schwere andere seelische Störung" als Eingangskriterium einzustufen sei.

Bei der Angeklagten - so der Sachverständige weiter - seien die folgenden Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Störung nach ICD-10 erfüllt:

- Sie habe bisher in ihrer Kindheit und Jugend keine stabilen Beziehungen zu Gleichaltrigen aufbauen können, sodass sie sich viel in sozialen Medien Kontakte gesucht habe, wobei aber auch hier die Beziehungen von extremen Schwankungen zwischen einer Idealisierung und Abwertung geprägt gewesen seien.

- Sie zeige deutliche Identitätsstörungen mit Unklarheiten über ihre Stärken, persönlichen Werte und Vorstellungen für das Leben.

- Sie zeige zunehmend auch impulsive Verhaltensweisen; so sie sie im letzten Jahr multiple Male stationär in der Erwachsenenpsychiatrie aufgrund von Suizidversuchen gewesen und gebe etwa auch an, dass, sie zuletzt vermehrt Drogen konsumiert habe (u.a. auch Heroin und Kokain).

- Sie zeige wiederholte selbstschädigende Verhaltensweisen. Sie verletze sich seit mehreren Jahren selbst und habe bereits multiple Male versucht, Suizid zu begehen. Deutlich würden dabei die dysfunktionalen Verhaltensmuster, da sie nach ihrer Entlassung aus der Psychatrie zumeist bereits nach einem oder wenigen Tagen bei akuten psychiatrischen Gefährdungsaspekten erneut habe aufgenommen werden müssen. Auch in der Exploration habe sie sich seit mehreren Tagen erneut in einer Fixierung aufgrund von akut eigengefährdendem Verhalten befunden.

- Sie zeige Stimmungsschwankungen mit sehr intensiven Gefühlsausprägungen negativer Affekte (affektive Instabilität).

- Sie gebe außerdem an, dass ihr selbstschädigende oder rechtswidrige Taten eine Art Befriedigung geben würden, welche zur Eigentherapie des Gefühls der Leere zu werten seien.

Insgesamt zeige die Angeklagte - so der Sachverständige - deutliche Symptome einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, insbesondere gekennzeichnet durch eine Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, Identitätsstörungen, Impulsivität in verschiedenen Lebensbereichen, wiederholte selbstschädigende Verhaltensweisen, affektive Instabilität sowie chronische Gefühle der inneren Leere. Diese Merkmale führten bei ihr zu massiven Einschränkungen in ihrem täglichen Leben, da sie sowohl in sozialen Beziehungen als auch in ihrer emotionalen und psychischen Stabilität stark beeinträchtigt sei, was zu wiederholten Krisen, Suizidversuchen, riskantem Verhalten mit der Gefährdung anderer und einer fortwährenden Belastung im Umgang mit sich selbst und anderen geführt habe. Dabei sei - so der Sachverständige weiter - unschwer dynamisch erklärbar, dass die Angeklagte durch die wiederholten Taten mit Brandlegungen versucht habe, ihren inneren Druck zu entlasten. Sie habe durch die Brände versucht, Aufmerksamkeit zu provozieren und eine Form der Selbstwirksamkeit zu erleben.

In diesem Kontext sei - so der Sachverständige - zudem auch der nunmehr gegebene Schweregrad ihrer psychiatrischen Erkrankung hervorzuheben, aufgrund derer die emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung als „schwere andere seelische Störung" einzustufen sei.

Die Angeklagte habe schon vor ihrer Inhaftierung in einem desolaten Pflege- und Allgemeinzustand in einem verwahrlosten Zimmer gelebt und keine Tagesstruktur gehabt. Sie habe weder Jugendhilfemaßnahmen und noch psychotherapeutische Behandlungen zur Unterstützung wahrgenommen. Dies habe dazu geführt, dass sie mehrfach zur Emotionsregulation auf akut eigen- und fremdgefährdende Verhaltensmaßnahmen zurückgegriffen habe, um so durch kriseninterventionelle Aufenthalte in der Psychiatrie Aufmerksamkeit und Hilfe zu erlangen und so ihre innere Leere zu füllen. Das verfahrensgegenständliche Verhalten, die Gefährdung der Öffentlichkeit, Alarmierung der Polizei und das Legen der Brände, füge sich - sofern dies in der Hauptverhandlung nachgewiesen werde - in die Symptomatik der Erkrankung ein.

2.

Vor dem Hintergrund dieser Erkrankung kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass bei der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten wegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine erheblich eingeschränkte, aber nicht aufgehobene Steuerungsfähigkeit gegeben war, wohingegen ihre Einsichtsfähigkeit keinen erheblichen Einschränkungen unterlag.

Er hat dazu ausgeführt, dass es bei der Angeklagten aufgrund der ausprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung in Kombination mit den weiteren psychiatrischen Erkrankungen häufig zu enormen Stimmungsschwankungen mit Fokus auf aversive Emotionen komme, welche sie aufgrund ihrer Affektregulationsstörung nicht ausreichend kontrollieren könne. Die Angeklagte habe - so der Sachverständige - in der Exploration betont, dass die Brandstiftung für sie eine Art „Adrenalinschub" gewesen sei, vergleichbar mit dem Drang sich selbst zu verletzen und der anschließenden Erleichterung nach Umsetzung. Sie brauche etwas „Spektakuläres", um ihre innere Ruhe zu finden; entscheidend sei für sie wie viele Menschen involviert seien. Für die Angeklagte sei die Brandlegung demzufolge eine Art Befriedigung gewesen, die sie zwar nicht impulsiv, aber dennoch bei einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit getätigt habe.

Bei diesen Taten zeige sich - so der Sachverständige weiter - ein rechtwinkliger Affektverlauf mit Affektaufbau und Affektabbau in dem Sinne, dass der affektive Ausnahmezustand bzw. die affektive Erregung zur Auslösung der Handlung führten, sodass sie die Brände zur Affektregulation gelegt habe. Vergleichbar sei dies - so die Einschätzung des Sachverständigen - mit einem drogenbedingten Suchtdruck. Diese Art der dysfunktionalen Problemlösung lasse sich bereits bei ihrer vorherigen Straftat vom 11.12.2022 (28 KLs 16/23) darlegen. Zur Stillung ihrer Bedürfnisse und dem Wunsch nach Zuwendung und Aufmerksamkeit habe sie den Kontakt zu dem dortigen, deutliche älteren Geschädigten gesucht. Da dies keinem für sie adäquaten Kontaktaufbau entsprochen habe und sie es nicht geschafft habe, ihre Bedürfnisse verbal zu kommunizieren, sei sie auch in diesem Verfahren straftätig geworden. Diese Auswirkungen ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung hätten sich seit der vorherigen Begutachtung im Verfahren 28 KLs 16/23 weiter verstärkt. Es sei eine negative Entwicklung zu beobachten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich Persönlichkeitsstörungen - wie hier - weiter fortentwickelten.

Vollständig aufgehoben sei die Steuerungsfähigkeit - so der Sachverständige - hingegen nicht. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Angeklagte bislang grundsätzlich dazu in der Lage gewesen sei, zur Affektregulation zwischen verschiedenen dysfunktionalen Verhaltensweisen auszuwählen, ohne zwingend Straftaten zu begehen.

Die Tat seien - so der Sachverständige - auch nicht in einem Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit erfolgt. Die kognitiven und rationalen Fähigkeiten der Angeklagten reichten aus, das Unrecht der Tat zu erkennen. Zwar seien ihre sozialen Fähigkeiten im Hinblick auf leichte Symptome im Autismus-Spektrum eingeschränkt. Ihre Fähigkeit zur Einsicht in moralische Fragestellungen sei jedoch vollständig erhalten. Auch eine Herabsetzung der Willensbildung sei bei ihr nicht gegeben. Eine deutliche Beeinträchtigung dieser Einsicht würde eine weitaus schwerwiegendere Störung erfordern, die bei der Angeklagten in dieser Form nicht gegeben sei.

3.

Das Vorliegen weiterer Eingangsmerkmale des § 20 StGB schloss der Sachverständige aus.

Insbesondere läge das Eingangskriterium der „krankhaften seelischen Störung“ nicht vor. Es seien keine entsprechenden hirnorganisch bedingten Zustände gegeben, ebenso wenig eine Psychose, eine Schizophrenie, ein Vollrausch oder eine akute Intoxikation. Die Angeklagte habe zwar - so der Sachverständige - in der Anamnese angegeben, dass sie im Zeitraum der Taten verschiedene Drogen konsumiert habe, was so zumindest teilweise anlässlich ihrer Behandlungen in der Uniklinik A1 durch die dort durchgeführten Screenings bestätigt worden sei. Eine Zuordnung zu den konkreten Taten sei aber nicht ersichtlich. Hinweise auf eine akute Intoxikation während der Taten gebe es vielmehr nicht. Auch Entzugserscheinungen im Sinne einer Abhängigkeit seien weder aus den Arztbriefen noch sonst ersichtlich und seien auch im Rahmen der Untersuchungshaft nicht festgestellt worden. Gegen eine relevante Intoxikation zum Tatzeitpunkt spreche auch der planvolle Handlungsablauf, sowie die Versuche der Angeklagten, eine Tatbeteiligung zu verschleiern. Auch das Motiv der Angeklagten, möglichst große Aufmerksamkeit bei möglichst vielen Menschen zu erregen, um sich so von eigenen Anspannungszuständen abzulenken bzw. diese Spannungen abzubauen, lege kein realitätsverkennendes, desorganisiertes - mithin kein intoxikiertes - Handeln nahe.

Es seien - so der Sachverständige weiter - auch keine Hinweise für das Vorliegen einer „tiefergreifenden Bewusstseinsstörung“ zu den Tatzeitpunkten gegeben. Ein entsprechend hoher affektiver Ausnahmezustand habe nicht vorgelegen. Soweit von der Angeklagten in der Exploration deutliche Erinnerungsstörungen angegeben worden seien, seien diese eher im Sinne einer Strafvermeidung und nicht als Folge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu interpretieren.

Trotz der Diagnose des Triple-X-Syndroms lasse sich bei der Angeklagten - so der Sachverständige - auch keine Intelligenzminderung i.S.d. § 20 StGB feststellen. Bei ihr zeige sich stattdessen eine Störung der sozialen Interaktion verbunden mit kommunikativen Schwierigkeiten und eine erhöhte Impulsivität, die auf einen syndromalen atypischen Autismus zurückzuführen seien, der im Zusammenhang mit dem Triple-X-Syndrom stehe.

4.

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Vornahme der juristischen Subsumtion an. Die Befund- und Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige seiner Begutachtung zu Grunde gelegt hat, hat so (auch) die übrige Beweisaufnahme bestätigt bzw. ergeben. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen insbesondere in Einklang mit den Einschätzungen, wie diese sich den von dem Sachverständigen zusammengefassten Berichten der LVR-Klinik A1 und der LVR-Klinik U1 vom 09.05.2025 ergeben.

Die Kammer teilt insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, dass die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten nunmehr ein Ausmaß erreicht, dass die Schwelle einer schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB überschreitet. Diese hat bei ihr einen ganz erheblichen Ausprägungsgrad. Der Angeklagten war es in den vergangenen Jahren nicht möglich, ein „normales“ Leben zu führen. Trotz familiärer Unterstützung und Inanspruchnahme von fachlicher Hilfe, ist es - auch mit den ihr mit dem einbezogenen Urteil aufgegebenen Weisungen - nicht gelungen, Strukturen zu schaffen, die ihre Erkrankung beherrschbar machen. Vielmehr bestimmt die Erkrankung das Leben der Angeklagten fortlaufend in allen Bereichen, was bereits die vielfachen Aufenthalte in der LVR-Klinik A1 deutlich machen.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Störung auf die Steuerungsfähigkeit hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung für sich allein den Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht belegt. Die - vorliegend gegebene - Voraussetzung ist vielmehr, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, was die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen zum einen selbst eingeräumt hat und was dieser ausgehend von dem bei ihr gegebenen Krankheitsbild und ihrer hinter den Tathandlungen stehenden Motivation - wie dargestellt - überzeugend herausgearbeitet hat. Die Kammer teilt aus den von dem Sachverständigen dargelegten Gründen indes auch die Einschätzung, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht anzunehmen ist.

D.

Betreffend die Rechtsfolgen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I.

Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten zwischen 18 Jahren und 11 Monaten und 19 Jahren und rund 2 Monaten alt.

Es war - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe - insgesamt gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden, weil bei der Angeklagten - auch krankheitsbedingt - zur Tatzeit nicht unerhebliche Reifeverzögerung vorlagen, auf Grund derer die Kammer davon ausgeht, dass sie in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu einem gesetzestreuen Verhalten noch möglich ist.

Die Angeklagte weist Brüche in ihrer Schulbildung auf und hat zuletzt weder weiter die Schule besucht noch ist sie einer Ausbildung nachgegangen oder hat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Sie hat bis zu ihrer Inhaftierung weiterhin im Haushalt ihres Vaters gelebt, ein geordneter Tagesablauf war dort nicht gegeben. Zu einer für einen Erwachsenen typischen Verselbstständigung ist es bislang nicht gekommen. Insgesamt ergab sich der Eindruck eines noch unreifen jungen Menschen, der seine - auch krankheitsbedingt erschwerte - Entwicklung noch nicht abgeschlossen hat, in seinem Lebensweg nicht gefestigt und insgesamt noch orientierungslos ist.

Da danach auf die Angeklagte weiterhin Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat die Kammer das Urteil vom 14.12.2023, Az. 28 KLs 16/23, gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen.

II.

Die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG liegen vor.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (BGH Beschl. v. 14.02.2024, Az. 2 StR 341/23, BeckRS 2024, 7581 Rn. 14 m.w.N.). Nicht verfahrensgegenständliche Taten dürfen dann berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen und daher Symptomcharakter haben. Auch sonstiges Verhalten, das noch keinen Straftatbestand erfüllt, kann dann zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose (mit-)berücksichtigt werden, wenn es seinerseits in einem inneren Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters steht, d.h. zumindest als individuell bedeutsamer Bedingungsfaktor für die Gefährlichkeit zu werten ist, zu dem dann die Störung als gefährlichkeitserhöhend noch hinzutritt (BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 63 Rn. 10, beck-online). Es können auch zu erwartende Serienstraftaten, die zwar jeweils für sich gesehen noch keinen schweren wirtschaftlichen Schaden befürchten lassen, wohl aber in ihrer Gesamtheit, zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend sein, wenn bereits die Anlasstat einen Verbrechenstatbestand verwirklichte und vom Beschuldigten als Beginn einer derartigen Tatserie geplant war (BGH, Beschl. v. 07.03.2017, Az. 5 StR 609/16).

Gemessen hieran war die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen:

1.

Eine erhebliche Anlasstat liegt jedenfalls in Form der Brandstiftung am 09.07.2024 (Fall 1) vor. Diese Tat erfüllt bereits für sich - als Verbrechen mit einer Schadenshöhe von mehr 5.000 Euro und der zu Tage getretenen Gemeingefährlichkeit - die Anforderungen an ein erhebliches Anlassdelikt.

Im Übrigen liegen mit den weiteren Taten vom 23. und 24.09.2024 (Fälle 2 - 4) zwar rechtlich nur einfache Sachbeschädigungen bzw. - in Fall 4 - zusätzlich auch eine versuchte Brandstiftung vor. Aber auch diese Taten sind jeweils verknüpft mit dem gemeingefährlichen Element einer von der Angeklagten nicht zu kontrollierenden Brandlegung und sind zudem - jedenfalls in den Fällen 3 und 4 - in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern begangen worden.

Es handelte sich zudem insgesamt um eine Tatserie mit zuletzt stark steigender Frequenz, die erst durch die Festnahme der Angeklagten unterbrochen werden konnte, und deren Fortgang hier nach der Einschätzung des Sachverständigen - was nachfolgend noch näher dargestellt wird - ohne die Unterbringung der Angeklagten derzeit weiter zu befürchten wäre. Dies berücksichtigend, hatte die Kammer zusätzlich auch den drohenden Gesamtschaden und das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens bei der Würdigung der von der Angeklagten begangenen Anlasstaten in ihre Bewertung miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2017, Az. 5 StR 609/16).

2.

Die Angeklagte hat die Taten - wie dargestellt - jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen, der auf ihrer psychischen Erkrankung beruht.

Der zur Zeit der Taten bestehende, die Steuerungsfähigkeit vermindernde Zustand ist von länger andauernder Natur. Ursache ist die diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ mit den beschriebenen Auswirkungen, die sich seit der vorherigen Verurteilung vom 04.12.2023 nochmals negativ verstärkt haben.

3.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E2 begründet das bei der Angeklagten gegebene Krankheitsbild zudem eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass sie auch in Zukunft vergleichbare - erhebliche - Straftaten begehen wird, um ihren inneren Druck zu entlasten, die von ihr gewollte Aufmerksamkeit zu provozieren und dadurch eine Form der Selbstwirksamkeit zu erleben.

Dazu hat der Sachverständige erläutert, dass die schwerwiegende psychische Erkrankung der Angeklagten aufgrund der damit einhergehenden Symptomatik ein erheblicher Risikofaktor für ein wiederholtes, gefährliches Verhalten sei. Insoweit handele es sich um einen chronischen Zustand, bei dem nach dem bisherigen Verlauf eine schnelle Änderung nicht zu erwarten sei. Die Angeklagte sei - so der Sachverständige - bereits Ende des Jahres 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, habe sich an die ihr auferlegten Weisungen der Kammer nicht gehalten, und es sei dann zu den erneuten fremdgefährdenden Taten gekommen. Zudem habe sie im Rahmen der für das vorliegende Verfahren erfolgten Exploration selbst angegeben, dass sie glaube, dass sie eine geschlossene Unterbringung benötige, um weiteres „Zündeln" zu verhindern. Für ein wiederholtes, gefährdendes Verhalten spreche auch, dass die Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt und in der LVR-Klinik weiterhin eine ausgeprägte psychische Unruhe gezeigt habe. Es sei daher zu erwarten- so der Sachverständige -, dass diese ihr auch fremdschädigendes Verhalten fortsetze. Insgesamt seien, aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankungen der Angeklagten, insbesondere der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und vor dem Hintergrund der mehrfachen Brandlegungen weitere erhebliche Wiederholungstaten zu erwarten.

Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer auf Grund eigener Prüfung an. Sobald die Angeklagte erneut in die von dem Sachverständigen beschriebene Erregung gerät, ist mit weiteren vergleichbaren Taten zu rechnen. Angesichts der Umstände der bisherigen Taten und der Nähe der Brandlegungen zu Wohngebäuden, sind die zu erwartenden Taten nach Überzeugung der Kammer als erheblich einzustufen.

Die Erregungssituationen können nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Angeklagten jederzeit auftreten, insbesondere ist dafür ein konkreter Anlass nicht erforderlich. Aus Sicht der Kammer ist es daher nicht vorhersehbar, wann sich die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Ausnahmezustände der Angeklagten neben den selbstverletzenden auch in erneuten fremdgefährdenden Verhaltensweisen entladen, und so dann auch in eine erneute Brandlegung oder eine andere, die Aufmerksamkeit anderer gerierender erheblichen Straftat münden könnte. Insoweit ist die Angeklagte auch für die Allgemeinheit gefährlich, da mögliche weitere Brandstiftungen schwerwiegende Konsequenzen für eine unbestimmte Anzahl von Personen und erhebliche Sachwerte haben können.

Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch die vorherige Straftat vom 11.12.2022 (28 KLs 16/23) - eine gefährliche Körperverletzung - und die in diesem Kontext weiter ausgesprochenen Androhungen von Gewalt verdeutlichen, dass die von der Angeklagten zu befürchtenden Handlungen auch konkret gegen Leib und Leben anderer Personen gerichtet sein können. Dem entspricht auch, dass die Maßnahmen nach PsychKG vielfach nicht nur wegen einer bei der Angeklagten gegebenen Eigengefährdung, sondern auch wegen von ihr ausgehender fremdgefährdender Handlungen getroffen wurden. Auch im Rahmen ihrer einstweiligen Unterbringung ist die Angeklagte ebenfalls nicht nur wegen eigengefährdender Handlungen, sondern auch mit fremdaggressiven Verhaltensweisen aufgefallen. Die nunmehrigen Anlasstaten müssen auch in diesem Zusammenhang gesehen und bewertet werden.

4.

Die Unterbringung der Angeklagten ist vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig, da mildere, gleich geeignete Mittel derzeit nicht ersichtlich sind.

Ohne die Unterbringung der Angeklagten könnten - so der Sachverständige - weitere Straftaten können außerhalb der forensischen Unterbringung derzeit nicht verhindert werden. Die notwendige Einwirkung auf die Angeklagte und die erforderliche Behandlung könne nur sichergestellt werden, wenn diese ein strukturiertes, intensivbetreutes und hilfegebendes Setting erhalte, das ihren psychiatrischen Erkrankungen entspreche. Die Angeklagte benötige dazu - so der Sachverständige dazu überzeugend - über das kurzfristige Erfordernis einer klinischen Behandlung hinaus ein strukturiertes, intensivbetreutes und hilfegebendes Setting, das ihren psychiatrischen Erkrankungen entspreche. Ferner müsse ihre therapeutische Behandlung in Verbindung mit einer entsprechenden Wohnform in Alltagsnähe sichergestellt werden. Dies sei derzeit nur in dem dafür geeigneten, geschlossenen Setting eines psychiatrischen Krankenhauses im Rahmen des § 63 StGB sichergestellt.

Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

Mildere Mittel stehen demnach derzeit nicht zur Verfügung. Bereits vor der hiesigen Tat ist es trotz zahlreicher Anfragen nicht gelungen, eine passende Einrichtung für die Angeklagte zu finden. Die ihr mit dem Urteil vom 04.12.2023 erteilten weiteren Weisungen haben die Situation ebenfalls nicht verbessern können. Der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten muss dennoch begegnet werden.

5.

Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt derzeit nicht in Betracht. Umstände, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine Bewährung mit damit verbundenen Weisungen erreicht werden kann, bestehen derzeit nicht.

Dem steht schon entgegen, dass nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. E2 das für die Angeklagte erforderliche strukturierte und intensivbetreute Setting, das für die Behandlung ihrer psychiatrischen Erkrankungen erforderlich ist, vorerst nur im Rahmen der forensischen Psychiatrie sichergestellt werden kann. Außerhalb der forensischen Unterbringung fehlt es derzeit weiterhin an einem für die Angeklagten geeigneten Empfangsrahmen. Insbesondere bestehen im elterlichen Haushalt keine für das Ausmaß der Erkrankung der Angeklagten ausreichenden Strukturen und Behandlungsmöglichkeiten.

III.

Im Hinblick auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist vorliegend eine Ahndung in Form von Jugendstrafe oder Zuchtmitteln gemäß § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich.

E.

Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.

F.

Die Kammer hat gemäß § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 S. 1 JGG davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.