Art 282
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)Zitiert von 18
- BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos - Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt - keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung - Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten MaßgabenZitiert von 22
- EuGH, 11.12.2018 – C-493/17Wirtschafts- und Währungspolitik: Gültigkeit des EZB-Beschlusses über das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerfG, 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Vorlagebeschluss: Vereinbarkeit des EZB-Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP; siehe EUBes 2015/10) mit Unionsrecht - Reichweite des Mandats der EZB evtl überschritten - Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags im Falle unbegrenzter Risikoverteilung und daraus folgender erheblicher Haushaltsrisiken denkbar
- EuGH, 17.12.2020 – C-316/19Zitiert von 6
- EuGH, 07.10.2015 – T-79/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.02.2024 – 11 U 83/22
- EuGH, 22.12.2022 – C-404/21
- EuGH, 13.09.2022 – C-45/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 282 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/282#abs-1 (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/282#abs-2 (2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/282#abs-3 (3) Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/282#abs-4 (4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln 127 bis 133 und Artikel 138 und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/282#abs-5 (5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.