Rechtsprechung / EuGH / 2026

EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 21.05.2026 – C-420/26

ECLI:EU:C:2026:420

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 21. Mai 2026(1)

Rechtssache C‑242/25

S,

T,

AS SEB banka

gegen

Latvijas Republikas Saeima

(Vorabentscheidungsersuchen der Latvijas Republikas Satversmes tiesa [Verfassungsgericht, Lettland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Währungspolitik – In die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank fallende Bereiche – Entwürfe für nationale Rechtsvorschriften – Anhörung der Europäischen Zentralbank – Art. 127 Abs. 4 AEUV – Entscheidung 98/415 – Art. 4 – Beachtung durch nationale Behörden)

I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) betrifft die Auslegung des Rechts der Europäischen Zentralbank (EZB), in einem Verfahren des Erlasses nationaler Rechtsvorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, angehört zu werden, und bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit seine Rechtsprechung zur (Un‑)Anwendbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die unter Verstoß gegen eine durch das Unionsrecht vorgeschriebene Formvorschrift erlassen wurden, weiterzuentwickeln.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Entscheidung 98/415/EG

2.        Die für die vorliegende Rechtssache relevanten Bestimmungen sind die Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (98/415/EG)(2).

B.      Lettisches Recht

1.      Verfassung

3.        Nach Art. 64 der Latvijas Republikas Satversme (Verfassung der Republik Lettland; im Folgenden: Verfassung) vom 15. Februar 1992(3) wird das Gesetzgebungsrecht von der Saeima (lettisches Parlament) und dem Volk in von der Verfassung festgelegten Verfahren und Umfang ausgeübt.

4.        Nach Art. 70 der Verfassung verkündet der Staatspräsident die verabschiedeten Gesetze mit dieser Formel: „Die Saeima (nämlich das Volk) verabschiedete und der Staatspräsident verkündet das folgende Gesetz: (Wortlaut des Gesetzes).“

5.        Art. 71 der Verfassung sieht das Recht des Staatspräsidenten vor, um eine zweite Prüfung eines Gesetzes zu ersuchen: Innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Verabschiedung eines Gesetzes durch das Parlament kann der Präsident ein Gesetz durch sein begründetes Schreiben an den Vorsitzenden des Parlaments zur wiederholten Beratung vorlegen. Ändert das Parlament das Gesetz nach Vorlage des Staatspräsidenten nicht, so kann er kein zweites Mal dasselbe Gesetz beanstanden.

2.      Geschäftsordnung des Parlaments

6.        Nach Art. 114 Abs. 1 der Saeimas kārtības rullis (Geschäftsordnung des Parlaments) vom 28. Juli 1994(4) gilt ein Gesetzentwurf als angenommen und wird somit zu einem Gesetz, wenn er in drei Lesungen beraten wurde und eine absolute Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder des lettischen Parlaments erhalten hat.

3.      Verbraucherschutzgesetz

7.        Art. 8.4 des Patērētāju tiesību aizsardzības likums (Verbraucherschutzgesetz) vom 18. März 1999(5) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung hat einen Mechanismus zur Unterstützung von Verbrauchern eingeführt, die Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz abgeschlossen haben. Dieser Mechanismus bestand im Wesentlichen in einer Ausgleichszahlung an Verbraucher in Höhe eines Teils der von ihnen gezahlten Zinsen, die durch eine von Kreditinstituten und bestimmten anderen Rechtssubjekten erhobene Abgabe finanziert wurde.

III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

8.        Aufgrund der erheblichen Belastung der Haushalte durch den Anstieg der Kreditraten und der Verbraucherpreise infolge des Anstiegs des Euribor-Satzes und der Inflation wurde dem Parlament am 6. Oktober 2023 der Gesetzentwurf „Grozījumi Patērētāju tiesību aizsardzības likumā“ (Änderung des Verbraucherschutzgesetzes; im Folgenden: Gesetzentwurf) vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollte Art. 8.4 des Verbraucherschutzgesetzes durch Aufnahme eines Mechanismus zur Unterstützung von Hypothekarkreditnehmern ergänzt werden. Das Parlament setzte den Budžeta un finanšu (nodokļu) komisija (Ausschuss für Haushalt und Finanzen [Steuern]; im Folgenden: Haushaltsausschuss) als federführenden Ausschuss ein.

9.        Der Gesetzentwurf wurde im Parlament in drei Lesungen beraten und in 13 Sitzungen des Haushaltsausschusses erörtert, an denen Vertreter der öffentlichen Verwaltung und der Institutionen des Sektors teilnahmen. Die bei den verschiedenen Lesungen angenommenen Fassungen des Gesetzentwurfs wichen voneinander ab.

10.      Am 30. November 2023 prüfte der Haushaltsausschuss den Gesetzentwurf vor seiner letzten Lesung und übermittelte der EZB die vor der dritten Lesung vorgeschlagene Fassung des Gesetzentwurfs mit der Bitte um Stellungnahme.

11.      Am 6. Dezember 2023 wurde, ohne die Stellungnahme der EZB abzuwarten, das Gesetz „Grozījumi Patērētāju tiesību aizsardzības likumā“ (Gesetz zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes; im Folgenden: angefochtenes Gesetz) vom Parlament in dritter Lesung verabschiedet und dem Staatspräsidenten zur Verkündung übermittelt.

12.      Am 11. Dezember 2023 beschloss und veröffentlichte die EZB ihre Stellungnahme zu einer von Kreditinstituten zu zahlenden befristeten Abgabe zum Schutz von Hypothekarkreditnehmern (CON/2023/42). Die EZB übte in dieser Stellungnahme vorsichtige Kritik an der von der Republik Lettland eingeführten befristeten Abgabe zum Schutz von Hypothekarkreditnehmern: Sie warnte davor, dass das angefochtene Gesetz die geldpolitische Transmission schwächen, Rentabilität und Kapital der Banken mindern, den Wettbewerb verzerren und Risiken für die Finanzstabilität hervorrufen könnte, und empfahl, vor seiner Verabschiedung eine umfassendere Folgenabschätzung vorzunehmen.

13.      Am 20. Dezember 2023 wurde die Stellungnahme der EZB in einer Sitzung des Haushaltsausschusses erörtert, an der auch Vertreter der öffentlichen Verwaltung und der Institutionen des Sektors teilnahmen. Am selben Tag verkündete der Präsident das angefochtene Gesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Art. 8.4 wurde somit in das Verbraucherschutzgesetz aufgenommen.

14.      Dieser Artikel verpflichtete Kreditinstitute und bestimmte andere, Verbraucherkredite gewährende Institute (im Folgenden: Schuldner der Abgabe), eine als Abgabe zum Schutz von Hypothekarkreditnehmern bezeichnete Steuer (im Folgenden: Abgabe) zu zahlen. Gleichzeitig sah der Artikel eine Zinsausgleichszahlung an die Kreditnehmer von Hypothekarkrediten vor, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllten, und mit der ein Teil des von ihnen gezahlten Zinssatzes ausgeglichen wurde. Die Schuldner der Abgabe waren verpflichtet, die jedem berechtigten Hypothekarkreditnehmer zustehende Ausgleichszahlung zu berechnen und diese Informationen an den Valsts ieņēmumu dienests (Staatliche Steuerverwaltung; im Folgenden: VID) zu übermitteln. Der VID überwies die Ausgleichszahlung vierteljährlich aus den eingenommenen Abgaben auf die Konten der betreffenden Kreditnehmer.

15.      Die in dem angefochtenen Gesetz festgelegte Regelung kam bis zum 31. Dezember 2024 zur Anwendung.

16.      SEB banka, ein in Lettland registriertes Kreditinstitut, und zwei Einzelpersonen (S und T) erhoben Verfassungsbeschwerde bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht), dem vorlegenden Gericht, mit der sie geltend machen, das angefochtene Gesetz sei insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verkündung von Gesetzen verfassungswidrig. Ihrer Ansicht nach hat das lettische Parlament gegen seine Verpflichtung verstoßen, die EZB vor der Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes anzuhören.

17.      Das vorlegende Gericht hält erstens für klärungsbedürftig, ob die der Behörde eines Mitgliedstaats durch das Unionsrecht auferlegte Verpflichtung zur rechtzeitigen Anhörung der EZB erfüllt ist, wenn das Parlament des Mitgliedstaats ein Gesetz verabschiedet, bevor es die Stellungnahme der EZB erhalten hat, es jedoch ein Verfahren gibt, das eine weitere Überprüfung dieses Gesetzes durch das Parlament vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten ermöglicht. Zweitens ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise dazu, ob ein etwaiger Verstoß gegen die nach Art. 127 Abs. 4 AEUV vorgeschriebene Verpflichtung zur Anhörung der EZB, die rechtzeitig im Sinne von Art. 4 der Entscheidung 98/415 zu erfolgen hat, als ein Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen ist, der zur Unanwendbarkeit der von einem Mitgliedstaat verabschiedeten Rechtsvorschriften führt. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung nur wesentliche Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit einer nationalen Rechtsvorschrift führen könnten. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei noch nicht geklärt, welche Folgen das Versäumnis einer rechtzeitigen Anhörung der EZB für die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anhörung der EZB einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, möchte das vorlegende Gericht drittens wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) in ihrem Urteil anordnen kann, dass die Rechtswirkungen der angefochtenen Rechtsvorschriften für die Dauer der Gültigkeit dieser Rechtsvorschriften bestehen bleiben.

18.      Vor diesem Hintergrund hat die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 31. März 2025, die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Verpflichtung der Behörde eines Mitgliedstaats, die EZB rechtzeitig anzuhören, erfüllt ist, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats ein Gesetz vor Eingang der Stellungnahme der EZB verabschiedet, jedoch ein Verfahren besteht, wonach das Gesetz vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten einer zweiten Prüfung im Parlament unterzogen werden kann?

2.      Falls die erste Frage verneint wird: Ist der Verstoß gegen Art. 127 Abs. 4 AEUV und gegen Art. 4 der Entscheidung 98/415 als wesentlicher Verfahrensfehler anzusehen, der zur Unanwendbarkeit der unter Verstoß gegen das Unionsrecht verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften führt?

3.      Falls die zweite Frage bejaht wird: Sind die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) in ihrem Urteil entscheiden kann, dass die Rechtswirkungen der streitigen Bestimmungen für die Dauer der Gültigkeit dieser Bestimmungen bestehen bleiben?

19.      SEB banka, die lettische und die portugiesische Regierung, die EZB und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten haben alle an der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Vorbemerkungen

20.      Ich möchte das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht mit einigen Vorbemerkungen kurz in seinen Kontext einordnen und erläutern, wie sich die Fragen im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht ergeben haben.

21.      Das vorlegende Gericht hat die Vereinbarkeit des in Art. 8.4 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes vorgesehenen Mechanismus zur Unterstützung von Hypothekarkreditnehmern mit Art. 1 der lettischen Verfassung, mit dem in Art. 91 Satz 1 der lettischen Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und mit dem in Art. 105 Sätze 1 bis 3 der Verfassung garantierten Eigentumsrecht zu prüfen.

22.      Von SEB banka sowie S und T wird insoweit vorgebracht, Art. 8.4 des lettischen Verbraucherschutzgesetzes stelle eine Beschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Gleichbehandlung dar, die gesetzlich nicht verankert sei(6). Dieser Artikel des Verbraucherschutzgesetzes sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden, da das lettische Parlament die EZB zu der in dem Gesetz enthaltenen Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens nicht rechtzeitig angehört habe. Es liege ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts der Union vor, nämlich Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV, Art. 4 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Satzung des ESZB und der EZB) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 98/415.

23.      Da vorgetragen wurde, dass die Rechtsgrundlage der Beschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Gleichbehandlung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei, wendet sich das vorlegende Gericht an den Gerichtshof. Alle drei Fragen betreffen das nationale Gesetzgebungsverfahren und die Verpflichtung zur Anhörung der EZB. Sie betreffen hingegen nicht die materielle Frage, ob das Eigentumsrecht verletzt wurde.

24.      Das Organ, das für das Gesetz verantwortlich ist, dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, ist das lettische Parlament. Dieses Organ spielt naturgemäß eine wichtige Rolle im Ausgangsverfahren, nämlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit der nationalen Verfassung.

25.      Als nationales Verfassungsgericht, das eine Verfassungskontrolle vornimmt, möchte das vorlegende Gericht nicht nur klären, ob das lettische Parlament gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen hat (Frage 1), sondern – wenn ja – auch, welche Rechtsfolgen ein solcher Verstoß hat (Frage 2). Als Verfassungsgericht ist das vorlegende Gericht befugt, eine Bestimmung des nationalen Rechts für verfassungswidrig zu erklären. Die Ausübung dieser Befugnis hängt jedoch davon ab, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen sich aus dem Unionsrecht ergeben. Nur wenn sich aus dem Unionsrecht die Verpflichtung (ordentlicher) nationaler Gerichte ergibt, das angefochtene Gesetz unangewendet zu lassen, könnte das vorlegende Gericht dieses Gesetz für verfassungswidrig erklären. Deshalb möchte das vorlegende Gericht mit Frage 2 klären, ob ein nationales Gericht die Anwendung der Bestimmungen eines nationalen Gesetzes ablehnen muss, das unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Unionsrechts verabschiedet wurde.

B.      Erste Vorlagefrage

26.      Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen geklärt wissen, ob in einer Situation, die in den „Zuständigkeitsbereich“ der EZB fällt, Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 dahin auszulegen sind, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, die EZB zu Entwürfen für Rechtsvorschriften anzuhören, erfüllt ist, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats ein Gesetz vor Eingang der Stellungnahme der EZB verabschiedet und es ein nationales Verfahren gibt, wonach dieses Gesetz vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten einer zweiten Prüfung im Parlament unterzogen werden kann.

27.      Um dem Gerichtshof einen Vorschlag zur Beantwortung dieser Frage zu unterbreiten, möchte ich zunächst das Verfahren der Anhörung der EZB in nationalen Gesetzgebungsverfahren erläutern und im Anschluss prüfen, ob dieses Verfahren in der vorliegenden Rechtssache eingehalten wurde.

1.      Verpflichtung zur Anhörung der EZB nach u. a. Art. 127 Abs. 4 AEUV

28.      Die EZB ist eines der sieben Organe der Europäischen Union(7); die wichtigsten sie betreffenden Bestimmungen sind im AEU-Vertrag sowie in der Satzung des ESZB und der EZB enthalten. Insoweit bestimmt Art. 127 Abs. 1 AEUV, dass das vorrangige Ziel des ESZB darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten, und dass das ESZB, soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Zieles möglich ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, um zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen. Nach Art. 127 Abs. 2 AEUV bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen(8), die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

29.      Drei Bestimmungen des Primärrechts mit jeweils nahezu identischem Wortlaut(9) sehen eine zwingende Anhörung der EZB zu Entwürfen für Rechtsakte der Union und Entwürfen für nationale Rechtsvorschriften vor: Art. 127 Abs. 4 AEUV, Art. 4 der Satzung des ESZB und der EZB und Art. 282 Abs. 5 AEUV. Außerdem legt eine Bestimmung des Sekundärrechts, nämlich Art. 4 der Entscheidung 98/415, weitere Einzelheiten zu diesem Anhörungsverfahren fest.

a)      Art. 127 Abs. 4 AEUV: Allgemeines Verfahren sowie Sinn und Zweck

30.      Art. 127 Abs. 4 AEUV sieht eine zwingende(10) Anhörung der EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union(11) sowie durch nationale Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften(12) in ihrem Zuständigkeitsbereich vor. Was konkret eine Anhörung durch nationale Behörden angeht, muss dies innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen erfolgen, die der Rat nach dem Verfahren von Art. 129 Abs. 4 festlegt. In Art. 4 („Beratende Funktionen“) der Satzung des ESZB und der EZB wird Art. 127 Abs. 4 AEUV wortgleich wiedergegeben. Ebenso wird in Art. 282 Abs. 5 AEUV bestimmt, dass die EZB in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört wird und Stellungnahmen abgeben kann. Nach meinem Verständnis hat Art. 282 Abs. 5 AEUV deklaratorischen Charakter, da er lediglich, wenn auch unvollkommen(13), wiederholt, was in Art. 127 Abs. 4 AEUV bereits geregelt ist(14). Was das Primärrecht angeht, werde ich mich daher im Weiteren nur noch auf Art. 127 Abs. 4 AEUV beziehen.

31.      Der Sinn und Zweck der zwingenden Anhörung sowohl durch die Unionsorgane als auch durch die nationalen Behörden hat zwei Komponenten: Sie dient erstens dazu, sicherzustellen, dass der Sachverstand der EZB in relevanten unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt wird, und zweitens dazu, sicherzustellen, dass die EZB frühzeitig über sie betreffende Änderungen der Rechtslage informiert wird(15). Dem Gesetzgeber soll der große Sachverstand der EZB zugutekommen(16), wodurch die Qualität der Gesetzgebung in ihrer Gesamtheit gefördert werden soll(17).

32.      Außerdem ist in einem weiter gefassten Kontext Art. 127 Abs. 4 AEUV nach meinem Verständnis auch zu entnehmen, dass mit ihm die Befugnisse und Zuständigkeiten der EZB geschützt werden sollen. Die EZB muss in die Lage versetzt werden, sicherstellen zu können, dass ihre Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden. Daher verfügt die EZB über ein echtes Recht auf Anhörung, dessen Gegenstück die Pflicht des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers ist, sie anzuhören.

33.      Auf der Grundlage von nunmehr Art. 127 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich AEUV legt der Rat im Wege der Entscheidung die Grenzen und Bedingungen des Anhörungsrechts der EZB fest.

b)      Entscheidung 98/415: Einzelheiten des Verfahrens

34.      Zum anzuwendenden Verfahren sieht die Entscheidung 98/415 Folgendes vor:

35.      Erstens haben die Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung, die tatsächliche Beachtung der Entscheidung 98/415 zu gewährleisten; sie haben sicherzustellen, dass die EZB rechtzeitig gehört wird, so dass die Behörde, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitet, die Stellungnahme der EZB berücksichtigen kann, bevor sie zur Sache selbst entscheidet. Handelt es sich bei der Behörde, die die betreffenden Rechtsvorschriften erlässt, um eine andere Behörde, muss die Stellungnahme der EZB dieser Behörde zur Kenntnis gebracht werden(18).

36.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung 98/415 klar unterscheidet zwischen der Behörde, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitet, und derjenigen, die die Rechtsvorschriften erlässt. Diese Unterscheidung folgt der Logik, die jedem (nationalen) Gesetzgebungsverfahren eigen ist. Auch wenn selbstverständlich der allgemeine Aufbau von Gesetzgebungsverfahren im Kontext der Entscheidung dem nationalen Verfassungsrecht unterliegt und die nationalen Verfahren sich erheblich unterscheiden können, ist gleichwohl feststellbar, dass stets zwischen einer Rechtsvorschriften vorbereitenden und einer Rechtsvorschriften erlassenden Behörde unterschieden wird. In der Tat unterscheiden die Rechtsordnungen in der Regel in der einen oder anderen Form zwischen Rechtsvorschriften vorbereitenden(19) und Rechtsvorschriften erlassenden(20) Behörden(21).

37.      Meines Erachtens ist Art. 4 der Entscheidung 98/415 zu entnehmen, dass die Anhörung der EZB zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zu erfolgen hat, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die die Entwürfe für Rechtsvorschriften vorbereitende Behörde einen ersten Entwurf ausgearbeitet hat, der dann, in der Regel zur ersten Lesung, an die die Rechtsvorschriften erlassenden Behörde weitergeleitet wird. Hierdurch wird der EZB am besten ermöglicht, den nationalen Gesetzgebungsprozess durch ihre Stellungnahme in relevanter Weise zu beeinflussen.

38.      Zweitens ist die EZB verpflichtet, der anhörenden Behörde unmittelbar nach Eingang eines Entwurfs für Rechtsvorschriften mitzuteilen, ob dieser Entwurf ihrer Ansicht nach in ihren Zuständigkeitsbereich fällt(22).

39.      Drittens können die Behörden der Mitgliedstaaten, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereiten, der EZB, falls sie dies für erforderlich erachten, für die Übermittlung ihrer Stellungnahme eine Frist setzen, die mindestens einen Monat beträgt und mit Eingang des Ersuchens um Stellungnahme beim Präsidenten der EZB beginnt(23). Bei äußerster Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden; in diesem Fall gibt die anhörende Behörde die Gründe für die Dringlichkeit an(24). Die EZB kann binnen eines angemessenen Zeitraums verlangen, dass die Frist um höchstens weitere vier Wochen verlängert wird; die anhörende Behörde darf dies nicht ohne triftige Gründe ablehnen(25). Nach Ablauf der Frist kann die anhörende nationale Behörde auch bei Fehlen einer Stellungnahme weitere Maßnahmen ergreifen; die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass die Stellungnahme der EZB, die nach Fristablauf eingeht, den nationalen Behörden zur Kenntnis gebracht wird(26).

c)      „Zuständigkeitsbereich“ der EZB

40.      Wie bereits festgestellt, wird die Verpflichtung zur Anhörung der EZB durch den Sachbereich, um den es im vorliegenden Fall geht, ausgelöst. Ausgangspunkt für die Definition des „Zuständigkeitsbereichs“ der EZB sind Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV sowie die Art. 3 bis 12 der Satzung des ESZB und der EZB. Nach Art. 127 Abs. 1 AEUV ist das „vorrangige Ziel“ des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Zieles möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union. Art. 127 Abs. 2 AEUV definiert als die „grundlegenden Aufgaben“ des ESZB die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union, die Durchführung von Devisengeschäften, das Halten und die Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme.

41.      Ferner definiert Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 98/415 als Zuständigkeitsbereich der EZB insbesondere Währung (erster Gedankenstrich), Zahlungsmittel (zweiter Gedankenstrich), nationale Zentralbanken (dritter Gedankenstrich), Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den Bereichen Währung, Finanzen, Banken, Zahlungssysteme und Zahlungsbilanz (vierter Gedankenstrich), Zahlungs- und Verrechnungssysteme (fünfter Gedankenstrich) und Bestimmungen zu Finanzinstituten, soweit sie die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte wesentlich beeinflussen (sechster Gedankenstrich).

2.      Vorliegende Rechtssache: Die Anhörungspflicht wurde nicht erfüllt

42.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften auf die bei ihm anhängige Rechtssache anzuwenden. Ausgehend von den in der Vorlageentscheidung und im Verfahren vor dem Gerichtshof gemachten Angaben kann jedoch meines Erachtens für die Hinweise, die dem vorlegenden Gericht hierfür zu geben sind, von folgenden Annahmen ausgegangen werden.

43.      Erstens ist hervorzuheben, dass die Frage, ob Art. 8.4 des Verbraucherschutzgesetzes in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt, im nationalen Verfahren unstreitig ist. Das lettische Parlament bestreitet nicht, dass es verpflichtet war, die EZB anzuhören(27).

44.      Zweitens ist in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der lettischen Regierung u. a. klargestellt worden, dass nach lettischem Verfassungsrecht der Haushaltsausschuss die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitende Behörde nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 98/415 sei.

45.      Drittens hat der Haushaltsausschuss gegen Art. 4 der Entscheidung 98/415 verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die die tatsächliche Beachtung dieser Entscheidung gewährleisten. Der Haushaltsausschuss hat nämlich nicht, wie nach Art. 4 Satz 2 der Entscheidung 98/415 erforderlich, sichergestellt, dass die EZB „rechtzeitig“ gehört wurde, „so dass die Behörde, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitet, die Stellungnahme der EZB berücksichtigen kann, bevor sie zur Sache selbst entscheidet“. Der Haushaltsausschuss hat auch keine Frist für die Übermittlung der Stellungnahme der EZB gesetzt und damit gegen den Grundgedanken von Art. 3 der Entscheidung 98/415 verstoßen.

46.      Ich komme demnach an dieser Stelle zu dem Ergebnis, dass der Haushaltsausschuss Art. 4 der Entscheidung 98/415 missachtet hat.

47.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen klären, ob ein solcher Verstoß in einer Situation wie derjenigen der vorliegenden Rechtssache unerheblich ist oder geheilt werden kann, nämlich wenn es ein Verfahren gibt, nach dem dieses Gesetz vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten einer zweiten Prüfung im Parlament unterzogen werden kann. Insoweit wird auch von der lettischen Regierung vorgetragen, die Verpflichtung zur Anhörung der EZB sei erfüllt worden, da der Präsident das Gesetz hätte zu einer erneuten Prüfung zurückverweisen können, hiervon jedoch abgesehen habe.

48.      Zu erinnern ist daran, dass nach lettischem Verfassungsrecht der Präsident, der Gesetze nach ihrer Verabschiedung im Parlament formell verkündet, damit sie in Kraft treten, innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch das lettische Parlament durch begründetes Schreiben an den Vorsitzenden des Parlaments darum ersuchen kann, das betreffende Gesetz einer zweiten Prüfung zu unterziehen. Ändert das lettische Parlament das betreffende Gesetz jedoch nicht, kann der Präsident dasselbe Gesetz kein zweites Mal beanstanden(28).

49.      Meines Erachtens kann die vorstehend wiedergegebene Verfassungsbestimmung abstrakt betrachtet nicht geeignet sein, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung der EZB im Gesetzgebungsverfahren zu heilen. Nach Art. 127 Abs. 4 AEUV sind die nationalen Behörden verpflichtet, die EZB zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuhören. Ich habe oben ausgeführt, dass die Anhörung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss, nämlich wenn der Entwurf dem lettischen Parlament erstmals vorgelegt wird. Selbst bei einer weniger strengen Auslegung von Art. 127 Abs. 4 AEUV kann meines Erachtens jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bestimmung noch einen Entwurf darstellt, nachdem sie vom lettischen Parlament endgültig verabschiedet wurde. Mit anderen Worten ist das Gesetz, sobald – bildlich gesprochen – der Text das Parlament verlassen hat, um vom Präsidenten verkündet zu werden, nicht mehr ein „Entwurf für Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 127 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich AEUV und Art. 1 der Entscheidung 98/415. Wird die EZB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das lettische Parlament ein Gesetz verabschiedet hat, nicht angehört, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vor.

50.      Nach meinem Verständnis wird nicht mehr von einem „Entwurf“ gesprochen, nachdem der Rechtsakt vom zuständigen Gesetzgeber förmlich verabschiedet wurde, selbst wenn er noch nicht verkündet oder in Kraft getreten sein mag. Art. 64 der lettischen Verfassung(29) ist meines Erachtens zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das lettische Parlament und nicht der Präsident ist.

51.      Daraus folgt auch, dass konkret betrachtet in der vorliegenden Rechtssache Art. 127 Abs. 4 AEUV und die Entscheidung 98/415 missachtet wurden. Das lettische Parlament verabschiedete, nachdem es der EZB den Gesetzentwurf erst am 30. November 2023 vor seiner dritten und letzten Lesung übermittelt hatte, das angefochtene Gesetz, ohne die Stellungnahme der EZB abzuwarten, in seiner dritten Lesung. Anschließend übermittelte es das Gesetz dem Präsidenten zur Verkündung. Der Umstand, dass der Haushaltsausschuss des Parlaments die Stellungnahme der EZB, nachdem er sie am 11. Dezember 2023 erhalten hatte, erörterte, lässt diese Feststellung unberührt. Vielmehr belegt dies, dass hier das Parlament (oder ein Teil des Parlaments) selbst – und nicht der Präsident – einen bereits verabschiedeten Text erneut prüfte. Außerdem bedarf es keiner allzu großen Vorstellungskraft, um von der Annahme ausgehen zu können, dass das lettische Parlament unter hohem Zeitdruck stand, da das Gesetz nach seinem Willen bis Ende des Jahres 2023 in Kraft treten sollte.

3.      Vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage

52.      Verfahrensvorschriften beziehen ihre Legitimation aus ihrer strengen Anwendung. Dies dient letztlich der Rechtssicherheit und allgemeiner der Rechtsstaatlichkeit. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass ein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verfahrensvorschriften vorliegt.

53.      Ich schlage somit vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 dahin auszulegen sind, dass in einer Situation, die in den „Zuständigkeitsbereich“ der EZB fällt, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, die EZB zu Entwürfen für Rechtsvorschriften anzuhören, nicht erfüllt ist, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats ein Gesetz vor Eingang der Stellungnahme der EZB verabschiedet und es ein nationales Verfahren gibt, wonach dieses Gesetz vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten einer zweiten Prüfung im Parlament unterzogen werden kann.

C.      Zweite Frage

54.      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären, ob Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht die Anwendung der Bestimmungen eines unter Verstoß gegen diese Bestimmungen verabschiedeten nationalen Gesetzes ablehnen muss.

55.      Die zweite Frage betrifft somit die Folgen eines Verstoßes gegen die in Art. 127 Abs. 4 AEUV und den Art. 3 und 4 der Entscheidung 98/415 enthaltene Formvorschrift der Verpflichtung zur Anhörung der EZB vor der Verabschiedung eines nationalen Gesetzes.

56.      Die wichtigste Besonderheit des in Art. 127 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Verfahrens ist die Beteiligung eines Unionsorgans an einem nationalen Gesetzgebungsverfahren. Infolgedessen kann, wie dargelegt werden wird, die bisherige Rechtsprechung nur zum Teil Aufschluss geben. Meines Erachtens obliegt es dem Gerichtshof, für die vorliegende Rechtssache eine neue Lösung zu finden.

1.      Bisherige Rechtsprechung

57.      Ich möchte in aller Kürze zum einen auf die Rechtsprechung zum Verstoß gegen das Recht auf Anhörung durch ein Unionsorgan in einem Verfahren der Union hinweisen und zum anderen auf die herkömmliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen eingehen, die sich aus der Nichtbeachtung formaler Anforderungen wie etwa der Notifizierung ergeben, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten niedergelegt sind.

a)      Handeln eines Unionsorgans, das gegen eine Formvorschrift verstößt

58.      Die wichtigste Rechtsfrage, die in diesem Bereich auftritt, ist die der Nichtanhörung des Europäischen Parlaments in einem Gesetzgebungsverfahren der Union. Die Leitentscheidungen hierzu sind die „Isoglucose-Urteile“(30), nämlich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Roquette Frères und Maizena(31). Sie ergingen in der Zeit der ersten Legislaturperiode, in der das Parlament direkt gewählt worden war, und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich seine Beteiligung am Entscheidungsprozess der Union auf ein Anhörungsrecht beschränkte(32).

59.      In jener Rechtssache hatte der Rat eine Verordnung zur Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Isoglucose erlassen, ohne die Stellungnahme des Parlaments abzuwarten, obwohl eine Anhörung nach dem damaligen Art. 43 Abs. 2 EWG-Vertrag(33) erforderlich war. Die Maßnahme wurde von der Gesellschaft SA Roquette Frères angefochten, einem französischen Isoglucoseproduzenten, der von der Verordnung, mit der eine Produktionsquote hierfür festgesetzt wurde, unmittelbar betroffen war.

60.      Der Gerichtshof erklärte die Verordnung mit seinem Grundsatzurteil für nichtig, da die Anhörung des Parlaments, sofern sie nach dem Vertrag erforderlich war, dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Union ermöglichte(34). Diese Befugnis war für das vom Vertrag gewollte institutionelle Gleichgewicht wesentlich(35).

61.      Es handelte sich um eine „wesentliche Formvorschrift“(36) im Sinne des jetzigen Art. 263 Abs. 2 AEUV, „deren Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat“(37). Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof ausdrücklich hinzufügte, dass „dieser Formvorschrift … nur dann Genüge getan [ist], wenn das Parlament seiner Auffassung tatsächlich Ausdruck verleiht“(38), und „nicht bereits dann, wenn der Rat es um Stellungnahme ersucht“(39), sofern vom Parlament in der Folge keine Stellungnahme abgegeben wird. Diese Formulierung ist mit einem rein formalen Verständnis des Anhörungserfordernisses nicht vereinbar und schließt aus, dass der Rat es bei einem bloßen Ersuchen als hinreichend erfüllt betrachten könnte, wenn das Parlament tatsächlich keine Stellungnahme abgegeben hat.

62.      Daher erklärte der Gerichtshof die betreffende Verordnung für nichtig.

63.      Der Entscheidung lässt sich somit entnehmen, dass der Gerichtshof die Vornahme einer Ex-post-Prüfung der Frage abgelehnt hat, ob die Beteiligung des Parlaments den materiellen Inhalt der vom Rat erlassenen Maßnahme verändert hätte. Maßgebend war, dass das Parlament nicht angehört wurde, und nicht, dass seine Stellungnahme ohnehin nicht verbindlich gewesen wäre.

64.      In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof das Urteil Roquette Frères durchgängig bestätigt. Gleichzeitig hat er betont, dass im Rahmen des Dialogs der Organe, auf dem insbesondere das Anhörungsverfahren beruht, die gleichen gegenseitigen Pflichten zu redlicher Zusammenarbeit gelten, wie sie die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen prägen(40). So hat der Gerichtshof in einer Situation, in der der Rat um die Stellungnahme des Parlaments ersucht und insoweit insbesondere die Durchführung des Dringlichkeitsverfahrens beantragt hatte(41) und das Parlament auf das Ersuchen um seine Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist geantwortet hatte, da es zunächst beschlossen hatte, den Vorschlag an einen Ausschuss zurückzuverweisen, und dann die Schlussabstimmung im Plenum vertagte, entschieden, dass das Parlament gegen die Pflicht zur institutionellen Zusammenarbeit verstoßen hatte und daher dem Rat nicht vorwerfen konnte, die Maßnahme erlassen zu haben, ohne seine Stellungnahme abzuwarten(42). Daher wies er die Klage des Parlaments ab(43).

65.      Schließlich möchte ich betonen, dass der Gerichtshof meines Wissens Maßnahmen nur dann für nichtig erklärt hat, wenn es um das Anhörungsrecht des Parlaments ging. Zwar enthält der AEU-Vertrag auch Bestimmungen, die die zwingende Anhörung anderer Organe oder Einrichtungen auf ihren Fach- und Zuständigkeitsgebieten, wie des Rechnungshofs(44), des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(45) oder des Ausschusses der Regionen(46), vorsehen. Der bisherigen Rechtsprechung dürfte jedoch lediglich ein obiter dictum des Gerichtshofs zu entnehmen sein, mit dem er bestätigt hat, dass der jetzige Art. 156 AEUV(47) die Kommission zur Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses verpflichtet(48).

66.      Zusammenfassend zu diesem Abschnitt ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in dem Fall, dass das Parlament nicht angehört wurde, obwohl eine Verpflichtung hierzu bestand, die fragliche Handlung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nach Art. 263 Abs. 2 AEUV für nichtig erklärt hat.

b)      Handeln einer nationalen Behörde, das gegen eine Verfahrensvorschrift verstößt

67.      Wie stellt es sich dar, wenn nationale Behörden gegen eine Verfahrensvorschrift der Union verstoßen? Welche Folgen hat dies? Gibt es Rechtsbehelfe?

1)      Rechtssache 380/87, Enichem Base

68.      Dem Rechtsstreit lag ein von einem Bürgermeister verhängtes Verbot der Verwendung biologisch nicht abbaubarer Kunststofftüten in seiner Gemeinde zugrunde. Diese Maßnahme wurde von Enichem Base mit der Begründung angefochten, das kommunale Gesetz verstoße gegen die Bestimmungen einer damaligen EWG-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Kommission über Entwürfe für Regelungen im Bereich der Abfallbeseitigung zu unterrichten.

69.      Der Gerichtshof entschied, dass die Mitgliedstaaten nach der betreffenden Bestimmung der Richtlinie verpflichtet waren, die Kommission über den Entwurf einer Regelung vor deren Erlass zu unterrichten(49). Diese Anforderung sollte der Kommission ermöglichen, von den beabsichtigten inländischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung Kenntnis zu erhalten, damit sie prüfen konnte, ob eine Harmonisierung erforderlich war oder ob die Entwürfe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren(50). Der Gerichtshof fügte jedoch hinzu, dass „[w]eder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Bestimmung … zu entnehmen [ist], dass allein die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der Kommission zur Rechtswidrigkeit der in dieser Weise erlassenen Regelungen führt“(51).

2)      Rechtssache CIA Security International

70.      Die Rechtssache CIA Security International(52) betraf eine belgische Königliche Verordnung zur Festlegung eines Systems für die Zulassung von Alarmsystemen und ‑installationsbetrieben. Diese Verordnung stellte eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 83/189(53) dar, und das Königreich Belgien hatte der Kommission den Entwurf nicht notifiziert und die Stillhaltefrist nicht eingehalten. Nach den Art. 8 und 9 der Richtlinie 83/189 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle Entwürfe technischer Vorschriften vor ihrer Annahme zu notifizieren und die Entwürfe erst nach sechs Monaten anzunehmen, wenn binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wurde, oder erst nach zwölf Monaten, wenn die Kommission einen Harmonisierungsvorschlag ankündigte. Fraglich war, ob eine private Partei sich in einem Rechtsstreit auf diesen Verstoß berufen konnte und welche Folge dies für die nicht notifizierte Maßnahme hatte.

71.      Zur Beantwortung der Frage nahm der Gerichtshof eine zweistufige Prüfung vor: Zunächst stellte er fest, dass die Art. 8 und 9 der Richtlinie 83/189 eine genau umrissene Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsahen, Entwürfe technischer Vorschriften vor ihrem Erlass mitzuteilen. Er stellte fest, dass „[diese Artikel, da sie] inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, … von Einzelnen vor den nationalen Gerichten herangezogen werden [können]“(54).

72.      Dann stellte der Gerichtshof fest, dass „[a]ußerdem … die rechtlichen Konsequenzen zu prüfen [sind], die aus einem Verstoß der Mitgliedstaaten gegen ihre Mitteilungspflicht zu ziehen sind; genauer gesagt ist zu prüfen, ob die Richtlinie 83/189 dahin auszulegen ist, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften darstellt, zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden können“(55).

73.      An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das wichtige Wort hier „ob“ ist.

74.      Der Gerichtshof wies sodann das Vorbringen zurück, dass die Richtlinie 83/189 ausschließlich die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betreffe, dass sie lediglich Verfahrenspflichten schaffe, die die Mitgliedstaaten beim Erlass technischer Vorschriften beachten müssten, ohne dass jedoch ihre Zuständigkeit für den Erlass der fraglichen Vorschriften nach dem Ende des Aussetzungszeitraums in Frage gestellt werde, und dass sie keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Nichtbeachtung der genannten Verfahrenspflichten enthalte(56).

75.      Der Gerichtshof stellte fest, dass solche Auswirkungen nicht von einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung abhingen und „unstreitig [ist], dass Ziel der Richtlinie der Schutz des freien Warenverkehrs durch eine vorbeugende Kontrolle ist und dass die Mitteilungspflicht ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung dieser gemeinschaftlichen Kontrolle darstellt. Die Wirksamkeit dieser Kontrolle ist umso größer, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf Einzelne führen kann“(57).

76.      Der Gerichtshof grenzte sodann die beim ihm anhängige Rechtssache vom Urteil Enichem Base ab, stellte insoweit fest, dass seine Auslegung mit dem früheren Urteil „im Einklang“ stand(58), und kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass eine nationale technische Vorschrift, die hätte notifiziert werden müssen, aber nicht notifiziert wurde, unanwendbar war und Einzelnen nicht entgegengehalten werden konnte(59).

77.      In der späteren Rechtsprechung wird durchgängig bekräftigt, dass das Unterlassen der Mitteilung (oder das Nichteinhalten einer Stillhaltepflicht) einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der nationalen technischen Vorschrift auf Einzelne führt(60).

78.      An dieser Stelle möchte ich im Interesse der terminologischen Klarheit auf die Frage der „unmittelbaren Wirkung“ eingehen. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung geht auf die Frage zurück, unter welchen Umständen Bestimmungen einer Richtlinie, d. h. eines Sekundärrechtsakts(61), die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten, unmittelbare Wirkung im Sinne einer horizontalen Wirkung, d. h. in einem Rechtsstreit zwischen zwei privaten Parteien, haben können(62). Zudem hat der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die unmittelbare Wirkung eine Voraussetzung für die Verpflichtung der nationalen Gerichte ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen unangewendet zu lassen(63).

79.      Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Einzelne im Fall eines vertikalen Konflikts zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einem Mitgliedstaat unter Berufung auf das Unionsrecht verlangen kann, dass die nationale Maßnahme unangewendet bleibt(64). Nach meinem Verständnis ist dies eine Bestätigung dafür, dass die Unanwendbarkeit einer nationalen Bestimmung Folge eines Verfahrensfehlers (vorliegend der unterbliebenen Notifizierung) ist und sich nicht aus der Natur des Rechtsstreits (zwischen Einzelnen oder zwischen einer Behörde und einem Einzelnen) ergibt. Daher kommt es auf die Natur des vorliegenden Rechtsstreits (verfassungsrechtliche Überprüfung) in der vorliegenden Rechtssache nicht an.

80.      Schließlich ist, auch wenn sich die Prüfung im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge auf die dezentrale Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts konzentriert, der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Kommission(65) oder ein Mitgliedstaat(66) selbstverständlich die Möglichkeit hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einzuleiten, dessen nationale Behörde gegen die Verfahrensvorschrift verstoßen haben soll. Die vorliegenden Schlussanträge sind nicht der geeignete Rahmen, um alle bekannten Merkmale des Vertragsverletzungsverfahrens in Erinnerung zu rufen. Es mag der Hinweis darauf genügen, dass die Kommission bei der Entscheidung, ob sie ein Verfahren einleitet oder aufrechterhält, sowohl in der vorgerichtlichen als auch in der gerichtlichen Phase über ein nahezu unbegrenztes Ermessen verfügt und dass, wenn die Kommission schlussendlich obsiegt, ein Feststellungsurteil des Gerichtshofs ergeht, mit dem der Mitgliedstaat verpflichtet wird, der Situation abzuhelfen. Es handelt sich dabei um ein verfassungsrechtliches Verfahren, in dem es nicht unmittelbar um Rechte von Einzelpersonen oder sonstigen privaten Parteien geht.

2.      Vorliegende Rechtssache: Besteht eine Verpflichtung, das angefochtene Gesetz unangewendet zu lassen?

a)      Argumente dafür

81.      Die EZB und SEB banka sind im Wesentlichen der Ansicht, dass das Urteil CIA Security International auf die vorliegende Rechtssache angewandt werden solle.

82.      Die EZB bringt vor, wenn nationale Behörden es unterließen, sie, wie nach Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 vorgeschrieben, zu Entwürfen für Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuhören, stelle das einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Vorschriften führe. Dieser Verstoß komme einem „wesentlichen Verfahrensfehler“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleich, der zur Unanwendbarkeit nationaler Maßnahmen auf Einzelne führe(67). Die EZB zieht insoweit eine Parallele zum Urteil CIA Security International, wonach das Unterlassen, die Kommission über Gesetze zu unterrichten(68), zur Unanwendbarkeit dieser Gesetze führe. Da die Anhörung der EZB eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung darstelle, müsse dies erst recht für sie gelten und müssten deren Wirkungen umso stärker sein als die der Verpflichtung zur Notifizierung technischer Vorschriften. Insbesondere erfülle die Anhörungspflicht die Kriterien der „wesentlichen Formvorschrift“, da mit ihr Sorgfaltsgarantien vorgesehen würden, ermöglicht werde, dass der Sachverstand der EZB Inhalte beeinflussen könne, und die Qualität der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Geld-/Währungs- und Bankwesens gefördert werde. Weiter betrachtet sei auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV zu verweisen, da die vorgeschlagene Auslegung die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die Geldpolitik wahre und Maßnahmen, mit denen die Funktionen der EZB oder die systemische Finanzstabilität beeinträchtigt würden, unterbinde.

83.      SEB banka bringt ebenso vor, dass ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 als wesentlicher Verfahrensfehler anzusehen sei, der zur Unanwendbarkeit der nationalen lettischen Vorschriften führe. Unter Verweis auf das Urteil CIA Security International hebt sie auch die Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV hervor.

84.      Darüber hinaus wird insbesondere im juristischen Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein Verfahrensverstoß, wenn er sogar Auswirkungen auf einen Rechtsstreit zwischen privaten Einzelpersonen haben könne, von umso höherer Bedeutung sein müsse, wenn der Mitgliedstaat, der gegen das Unionsrecht verstoßen habe, die betreffenden Rechtsvorschriften einem Einzelnen entgegenhalten wolle(69).

85.      Aus dieser Argumentation folgt, dass die nationalen Gerichte Art. 8.4 des Verbraucherschutzgesetzes unangewendet lassen müssten.

b)      Argumente dagegen

86.      Man könnte in der Tat versucht sein, Parallelen zum Urteil CIA Security International zu ziehen. Meines Erachtens sollte dieses Urteil jedoch nicht entsprechend angewandt werden, weil die oben wiedergegebene Argumentation dem Urteil CIA Security International in seiner Gesamtheit nicht hinreichend Rechnung trägt. Wird nämlich die oben dargestellte zweistufige Argumentation des Gerichtshofs auf die vorliegende Rechtssache angewandt, stellt sich heraus, dass nur die erste Stufe erfüllt ist.

87.      Es könnte nämlich schwerlich die Ansicht vertreten werden, dass die in Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 niedergelegten Verpflichtungen nicht hinreichend genau und unbedingt seien: Wie erörtert, gibt es die klare Verpflichtung zur Anhörung der EZB, die wiederum ein Recht dieses Organs darstellt. Die zweite Stufe jedoch, nämlich die rechtlichen Konsequenzen daraus, ist weniger klar. Wie oben erörtert, wurden die Erwägungen des Gerichtshofs in jenem Fall dadurch bestimmt, dass die Bestimmungen, um die es im Urteil CIA Security International ging, ein Mittel zur vorbeugenden Kontrolle im Bereich des freien Warenverkehrs darstellten.

88.      Die Gewährleistung einer vorbeugenden Kontrolle in einem Bereich, der als Teil des Binnenmarkts(70) einen Kernbereich der Unionspolitik betrifft und per definitionem von einem reibungslosen Funktionieren durch das Handeln und Zusammenwirken von Wirtschaftsteilnehmern abhängig ist, die, damit dieser Markt funktioniert, in der Lage sein müssen, ihre Rechte, insbesondere gegenüber Mitgliedstaaten, die Hindernisse für den Handel schaffen, geltend zu machen, ist meines Erachtens etwas ganz anderes als eine Verfahrensvorschrift, die dazu dient, ein nationales Gesetzgebungsverfahren in einem Bereich der Zuständigkeit der EZB zu vervollkommnen und zu legitimieren.

89.      Mit anderen Worten: In einem Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich der Notifizierungsrichtlinie fällt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil CIA Security International erging, sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, Rechtsvorschriften zu erlassen. Sie müssen die Kommission lediglich über Entwürfe für Rechtsvorschriften unterrichten, um ihr die Möglichkeit zu geben, potenzielle Hindernisse für den Handel innerhalb der Union zu ermitteln und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu einer Änderung der Gesetzesentwürfe aufzufordern. Die Gesetzgebungskompetenz bleibt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeit der Kommission steht nicht zur Diskussion. Es geht lediglich darum, dass die Kommission in einem Bereich der geteilten Zuständigkeit die Interessen der Union (Binnenmarkt) mit potenziell kollidierenden nationalen Interessen (Schutz eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses) abzustimmen versucht. Dagegen dient die Verpflichtung zur Anhörung der EZB nach Art. 127 Abs. 4 AEUV, wie oben ausgeführt, dem Schutz der Rechte und Zuständigkeiten der EZB.

90.      Außerdem unterscheidet sich die Anhörung im Kontext einer technischen Notifizierung ihrem Wesen nach von der Anhörung im Kontext eines nationalen Gesetzes, das in den Anwendungsbereich von Art. 127 Abs. 4 AEUV fällt. Prüft die Kommission eine Norm nach der Notifizierungsrichtlinie, bewertet sie den Inhalt der geplanten Maßnahme, um festzustellen, ob diese Maßnahme nach dem Unionsrecht rechtmäßig ist(71). Die Kommission prüft den Inhalt eines Entwurfs für eine Maßnahme, um festzustellen, ob er mit der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs vereinbar ist. Wird der Stellungnahme der Kommission nicht gefolgt, ist der Maßnahmenentwurf somit potenziell mit einer materiell-rechtlichen Bestimmung des Vertrags nicht vereinbar.

91.      Dagegen gibt die EZB im Rahmen der Anhörung nach Art. 127 Abs. 4 AEUV eine Stellungnahme zur wirtschaftlichen Begründetheit ab. Sie prüft nicht, ob die betreffende nationale Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht. Daraus folgt, dass ein Entwurf für eine nationale Maßnahme infolge der Anhörung der EZB nicht potenziell mit einer materiell-rechtlichen Bestimmung des Vertrags unvereinbar sein kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Stellungnahme der EZB gefolgt wird. Entscheidend ist allein, dass die EZB angehört wurde.

92.      Meines Erachtens sind daher der Umstand, dass der Sachverhalt des Urteils CIA Security International und die vorliegende Rechtssache die Gemeinsamkeit aufweisen, dass es um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung geht, ein Unionsorgan am Verfahren des Erlasses nationaler Normen zu beteiligen, und das Vorbringen, dass – wie von der EZB und SEB banka vertreten – das Urteil CIA Security International erst recht anzuwenden sei, da die Verpflichtung zur Anhörung der EZB sich aus dem Primärrecht ergebe, während die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission sich aus einer Rechtsquelle niedrigerer Ordnung in Form einer Richtlinie ergebe, nicht ausreichend. Entscheidend ist nicht die formale Quelle der Verpflichtung, sondern der Zweck, dem diese Verpflichtung dient.

c)      Ergebnis

93.      Im Ergebnis sollte dem Vorbringen der EZB und von SEB banka meines Erachtens nicht gefolgt werden. Aus den von mir oben dargelegten Gründen hat der wesentliche Verfahrensfehler meines Erachtens nicht die Wirkung, dass er zur Unanwendbarkeit der nationalen Vorschriften führt.

94.      Zusammenfassend stellt sich die Situation nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts in Bezug auf Rechtsbehelfe wie folgt dar: Was den Unionsgesetzgeber angeht, können Maßnahmen, die unter Verstoß gegen Art. 127 Abs. 4 erster Gedankenstrich AEUV erlassen wurden, vom Gerichtshof potenziell für nichtig erklärt werden. Dagegen können nationale Maßnahmen, die unter Verstoß gegen Art. 127 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich AEUV erlassen wurden, vor dem Gerichtshof nicht angefochten werden. Der einzige zur Verfügung stehende direkte Rechtsbehelf besteht darin, dass die Kommission (oder ein anderer Mitgliedstaat) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat, der den Verstoß begangen haben soll, einleitet. Alles, wozu dies letztlich führt, falls ein solches Verfahren erfolgreich ist, ist ein Feststellungsurteil des Gerichtshofs, mit dem der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet wird, der Situation abzuhelfen. Aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und dem Mitgliedstaat ist der Gerichtshof nicht befugt, nationales Recht für nichtig zu erklären.

95.      Meines Erachtens ist an dieser Stelle der Schluss zu ziehen, dass die vorstehend geprüfte Rechtsprechung in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig ist. Die Option des Urteils Roquette Frères beschränkt sich auf die zentralen Gesetzgebungsverfahren der Union, während die Option des Urteils CIA Security International, so einladend sie auf den ersten Blick erscheinen mag, dennoch nicht richtig passt, da sie die Lösung für ein ganz anderes Problem liefert. Meines Erachtens tragen daher weder das Urteil Roquette Frères noch das Urteil CIA Security International zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache bei.

96.      Ich schlage daher vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 nicht dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht die Bestimmungen eines unter Verstoß gegen diese Bestimmungen verabschiedeten nationalen Gesetzes unangewendet lassen muss.

3.      Andere mögliche Rechtsbehelfe

97.      Die soeben getroffene Feststellung schließt jedoch nicht aus, dass das vorlegende Gericht das angefochtene Gesetz für nichtig erklären kann.

98.      Es liegt auf der Hand, dass der Gerichtshof eine von nationalen Behörden getroffene Maßnahme aus dem einfachen Grund nicht für nichtig erklären kann, dass ihm eine solche Zuständigkeit durch die Verträge nicht übertragen wurde(72). Das vorlegende Gericht muss jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeiten und seiner Aufgaben sicherstellen, dass das Anhörungsrecht der EZB im nationalen Verfahren gewährleistet ist.

99.      Selbstverständlich ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Organisation ihrer Justizsysteme festzulegen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung darüber, welches Gericht für die Überprüfung nationaler Rechtsvorschriften und für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts zuständig ist, liegt bei den Mitgliedstaaten. Das Anhörungsrecht der EZB nach Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 ist jedoch in Verfahren der vorliegenden Art zu schützen, in denen das nationale Recht eine Zuständigkeit des betreffenden nationalen Gerichts für die Überprüfung nationaler Rechtsvorschriften vorsieht. Der Schutz dieses Rechts ist auf nationaler Ebene zu gewährleisten, da es um den Kontext eines nationalen Gesetzgebungsverfahrens geht. Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist es Sache der Mitgliedstaaten, vorliegend der Republik Lettland, Rechtsbehelfe und Verfahren zum Schutz dieses Rechts vorzusehen. Insoweit schließe ich mich den Worten von Walter Van Gerven an, wonach „der Begriff des Rechts sich … auf eine Rechtsposition bezieht, die eine Person, die durch das Recht als solche [anerkannt] ist, … haben könnte und die in ihrem Normalzustand von dieser Person gegen … andere vor einem ordentlichen Gericht mittels eines oder mehrerer Rechtsbehelfe – dies sind Kategorien von Klagen, mit denen für Verletzungen der betreffenden Rechte Ausgleich geleistet werden soll – nach Verfahren, die die Ausübung solcher Kategorien von Klagen regeln und die dem betreffenden Rechtsbehelf Wirkung verleihen sollen, durchgesetzt werden kann“(73).

100. Das vorlegende Gericht muss daher alle verfahrensbezogenen Möglichkeiten, einschließlich jener, der EZB eine (aktive) Klagebefugnis zu gewähren, soweit es um die Umsetzung von Art. 127 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich AEUV geht, prüfen. Dies würde der EZB ermöglichen, ihre Rechte im nationalen Verfahren geltend zu machen. Alternativ sollte das vorlegende Gericht die Möglichkeit prüfen, ob die EZB in einem nationalen Verfahren wie dem Ausgangsverfahren tätig werden kann, soweit die Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts in Frage steht, der in den Anwendungsbereich von Art. 127 Abs. 4 AEUV fällt.

D.      Dritte Frage

101. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) in ihrem Urteil entscheiden kann, dass die Rechtswirkungen der streitigen Bestimmungen für die Dauer der Geltung dieser Bestimmungen bestehen bleiben.

102. Mit anderen Worten geht es in der dritten Frage darum, ob die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) nach dem Unionsrecht befugt ist, zuzulassen, dass ein nationales Gesetz, das unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen wurde, für den gesamten Zeitraum, in dem es in Kraft war, weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, auch wenn dieses Gesetz mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.

103. Ausgehend von der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage braucht auf die dritte Frage nicht eingegangen zu werden. Die folgende Prüfung wird daher nur für den Fall dargestellt, dass der Gerichtshof in Bezug auf die zweite Frage zu einem anderen Ergebnis gelangt.

104. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre(74). Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen(75). Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof selbst aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen(76).

105. Jedenfalls kann über die Voraussetzungen einer möglichen Aussetzung ausschließlich der Gerichtshof entscheiden(77), und zwar aus gutem Grund: Andernfalls könnte ein nationales Gericht die Wirkungen dieser Entscheidung aufschieben und sie damit in ihrem Wesen als erga omnes ergehende Entscheidung beeinträchtigen, die in erster Linie die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und die Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Mitgliedstaaten, Bürger und Wirtschaftsteilnehmer schaffen soll. Insoweit kann nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen(78).

106. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen(79).

107. Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof eine solche Lösung nur in Ausnahmefällen(80) und nur unter ganz besonderen Umständen gewählt hat, nämlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union beigetragen hatte(81).

108. Was die vorliegende Rechtssache angeht, bezweifle ich, dass in dem Fall, dass diese Rechtsvorschriften für unanwendbar zu erklären wären, zwingende Gründe der Rechtssicherheit oder des Allgemeininteresses vorlägen, die ihre Beibehaltung rechtfertigen könnten. Die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit einer solchen Unanwendbarkeit angeführten Haushaltsschwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass gegebenenfalls der von Kreditinstituten in den Staatshaushalt eingezahlte Gesamtbetrag von ca. 97 Mio. Euro zurückgezahlt werden müsste, reichen meines Erachtens für das Vorliegen solcher Gründe nicht aus.

109. Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, ist meines Erachtens ausgehend von der Prüfung der ersten Frage der vorliegenden Schlussanträge nicht ersichtlich, inwieweit Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen vernünftigerweise dahin ausgelegt werden könnten, dass sie einem nationalen Parlament erlauben, legislative Maßnahmen zu erlassen, bevor die EZB ihre Stellungnahme abgegeben hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.

110. Was schließlich das Kriterium der Gefahr schwerwiegender Störungen angeht, ist der Vorlageentscheidung zwar zu entnehmen, dass zahlreiche Rechtsverhältnisse auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften eingegangen wurden. Dass die Gefahr einer schwerwiegenden Störung besteht, ist für den Fall, dass der Gerichtshof diese Vorschriften als unanwendbar ansieht, jedoch meines Erachtens nicht von vornherein dargetan. Die vom vorlegenden Gericht angeführten wirtschaftlichen Gründe, nämlich dass ein Urteil, mit dem die streitigen Rechtsvorschriften ab ihrem Erlass für nichtig erklärt würden, wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Haushaltsinteressen der Republik Lettland hätte, reichen meines Erachtens für den Nachweis des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen für diesen Mitgliedstaat nicht aus.

111. Schließlich ist im Blick zu behalten, dass, wie von der EZB überzeugend vorgebracht, das Risiko finanzieller Verluste, die Hypothekarkreditnehmern in Lettland infolge einer entsprechenden Entscheidung des Gerichtshofs entstehen könnten, begrenzt sein dürfte. Wenn Kreditinstitute und Kapitalgesellschaften mit einer Zulassung dafür, ihren Kunden Darlehen zu gewähren, von Hypothekarkreditnehmern Rückzahlung verlangen sollten, könnten diese Kreditnehmer möglicherweise Schadensersatzklagen gegen diesen Mitgliedstaat erheben, um ihre Rechte zu schützen.

112. Daher schlage ich vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit nicht dahin auszulegen sind, dass die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) in ihrem Urteil entscheiden kann, dass die Rechtswirkungen der streitigen Bestimmungen für die Dauer ihrer Geltung bestehen bleiben.

V.      Ergebnis

113. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415 des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften

sind dahin auszulegen, dass

in einer Situation, die in den „Zuständigkeitsbereich“ der Europäischen Zentralbank fällt, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, die Europäische Zentralbank zu Entwürfen für Rechtsvorschriften anzuhören, nicht erfüllt ist, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats ein Gesetz vor Eingang der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank verabschiedet und es ein nationales Verfahren gibt, wonach dieses Gesetz vor seiner Verkündung und seinem Inkrafttreten einer zweiten Prüfung im Parlament unterzogen werden kann.

2.      Art. 127 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 98/415

sind nicht dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht die Bestimmungen eines unter Verstoß gegen diese Bestimmungen verabschiedeten nationalen Gesetzes unangewendet lassen muss.

3.      Die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit

sind nicht dahin auszulegen, dass

die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) in ihrem Urteil entscheiden kann, dass die Rechtswirkungen der streitigen Bestimmungen für die Dauer ihrer Geltung bestehen bleiben.

1      Originalsprache: Englisch.

2      ABl. 1998, L 189, S. 42.

3      Latvijas Vēstnesis, 1992, Nr. 43, Latvijas Republikas Saeimas un Ministru Kabineta Ziņotājs, 1994, Nr. 6; Valdības Vēstnesis, 1992, Nr. 141, und Diena, 1993, Nr. 81.

4      Latvijas Vēstnesis, 1994, Nr. 96, und Latvijas Republikas Saeimas un Ministru Kabineta Ziņotājs, 1994, Nr. 17.

5      Latvijas Vēstnesis, 1999, Nr. 104/105, und Latvijas Republikas Saeimas un Ministru Kabineta Ziņotājs, 1999, Nr. 9.

6      Vgl. Rn. 10 des Vorabentscheidungsersuchens.

7      Vgl. Art. 13 Abs. 1 EUV.

8      Ähnlicher Wortlaut in Art. 219 AEUV.

9      Zumindest in der englischen, französischen und deutschen Sprachfassung.

10      Dies ergibt sich aus der Formulierung „wird gehört“.

11      Art. 127 Abs. 4 erster Gedankenstrich AEUV.

12      Art. 127 Abs. 4 zweiter Gedankenstrich AEUV.

13      Unvollkommen, weil der Begriff „Befugnisse“ rechtlich weniger präzise ist als der Ausdruck „Zuständigkeitsbereich“. Nach der Gegenansicht sollen „Befugnisse“ (Art. 282 Abs. 5 AEUV) einen „Zuständigkeitsbereich“ (Art. 127 Abs. 4 AEUV) typischerweise konkretisieren, so dass der erstere Begriff präziser sei als der letztere. Selbst nach dieser Ansicht bleibt diese semantische Feststellung jedoch ohne rechtliche Folgen für das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen. Vgl. Manger-Nestler, C., in Pechstein, M., Nowak, C. und Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Auflage, Bd. IV, Mohr Siebeck, Tübingen, 2023, Art. 282 AEUV, Rn.17.

14      Vgl. in diesem Sinne auch Häde, U., in Calliess, Chr. und Ruffert, M. (Hrsg.), EUV/AEUV Kommentar, C.H. Beck, München, 6. Auflage, 2022, Art. 282 AEUV, Rn. 49.

15      Vgl. in diesem Sinne auch Kempen, B., in Streinz, R. (Hrsg.), EUV/AEUV Kommentar, C.H. Beck, München, 3. Auflage, 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 24.

16      Vgl. Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C‑11/00, EU:C:2003:395, Rn. 110). An anderer Stelle, wenngleich nicht im Kontext der Anhörungspflicht nach Art. 127 Abs. 4 AEUV, hat der Gerichtshof auf den wirtschaftlichen Sachverstand der EZB verwiesen, vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 75).

17      Vgl. in diesem Sinne im Hinblick auf den Unionsgesetzgeber Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/EZB (C‑11/00, EU:C:2002:556, Nr. 140), der ebenfalls auf die besonderen Fachkenntnisse oder den besonderen Sachverstand der EZB, insbesondere in der Währungspolitik, verweist und hervorhebt, dass die Beteiligung der EZB nach Art. 127 Abs. 4 AEUV die Qualität der Unionsgesetzgebung zum Vorteil der gesamten Europapolitik als Ganzer fördern soll.

18      Vgl. Art. 4 der Entscheidung 98/415.

19      Beispielsweise stellt sich die Situation in einigen ausgewählten Ländern wie folgt dar. Polen: Nach Art. 118 der polnischen Verfassung steht die Befugnis, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, den Abgeordneten des Parlaments, dem Senat, dem Präsidenten der Republik und dem Ministerrat (Abs. 1) sowie einer Gruppe von mindestens 100 000 Staatsbürgern zu, die das Wahlrecht haben, wobei das Verfahren einer solchen Bürgerinitiative durch Gesetz geregelt ist (Abs. 2). Frankreich: Nach Art. 39 der französischen Verfassung steht das Initiativrecht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu. Deutschland: Nach dem Grundgesetz steht das Initiativrecht für Bundesgesetze der Bundesregierung, dem Bundesrat und dem Bundestag „aus [sein]er Mitte“, d. h. über eine parlamentarische Fraktion oder mindestens 5 % seiner Mitglieder, zu. Portugal: Nach Art. 167 Abs. 1 der portugiesischen Verfassung liegen die Gesetzesinitiative und das Initiativrecht bezüglich eines Volksentscheids bei den Abgeordneten des Parlaments, bei den Fraktionen und bei der Regierung sowie, nach Maßgabe des Gesetzes, bei Bürgerinitiativen.

20      Um bei den ausgewählten Ländern der vorstehenden Fußnote zu bleiben: Polen: Der Sejm (Parlament) beschließt die Gesetze (Art. 120 der polnischen Verfassung), und der Senat nimmt diese an, beschließt Änderungen oder lehnt sie ab (Art. 121 Abs. 2 der Verfassung). Frankreich: beide Kammern des Parlaments, d. h. die Nationalversammlung und der Senat (Art. 45 der Verfassung) verabschieden Gesetze, die durch den Präsidenten der Republik verkündet werden (Art. 10 der französischen Verfassung). Deutschland: Nach den Art. 76 und 77 des Grundgesetzes in erster Linie der Bundestag, wobei der Bundesrat jedoch in bestimmten, durch das Grundgesetz konkret bestimmten Fällen zustimmen muss. Ferner ist nach Art. 82 des Grundgesetzes in allen Fällen der Bundespräsident beteiligt, da ein Gesetz erst in Kraft treten kann, wenn es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet wurde. Portugal: Je nach Art des erlassenen Gesetzes entweder das Parlament (Art. 168 der portugiesischen Verfassung) oder der Ministerrat (Art. 198 Abs. 1 und Art. 200 Abs. 1 Buchst. d der portugiesischen Verfassung). In beiden Fällen verkündet der Präsident der Republik die Gesetze (Art. 136 Abs. 1 und 4 der portugiesischen Verfassung).

21      Selbstverständlich gelten die vorgenannten Ausführungen auch für die Europäische Union, wo in der Regel die Kommission Vorschläge unterbreitet und das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Vorschriften des Sekundärrechts im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 294 AEUV erlassen.

22      Vgl. Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung 98/415.

23      Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 98/415.

24      Vgl. Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 98/415.

25      Vgl. Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung 98/415.

26      Vgl. Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung 98/415.

27      Vgl. Rn. 16 des Vorabentscheidungsersuchens.

28      Vgl. Art. 71 der Verfassung.

29      Nach dieser Bestimmung wird das Gesetzgebungsrecht vom lettischen Parlament und vom Volk in von dieser Verfassung festgelegten Verfahren und Umfang ausgeübt.

30      Die beiden Urteile wurden vom Gerichtshof in der Vergangenheit bisweilen so bezeichnet, vgl. z. B. Urteil vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C‑65/93, EU:C:1995:91, Rn. 21 ff.).

31      Vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:249) (im Folgenden: Urteil Roquette Frères), und Maizena/Rat (139/79, EU:C:1980:250). Da die Urteile, was die Prüfung im Rahmen der vorliegenden Schlussanträgen angeht, identische Feststellungen enthalten, werde ich der Einfachheit halber ausschließlich auf das Urteil Roquette Frères verweisen.

32      Bekanntlich war das Parlament erst ab der Einheitlichen Europäischen Akte (Inkrafttreten: 1. Juli 1987) im Wege des Verfahrens der Zusammenarbeit am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, und es wurden erst ab dem Vertrag von Maastricht (Inkrafttreten: 1. November 1993) die Mitentscheidungsmechanismen, zunächst in einem Umfang, den man als „homöopathische Dosis“ bezeichnen könnte, eingeführt. Dieser Mechanismus wurde mit den Verträgen von Amsterdam (Inkrafttreten: 1. Mai 1999) und Nizza (Inkrafttreten: 1. Februar 2003) schrittweise erweitert und fand seinen Höhepunkt in der heutigen Rechtslage mit dem Vertrag von Lissabon (Inkrafttreten: 1. Dezember 2009) in Form des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 294 AEUV.

33      Jetzt Art. 43 Abs. 2 AEUV.

34      Vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/ Rat (138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33).

35      Ebd.

36      Vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:249, Rn. 35). In der englischen Sprachfassung des Urteils wird im Übrigen in Rn. 33 die Formulierung „essential formality“ verwendet, worunter meines Erachtens dasselbe zu verstehen ist.

37      Vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:213, S. 3375), wonach die Konsultationsbefugnis des Parlaments „nicht noch dadurch praktisch wirkungslos gemacht werden [darf], dass sie ohne Rechtsfolgen völlig ausgeschaltet werden kann“.

38      Vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:249, Rn. 34). Hervorhebung nur hier.

39      Ebd.

40      Vgl. Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament (230/81, EU:C:1983:32, Rn. 38), vom 27. September 1988, Griechenland/Rat (204/86, EU:C:1988:450, Rn. 16), und vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C‑65/93, EU:C:1995:91, Rn. 23).

41      Nach dem damaligen Art. 75 der Geschäftsordnung des Parlaments.

42      Vgl. Urteil vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C‑65/93, EU:C:1995:91, Rn. 27 und 28).

43      Der Gerichtshof entschied insbesondere, dass das Parlament mit seiner Vorgehensweise seine Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit mit dem Rat verletzt hatte. Die Nichtbeachtung des wesentlichen Formerfordernisses der Anhörung des Parlaments hatte nämlich ihre Ursache darin, dass das Parlament seine Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit mit dem Rat verletzt hatte. Vgl. Urteil vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C‑65/93, EU:C:1995:91, Rn. 28 ff.).

44      Vgl. Art. 322 Abs. 1 und 2 AEUV.

45      Vgl. Art. 304 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags wie Art. 43 Abs. 2 AEUV. Vgl. mit einer vollständigen Auflistung entsprechender Beispiele Breuer, M., in Pechstein, M., Nowak, C. und Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Auflage, Bd. IV, Mohr Siebeck, Tübingen, 2023, Art. 304 AEUV, Rn. 4.

46      Vgl. Art. 307 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags wie Art. 91 Abs. 1 AEUV. Vgl. mit einer vollständigen Auflistung entsprechender Beispiele Breuer, M., in Pechstein, M., Nowak, C., und Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Auflage, Bd. IV, Mohr Siebeck, Tübingen, 2023, Art. 307 AEUV, Rn. 4.

47      Früher Art. 118 EWG-Vertrag.

48      Vgl. Urteil vom 9. Juli 1987, Deutschland u. a./Kommission (281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, EU:C:1987:351, Rn. 38 ff.).

49      Vgl. Urteil vom 13. Juli 1989, Enichem Base u. a. (380/87, im Folgenden: Urteil Enichem Base, EU:C:1989:318, Rn. 14).

50      Vgl. Urteil Enichem Base (Rn. 21).

51      Vgl. Urteil Enichem Base (Rn. 22).

52      Urteil vom 30 April 1996 (C‑194/94, im Folgenden: Urteil CIA Security International, EU:C:1996:172).

53      Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1983, L 109, S. 8). Diese Richtlinie wurde später durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37) ersetzt, die ihrerseits durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 241, S. 1) ersetzt wurde.

54      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 44).

55      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 45). Hervorhebung nur hier.

56      Diese Ansicht wurde von der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgebracht. Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 46).

57      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 48).

58      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 49).

59      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 54).

60      Vgl. z. B. Urteile vom 26. September 2000, Unilever (C‑443/98, EU:C:2000:496, Rn. 49), vom 6. Juni 2002, Sapod Audic (C‑159/00, EU:C:2002:343, Rn. 51), vom 4. Februar 2016, Ince (C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 67), vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64), vom 1. Februar 2017, Município de Palmela (C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 36), vom 12. September 2019, VG Media (C‑299/17, EU:C:2019:716, Rn. 39), und vom 13. März 2025, Unigames (C‑120/24, EU:C:2025:174, Rn. 62).

61      Vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV.

62      Unter eben diesem Blickwinkel findet diese Rechtsprechung traditionell die meiste (wissenschaftliche) Beachtung. Vgl. als Beispiel unter vielen Dougan, M., „When worlds collide! Competing versions of the relationship between direct effect and supremacy“, in Common Market Law Review, Bd. 44, Nr. 4, 2007, S. 931 bis 963, insbesondere S. 957 bis 963. Vgl. auch Gallo, D., Direct Effect in EU Law, Oxford University Press, Oxford, 2025, S. 107 ff.

63      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 60 ff.): „Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann … nicht dazu führen, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, die unmittelbare Wirkung haben, und denen, die diese Wirkung nicht haben, in Frage gestellt wird, und folglich auch nicht dazu, dass eine einheitliche Regelung für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte eingeführt wird[;… j]edes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht [ist] als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet …, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, [unangewendet] zu lassen.“ Vgl. auch Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37).

64      Vgl. z. B. Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic (C‑604/21, EU:C:2023:175, Rn. 44). Der Gerichtshof entschied dort, dass eine portugiesische Regelung, die das Ziel vorgab, dass in den freien Verkehr überführtem Kraftstoff ein Anteil von 10 % Biokraftstoff beigemischt werden sollte, eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 darstellte und dass sie, da der Entwurf der Vorschrift der Kommission nicht übermittelt worden war, Einzelnen vom Staat nicht entgegengehalten werden konnte.

65      Vgl. Art. 258 AEUV.

66      Vgl. Art. 259 AEUV.

67      Im Gegensatz zu Unionsrechtsakten, die nach Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig erklärt werden können.

68      Nach den Richtlinien 98/34 und 2015/1535.

69      Vgl. in diesem Sinne Häde, U., „Die Pflicht zur Anhörung der Europäischen Zentralbank nach Art. 105 Abs. 4 EGV“, in Gornig, G. H., Schöbener, B., Bausback, W. und Irmscher, T. H. (Hrsg.), Iustitia et Pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz, Duncker & Humblot, Berlin, 2008, S. 1027 bis 1046, insbesondere S. 1041. Vgl. auch Hahn, H. J. und Häde, U., Währungsrecht, 2. Aufl., C.H. Beck, München, 2010, § 17, Rn. 92. Vgl. ebenfalls für diese Lösung Zilioli, C. und Selmayr, M., La Banca centrale europea, Giuffrè Editore, Mailand, 2007, S. 194; Manger-Nestler, C., in Pechstein, M., Nowak, C. und Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Aufl., Bd. III, Mohr Siebeck, Tübingen, 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 49; Griller, S., in Grabitz, E., Hilf, M. und Nettesheim, M. (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 82. EL., aktualisiert im Mai 2024, C.H. Beck, München, Art. 127 AEUV, Rn. 99; Waldhoff, C., in Siekmann, H. (Hrsg.), The European Monetary Union – A Commentary on the Legal Foundations, Hart Publishing, Oxford, 2021, Article 127 TFEU, Rn. 209; und Arda, A., „Consulting the European Central Bank. Legal aspects of the Community and national authorities’ obligation to consult the ECB pursuant to Article 105(4) EC“, Revue européenne de droit bancaire et financier, 2004, S. 111 bis 152, insbesondere S. 151.

70      Den ich an anderer Stelle als den historischen rechtlichen Eckpfeiler der Verträge und deren zentrales Organisationsprinzip beschrieben habe, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2017:397, Nr. 1).

71      Vgl. Urteil CIA Security International (Rn. 40) und Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic (C‑604/21, EU:C:2023:175, Rn. 42).

72      Vgl. im Umkehrschluss Art. 5 Abs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 258 ff. AEUV. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz dürfte Art. 14 Abs. 2 der Satzung des ESZB und der EZB sein. Vgl. zu diesem sehr speziellen Verfahren Urteil vom 26. Februar 2019, Rimšēvičs und EZB/Lettland (C‑202/18 und C‑238/18, EU:C:2019:139, Rn. 65 bis 77).

73      Vgl. Van Gerven, W., „Of rights, remedies and procedures“, in Common Market Law Review, Bd. 37, Nr. 3, S. 501 bis 536, insbesondere S. 502.

74      Dies wird allgemein als die Ex-tunc-Wirkung von Vorabentscheidungen nach Art. 267 AEUV bezeichnet.

75      Diese Rechtsprechung reicht viele Jahrzehnte zurück (vgl. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 27. März 1980, Meridionale Industria Salumi u. a., 66/79, 127/79 und 128/79, EU:C:1980:101, Rn. 9) und wird regelmäßig bestätigt (vgl. z. B. Urteile vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 125, vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44, und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland, Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen, C‑321/19, EU:C:2020:866, Rn. 54).

76      Vgl. z. B. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wrocław (C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C‑321/19, EU:C:2020:866, Rn. 55).

77      Vgl. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten (C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 67), und vom 19. November 2009, Filipiak (C‑314/08, EU:C:2009:719, Rn. 84). Vgl. auch Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3), und vom 8. September 2010, Winner Wetten (C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61).

79      Vgl. z. B. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wrocław (C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C‑321/19, EU:C:2020:866, Rn. 55).

80      Vgl. Düsterhaus, D., „Eppur Si Muove! The past, present, and (possible) future of temporal limitations in the preliminary ruling procedure“, Yearbook of European Law, 2016, S. 237 bis 274.

81      Vgl. z. B. Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C‑339/19, EU:C:2020:709, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).