Art 156 (ex-Artikel 140 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 11.11.2025 – C-19/23Zitiert von 2
- EuGH, 12.05.2022 – C-426/20Zitiert von 12
- EuGH, 22.02.2024 – C-649/22Zitiert von 4
- EuGH, 09.12.2021 – C-426/20
- EuGH, 06.10.2021 – C-561/19Vorabentscheidungsverfahren: Keine Befreiung letztinstanzlicher Gerichte von der Vorlagepflicht allein wegen eines früheren Vorabentscheidungsersuchens in derselben Rechtssache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 346
- EuGH, 15.04.2021 – C-561/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.10.2020 – C-681/18Leiharbeit: Anforderungen an die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende Überlassungen von Leiharbeitnehmern nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 05.04.2017 – T-361/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 156 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
— der Beschäftigung,
— des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
— der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
— der sozialen Sicherheit,
— der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
— des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
— des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss.