Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 13 Arten und Anwendung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-1 (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-2 (2) Zuchtmittel sind

1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-3 (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 12 § 14