Art 13
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/13#abs-1 (1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Die Organe der Union sind
— das Europäische Parlament,
— der Europäische Rat,
— der Rat,
— die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission"),
— der Gerichtshof der Europäischen Union,
— die Europäische Zentralbank,
— der Rechnungshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/13#abs-2 (2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/13#abs-3 (3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/13#abs-4 (4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 13 EU-Vertrag →
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