Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 13 Arten und Anwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-1 (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-2 (2) Zuchtmittel sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-3 (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 13 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 – L 4 AS 318/13Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 – 32 KLs18/18
- BVerfG, 09.12.2004 – 2 BvR 930/04Zitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2024 – L 11 AS 117/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren
- VG Düsseldorf, 17.07.2024 – 18 K 4185/22
- LG Duisburg, 25.07.2023 – 33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 Abs. 2 1. 1. 2012 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2009 I S. 2274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.