Art 3
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/3#abs-1 (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/3#abs-2 (2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu Art 3 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.05.2017 – 2/15Gemeinsame Handelspolitik: Zuständigkeit der Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens mit Singapur Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- EuGH, 12.03.2026 – C-193/26
- EuGH, 03.04.2014 – C-114/12Zitiert von 1
- EuGH, 27.06.2013 – C-137/12Zitiert von 1
- EuGH, 27.01.2026 – C-271/23
- EuGH, 20.11.2018 – C-626/15,C-659/16Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.