Art 4
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 11.12.2012 – C-274/11
- BFH, 13.07.2021 – I R 20/18(Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht)
- EuGH, 10.05.2016 – T-529/13Zitiert von 7
- EuGH, 09.02.2023 – C-15/22
- EuGH, 04.10.2018 – C-420/16
- EuGH, 15.05.2014 – C-103/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/4#abs-1 (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/4#abs-2 (2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/4#abs-3 (3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/4#abs-4 (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.