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BGH Urteil vom 15.11.1977 – 1 StR 301/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 301/77 URTEIL

A, A

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Ulrich R EEE zus MEHE,

geboren am @. EB 1945 in As, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEG zu: GERNE

als Verteidiger, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Untreue unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus einem anderen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensvoraussetzungen.

Die Revision meint, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil die Strafklage verbraucht sei.

1. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts München vom 27. März 1974 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts München I vom 27. November 1974 und des Beschlusses des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. März 1975 wegen vorsätzlichen Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 KWG) zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (71 Ds 68/73) hatte der Angeklagte namens der Firmen "IC SEE Management" (ISM) und "Pe DE AU Services" (PB) bis März

1972 für zahlreiche Kunden Wertpapiere erworben und ins

Depot gegeben, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen

(UA AG München S. 2 bis 4). Im vorliegenden Verfahren wird ihm zur Last gelegt, daß er namens einer am 15. Juni 1973 in HogB gegründeten Firma "GC EEE - WEB Ltd." (GBC) und einer Firma "GegD Sci wertpapiermakelei AG" (GS), die am 2. Oktober 1973 in das Handelsregister in FEB eingetragen wurde, zahlreichen Kunden den Ankauf und die Verwahrung von Wertpapieren vorgespiegelt habe, während er in Wirklichkeit für die in Empfang genommenen Gelder Aktien weder angeschafft noch verwahrt habe.

2. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob zwischen der Tätigkeit des Angeklagten namens der Firmen ISM und vor allem PB einerseits und der Tätigkeit für die Firmen GBC und GS andererseits Fortsetzungszusammenhang besteht; wäre nämlich insgesamt eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, dann wäre die Strafklage durch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen verbraucht.

Ohne Rechtsfehler kommt das Landgericht jedoch in umfassender rechtlicher Würdigung (UA S. 113 bis 125) zum Ergebnis, daß zwar bezüglich des Handelns namens der Firmen ISM und PB ein Gesamtvorsatz vorlag, daß aber für die Gründung und die Betätigung der Firmen GBC und GS ein neuer Tatentschluß gefaßt wurde, so daß insoweit eine neue in sich fortgesetzte Handlung begangen wurde. Diese sorgfältigen Darlegungen, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat, lassen in keiner Richtung einen Rechtsfehler ersehen. Vor allem enthält das Urteil insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine Widersprüche.

Von einem Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts München kann demnach bezüglich der hier abgeurteilten Taten nicht die Rede sein; eine Verfahrenseinstellung kommt daher nicht in Betracht.

II. Die Verfahrensrügen.

1. Im Zusammenhang mit der Frage des Verbrauchs der Strafklage beanstandet die Revision, die Strafkammer habe gegen § 250 StPO verstoßen, weil sie die Verlesung von Niederschriften über die richterliche Vernehmung von neun Zeugen in HogB angeordnet habe.

a) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe den Grund der Verlesung in seinem die Verlesung anordnenden Beschluß nicht angegeben, trifft nicht zu; ausweislich des Protokolls wurde die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO angeordnet, weil der Staatsanwalt und die Verteidigerin der Verlesung zugestimmt haben und die Zustimmung des flüchtigen Angeklagten nicht erforderlich ist (Prot. Bl. 455). Die Zustimmung der Pflichtverteidigerin war wirksam erklärt, da sie nicht zu Unrecht neben den Wahlverteidigern bestellt worden war (vgl. unten zu II 2).

b) Der Verlesbarkeit der Vernehmungsniederschriften stand nicht entgegen, daß das Rechtshilfeersuchen nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft gestellt worden war. Die weitere Behauptung der Revision, der Verteidigung sei "auf Rückfrage von der Staatsanwaltschaft (hier: Staatsanwalt KW) ausdrücklich erklärt worden,

es handle sich lediglich um Erhebungen in dem abgetrennten Fall B. P." (gemeint ist die Firma PB) "und diese Erhebungen hätten mit dem zur Anklage stehenden Komplex GBC nichts zu tun" (Rev.begr. S. 8), ist widerlegt durch die dienstliche Erklärung des Staatsanwalts KW vom 28. Februar 1977 (Anl. 9 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft),

die zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht worden ist. Danach kann keine Rede davon sein, daß "sowohl der Angeklagte wie die Verteidigung getäuscht" worden seien

und damit ein Verstoß gegen § 136 a StPO vorliegen könnte.

2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 und 8 sowie gegen Art. 6 MRK darin, daß der Vorsitzende der Strafkammer am 4. März 1976 Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den im Terminsplan nicht vorgesehenen 5. März 1976 bestimmte, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß keiner der drei Wahlverteidiger an diesem Tage zur Verfügung stehe; diese Prozeßsituation habe der Vorsitzende herbeigeführt, "um den Angeklagten von seinen Wahlverteidigern zu trennen und ihn damit in seiner Verteidigung zu beschränken, um eine ihm persönlich gut bekannte '"Pflichtverteidigerin'!' beizuordnen" (Rev.begr. Ss. 17).

a) Der Strafkammervorsitzende war rechtlich nicht gehindert, die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die konkrete Verfahrenslage an einem Tag anzuordnen, der im ursprünglichen Terminsplan nicht vorgesehen war. Er durfte auch zunächst davon ausgehen, daß mindestens einer der drei Wahlverteidiger in der Lage sein werde, an diesem Tage die Hauptverhandlung wahrzu-

nehmen; damit, daß der Fortsetzungstermin in Gegenwart eines der drei Wahlverteidiger bekanntgemacht wurde, war die Verteidigung insgesamt von dem Termin unterrichtet. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, die beiden anderen Verteidiger seien erst am Terminstage vom Gericht angerufen worden, ob sie zum Termin erscheinen könnten.

b) Als am 5. März 1976 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung keiner der Wahlverteidiger erschienen war, konnte der Vorsitzende gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen. Da an diesem Tage, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, weder zur Sache verhandelt noch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, kann sich die Revision nicht darauf berufen, die Pflichtverteidigerin sei an diesem Tage noch nicht genügend in die Sache eingearbeitet gewesen, zumal die Pflichtverteidigerin alsbald Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis 8. März 1976 stellte, dem das Landgericht statt- ‚gab. In der Folgezeit war der Angeklagte erst wieder in der Sitzung vom 5. April 1976 ausschließlich von der Pflichtverteidigerin vertreten, nachdem an den vorangegangenen zwölf Sitzungstagen seit dem 5. März 1976 mindestens jeweils ein Wahlverteidiger zugegen gewesen war. Daß die Pflichtverteidigerin aber am 5. April 1976 noch nicht genügend in die Sache eingearbeitet gewesen sei, behauptet die Revision nicht.

ce) Für den schwerwiegenden Vorwurf, der Vorsitzende habe bewußt eine Prozeßlage geschaffen, die es ihm ermöglichte, "den Angeklagten von seinen Wahlverteidigern zu

trennen" und "eine ihm persönlich gut bekannte Pflichtverteidigerin beizuordnen!", ist die Revision jeden Nachweis schuldig geblieben; der Senat sieht nach Sachlage keinen Anlaß, darauf näher einzugehen.

3. Die Revision rügt eine Reihe von Ablehnungsamträgen wegen Besorgnis der Befangenheit als zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung zahlreiche Unterlagen überreicht, die den Tatsachenvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinsichtlich mehrerer Verfahrensrügen ergänzen sollten; sie hat insoweit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt, da diese Unterlagen aus einem auf Kanzleiverschulden beruhenden Versehen der Revisionsbegründung nicht beigefügt worden seien.

Das "Wiedereinsetzungsgesuch" kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in der Regel schon keinen Erfolg haben, wenn er das Ziel verfolgt, nach Ablauf der Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333; BGH, Beschluß vom 4. August 1977 - 4 StR 310/77), so gilt dies erst recht, wenn eine Verfahrensrüge zwar rechtzeitig erhoben, in der Revisionsbegründung aber nicht mit hinreichendem Tatsachenvortrag belegt worden ist. Dies bezieht sich auch auf die Anlage 15 zum Sitzungsprotokoll (Beschluß, mit dem der erste Befangenheitsamtrag vom 4. März 1976 abgelehnt worden ist), bezüglich deren bereits vor der

Revisionsverhandlung "Wiedereinsetzung! beantragt worden ist; aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, daß dieser Beschluß als Anlage zur Begründungsschrift beigefügt werden sollte, vielmehr wurde dort auf den Beschluß lediglich als Protokollanlage Bezug genommen (Rev.begr. S. 20, 21).

b) Die Beschlüsse, mit denen die Ablehnungsgesuche vom 4. März 1976 zurückgewiesen worden sind, teilt die Revision demgemäß nicht mit; die Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 21, 334, 340). Gleiches gilt für den Beschluß vom 9. März 1976 (Anl. 49 zum Protokoll), der nicht - auch nicht als Anlage - Bestandteil der Revisionsbegründung geworden ist und aus dem die Revision nur einzelne Sätze mitteilt, die kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Beschlusses vermitteln.

c) Die Revision beanstandet weitere Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Ablehnungsgesuche als unzulässig gemäß § 26 a StPO verworfen wurden, als rechtsfehlerhaft (Rev.begr. S. 47 bis 50). Auch diese Rügen sind unzulässig, weil weder die Ablehnungsgesuche noch die darauf ergangenen Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt werden; die bloße Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

d) Die Beschlüsse vom 8. und 9. März 1976, durch die mehrere Ablehnungsgesuche der Verteidigung gegen den Vorsitzenden und die beiden beisitzenden Richter zurückgewiesen worden sind (Anl. 35 und 42 zum Protokoll, die der Revisionsbegründung als Anlagen beigefügt sind),

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können nicht beanstandet werden. Daß die ihnen zugrunde liegenden dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter unwahr gewesen seien (Rev.begr. S. 28), ist ebenso eine durch nichts bewiesene Behauptung wie der weitere Vortrag, der Vorsitzende der Strafkammer habe Angriffe auf

die Verteidigung "inszeniert" (Rev.begr. S. 38) und habe sich allein "undiszipliniert und in offenbarer Überschreitung der Sach- und Prozeßleitung verhalten" (Rev.begr. S. 33). Aus den glaubhaft gemachten Ablehnungstatsachen ergibt sich vielmehr lediglich das Bild einer Kontroverse zwischen Gericht und Verteidigung, die zwar auf beiden Seiten mit Schärfe geführt wurde, die aber nicht von seiten des Gerichts einseitig so ausgeartet wäre, daß die Verneinung eines vernünftigen Grundes, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der betroffenen Richter zu zweifeln, als rechtsirrig anzusehen wäre.

e) Die Revision beanstandet wiederholt, daß der Verteidigung die zu den verschiedenen Ablehnungsgesuchen abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der Richter "vorenthalten" worden seien. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch, daß die dienstlichen Äußerungen der Betroffenen Jeweils vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Das genügt für die Gewährung des rechtlichen Gehörs; ein Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der dienstlichen Erklärung besteht nicht; insoweit beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung in BGHSt 21, 85, 87.

4. Die Anklageschrift vom 23. August 1974 in der Fassung vom 23. Januar 1976 entspricht den gesetzlichen Er-

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fordernissen; was in den mit der Revision vorgelegten Schriftsätzen vom 8. Januar und vom 20. Februar 1976 dagegen vorgebracht ist, befaßt sich im wesentlichen mit der Frage des Verbrauchs der Strafklage, die vom Landgericht rechtlich unangreifbar verneint worden ist (vgl. oben I).

5. a) Die Revision beanstandet, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, daß ein Antrag der Verteidigung vom 11. März 1976, dem Sachverständigen Dr. Str "sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die früher der Gutachter des Gerichts hatte, einschließlich derjenigen, die der Liquidator Dr. Sta besaß", nicht verbeschieden worden sei.

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Revision bezeichnet entgegen den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht im einzelnen die Unterlagen, die nach ihrer Auffassung dem Sachverständigen hätten übergeben werden müssen.

b) Die Beanstandung, das gegen den Sachverständigen Dr. Au gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden, scheitert daran, daß die Revision weder den Inhalt des Ablehnungsgesuches noch den Zurückweisungsbeschluß des Landgerichts mitteilt; die Bezugnahme auf Protokollanlagen, die der Revisionsbegründungsschrift nicht beigefügt sind, genügt nicht.

6. Ferner rügt die Revision die Ablehnung mehrerer Beweisamträge, die in der Hauptverhandlung aus Schriftsätzen vom 13. und 14. Mai 1976 gestellt worden sind.

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Die Rügen sind insgesamt unbegründet; im einzelnen sind folgende Beanstandungen zu erörtern:

a) Der Antrag, die Zeugen Sun Hg aß und Fon darüber zu vernehmen, daß zwischen den Firmen PB und GBEC "eine absolute Firmenidentität bestand" (Anlage 126 zum Protokoll), ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler als Beweisermittlungsamtrag angesehen worden (Anl. 128 zum Protokoll), weil es sich bei der Frage der Firmenidentität unter den hier gegebenen Umständen nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Annahme einer Rechtsfolge handelt, die allenfalls aus verschiedenen - von der Revision nicht näher bezeichneten - Tatsachen geschlossen werden kann.

b) Der Antrag, Dr. Str@® als Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß den Kunden der Firmen PB und GEC kein Schaden entstanden ist (Anl. 126, Nr. 4), durfte mit der Begründung abgelehnt werden, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ar@® bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO); die Meinung der Revision, einen solchen Ablehnungsgrund kenne das Gesetz nur für Tatsachen, die zu Gunsten des Angeklagten wirkten, verwechselt die Ablehnungsgründe der Wahrunterstellung (§ 243 Abs. 3 StPO) einerseits und des Abs. 4 andererseits.

c) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 1976 u.a. beantragt (Anl. 127 zum Protokoll), Rechtsanwalt Dr. Ste als Zeugen darüber zu hören, daß die Kunden der Firmen PB

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und GBC keinen Schaden erlitten hätten, wenn der Angeklagte die Geschäfte im November 1973 hätte weiterbetreiben können oder wenn die Kunden im November 1973 oder später ausbezahlt worden wären. Diesen Antrag hat das Landgericht u.a. abgelehnt mit der Begründung (Anl. 129 zum Protokoll), daß es sich bei den Beweisbehauptungen ihrer Natur nach um Schlußfolgerungen handle, die nur ein Sachverständiger zuverlässig ziehen könne, nicht aber um dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachen, so daß der Zeuge ein für diese Behauptungen ungeeignetes Beweismittel sei. Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Im übrigen wäre es lediglich eine Schadenswiedergutmachung, wenn Personen, die dem Angeklagten ihr Geld für die Anschaffung von Wertpapieren anvertraut hatten, ihr Geld wieder ausbezahlt worden wäre.

7. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer es unterlassen habe, sämtliche Geschädigten als Zeugen zu vernehmen; wäre dies geschehen, so meint sie, dann hättendie Urteilsfeststellungen nicht in der vorliegenden Form getroffen werden können.

Die Rüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die nach seiner Auffassung nicht genügend erforscht sind, und auch nicht die Feststellungen bezeichnet, die sich nach seiner Meinung bei der Vernehmung der Zeugen ergeben hätten. Der bloße Hinweis, daß die Vernehmung zu anderen Urteilsfeststellungen geführt hätte, entspricht nicht den an die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge zu steilenden Anforderungen.

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8. Soweit die Ablehnung der in der Hauptverhandlung aus dem Schriftsatz vom 21. Mai 1976 gestellten Beweisamträge (Anl. 130 zum Protokoll) gerügt wird, ist die Rüge unzulässig, weil der gerichtliche Ablehnungsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

9. Die Revision beanstandet als Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, daß die Strafkammer seit dem 29. April 1976 in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt habe, ohne daß die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten.

a) Die am 5. April 1976 unterbrochene Hauptverhandlung sollte am 29. April 1976 fortgesetzt werden. An diesem Tage wurde festgestellt, daß weder der Angeklagte noch einer seiner drei Wahiverteidiger erschienen waren; in gleichlautenden Schriftsätzen zweier Wahlverteidiger wurde lediglich mitgeteilt, der Angeklagte "befindet sich im Krankenhaus und muß bzw. mußte operiert werden". Mit Schriftsatz vom 30. April 1976 teilte Rechtsanwalt Le» mit, der Angeklagte befinde sich in einem Krankenhaus; "die Verteidigung kennt die Klinik, kann ihre Anschrift aber dem Gericht nicht bekanntgeben..." (Anl. 98 zum Protokoll).

Die Strafkammer setzte mit Beschluß vom 29. April 1976 (Anl. 96 zum Protokoll) den Haftbefehl gegen den Angeklagten wieder in Vollzug und beschloß am selben Tage (Anl. 97 zum Protokoll), daß die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten weitergeführt werde.

Der Angeklagte ist seit dem 29. April 1976 unbekannten Aufenthalts und entzieht sich dem Verfahren.

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b) Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe sich nicht "eigenmächtig" im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO der Hauptverhandlung ferngehalten. Er habe nur deshalb am 29. April 1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erscheinen können, weil er wegen einer seit längerem bestehenden Mandelerkrankung in einer Universitätsklinik habe operiert werden müssen; die Erkrankung sei nicht vorgetäuscht worden, sondern habe tatsächlich bestanden.

c) Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er "eigenmächtig" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 244/77 - m.Nachw.) und ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 - und vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73).

Die hiernach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt den Schluß, daß der Angeklagte am 29. April 1976 eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.

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Nach einer "Bescheinigung für den Arbeitgeber" der Ärztin Dr. Ingeborg Mai vom 16. Februar 1976 kannte der Angeklagte die Erforderlichkeit einer Mandeloperation seit Mitte Februar 1976; aus einer "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" eines Facharztes für innere Krankheiten von 3. April 1976 ergibt sich, daß der Angeklagte von diesem Arzt für die Zeit vom 8. bis 12. April für arbeitsunfähig gehalten wurde; nach Abklingen des akuten Krankheitsbildes habe die Mandeloperation in einer Klinik durchgeführt werden sollen (vgl. Beschluß des OLG München vom 10. Mai 1976). Kurz nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung vom 5. April 1976 ließ sich der Angeklagte über seine behandelnde Ärztin im ME Klinikum Rep dB iii einen Termin für eine Mandeloperation geben; der Termin wurde von Professor Dr. WEB spätestens Mitte April auf den 29. April 1976 festgesetzt, doch erschien der Angeklagte . am 28. April 1976 nicht, wie verabredet, in der Mei Klinik. Er begab sich vielmehr am 28. April 1976 in die Universitätsklinik He; nach einer Bescheinigung dieser Klinik vom 6. Mai 1976 hat er sich dort in der Zeit vom 28. April bis zum 6. Mai 1976 "wegen eines operativen Eingriffs" in stationärer Behandlung befunden.

Der Angeklagte wußte also zwei bis drei Wochen vor dem Termin der auf 29. April 1976 festgesetzten Hauptverhandlung, daß für diesen Tag eine Mandeloperation im MB Klinikum vorgesehen war; gleichwohl ließ er dem Gericht keine Mitteilung über die bevorstehende Operation zugehen. Er begab sich ferner am 28. April 1976 nicht in die MED Klinik, in der er erwartet wurde, sondern suchte die Klinik in Hop auf, nachdem er am selben

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Tag um 2 Uhr morgens noch seiner Meldepflicht bei der Polizeiinspektion @ in MB Dersönlich nachgekommen

war (vgl. Beschluß des Landgerichts München I vom 29. April 1976). Den Aufenthalt in der HB Klinik verschwieg er dem Gericht geflissentlich. sein Verteidiger weigerte sich ausdrücklich, der Strafkammer den Aufenthalt des Angeklagten bekanntzugeben. Eine Bescheinigung, daß die Operation - wie die Revision behauptet - gerade am 29. April 1976 in He aus akutem Anlaß unabweisbar war, ist nicht vorgelegt worden; der Aufenthalt in der dortigen Klinik wurde dem Gericht erst bekannt, als der Angeklagte dort entlassen worden war.

Die Gesamtheit dieser Umstände begründet den Schiuß, daß der Angeklagte von vornherein vorhatte, am 29. April 1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu erscheinen und daß er Ort und Zeitpunkt der Operation - die er der Strafkammer verschwieg - bewußt so gewählt hat, daß er sich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung außerstande setzte. Wäre es nicht so gewesen, dann wäre es nicht erklärlich, warum dem Gericht jede Angabe darüber verweigert wurde, in welcher Klinik sich der Angeklagte befand und welcher Art die durchgeführte Operation war; eine solche Auskunft ist noch nicht einmal in dem gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 3. Mai 1976 (Anl. 105 zum Protokoll) enthalten, die Bescheinigung der He Klinik wurde vielmehr erst vorgelegt, als der Angeklagte dort entlassen und mit unbekannten Ziel verschwunden war.

Nach allem erweist sich der Beschluß des Landgerichts, die Hauptverhandlung am 29. April 1976 ohne den Angeklagten fortzusetzen, als gerechtfertigt.

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III. Die Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

IV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Rügen nicht ausdrücklich verbeschieden hat, sind sie als offensichtlich unbegründet erachtet worden.

Loesdau Mösl Pikart Zipfel Kuhn