Gesetze / AEUV

AEUV

Art 129 (ex-Artikel 107 EGV)

Stand: 22.07.2026

9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-1 (1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-2 (2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden "Satzung des ESZB und der EZB") ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-3 (3) Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/129#abs-4 (4) Der Rat erlässt entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Bestimmungen.

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