Art 322 (ex-Artikel 279 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/322#abs-1 (1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung des Rechnungshofs
a) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure und insbesondere der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/322#abs-2 (2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Union vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 322 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.02.2022 – C-157/21Zitiert von 13
- EuGH, 16.02.2022 – C-156/21Europäisches Haushaltsrecht: Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- EuGH, 02.12.2021 – C-156/21Zitiert von 1
- EuGH, 02.12.2021 – C-157/21
- EuGH, 04.10.2024 – C-836/24Zitiert von 2
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-851/25
- EuGH, 23.10.2025 – C-294/23Zitiert von 1
- EuG, 05.02.2025 – T-830/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 322 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.