Art 129 (ex-Artikel 107 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
- EuGH, 29.04.2021 – C-3/20
- BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos - Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt - keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung - Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten MaßgabenZitiert von 22
- EuGH, 30.11.2021 – C-3/20Zitiert von 7
- EuGH, 03.09.2020 – C-316/19
- EuGH, 26.02.2019 – C-202/18Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.12.2018 – C-202/18
- EuGH, 16.06.2015 – C-62/14Geldpolitik: Ermächtigung des ESZB zum Ankauf von Staatsanleihen an Sekundärmärkten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- EuGH, 04.03.2015 – T-496/11Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu Art 129 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 129 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-1 (1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-2 (2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden "Satzung des ESZB und der EZB") ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-3 (3) Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-4 (4) Der Rat erlässt entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Bestimmungen.