Art 259 (ex-Artikel 227 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- EuGH, 11.12.2019 – C-457/18Zitiert von 1
- EuGH, 31.01.2020 – C-457/18Zitiert von 5
- EuGH, 30.04.2024 – C-822/21
- EuGH, 16.10.2012 – C-364/10Zitiert von 25
- EuGH, 21.05.2021 – C-121/21Zitiert von 4
- EuGH, 06.03.2012 – C-364/10
Zuletzt entschieden
35 Entscheidungen zu Art 259 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 259 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.