Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 82
Stand: 24.12.2022
Wird zitiert von 180
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1067/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 1079/20Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Parfümerien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 – 1 S 926/20Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios zur Bekämpfung der Corona-Pandemie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BVerfG, 08.07.1976 – 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75Anführung des maßgeblichen Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Gesetzes; gesetzliche Umgestaltung bereits begründeter Ansprüche (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); Gesetz über Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Conterganschäden)Zitiert von 49
- BFH, 06.03.2002 – XI R 81/00Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 930/23Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit von Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen in Corona-Verordnungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 82 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/82#abs-1 (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/82#abs-2 (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.