Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 13 Arten und Anwendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2014 – L 4 AS 318/13Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 20.07.2022 – 2 L 432/22
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- BVerfG, 09.12.2004 – 2 BvR 930/04Zitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2024 – L 11 AS 117/24
- AG Mönchengladbach, 24.05.2023 – 126 Ls-610 Js 32/22-58/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren
- VG Düsseldorf, 17.07.2024 – 18 K 4185/22
- LG Duisburg, 25.07.2023 – 33 KLs - 825 Js 154/22 - 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-1 (1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-2 (2) Zuchtmittel sind
1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/13#abs-3 (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.