Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 04.08.1977 – 4 StR 310/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 310/77 BESCHLUSS 1.2.77

in der Strafsache

gegen

Siegfried S GEEEEEEEED aus Ei, dort geboren am

a 1946,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPo beschlossen;

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (Nachschieben einer Verfahrensrüge) gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1976 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und des Antrags auf Wiedereinsetzung.

Gründe: I.

Die von Rechtsanwalt Dr. KOEEEB erhobene Verfahrens-

rüge ist verspätet und daher unzulässig. (Sie wäre im übrigen offensichtlich unbegründet.)

Das Urteil ist zunächst an die beiden Verteidiger, die den Angeklagten auch in der ersten Instanz vertreten haben, die Rechtsanwälte Wa und SCHE, zugestellt worden. Diese haben die Revision rechtzeitig eingelegt und begriindet. Die Bestellungsanzeige von Rechtsanwalt Dr. KEEEER ist während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bei

Gericht eingegangen (HA Bd. IV Bl. 126). Die überflüssige förmliche Zustellung des Urteils an ihn ist erst zu einem Zeitpunkt bewirkt worden, als die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte Zustellung vermag eine abgelaufene Frist nicht erneut in

Lauf zu setzen und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (BGHSt 22, 221, 223), Dies muß nicht nur dann gelten, wenn infolge des Fristablaufs Rechtskraft eingetreten war; nur über diesen Fall hatte der BCH aa0 zu entscheiden. Bei mehrfachen Zustellungen läuft nicht für jeden Zustellungsempfänger eine eigene Frist;

die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO geht von einer einheltlichen Frist aus (vgl. Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 37 StPO

Rn. 67). Damit ist nicht vereinbar, durch eine weitere Urteilszustellung eine neue Revisionsbegründungsfrist in Lauf zu setzen. Der insoweit abweichenden Meinung in Löwe/Rosenberg (aa0 Rn. 69) schließt sich der Senat nicht an.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet im vorliegenden Falle aus. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden; der Antrag verfolgt nur das Ziel, nach Ablauf der Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachschieben zu können. Dies ist in der Regel unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333). Ein Ausnahmefall ist nicht deshalb gegeben, weil sich ein weiterer Verteidiger bestellt hat. Von der Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte WERE und SCHNEE ist der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Urteilsabschrift in Kenntnis gesetzt worden (HA Bad. IV Bl. 123). Um die rechtzeitige Information eines später bestellten weiteren Verteidigers hatte er sich selbst zu bemühen.

Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Fristberechnung empfiehlt es sich, bei mehreren Verteidigern entsprechend den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Nr. 154 Abs. 2) die Zustellung nur an einen Verteidiger zu bewirken, die übrigen Beteiligten von der Zustellung unter Beifügung einer Urteilsabschrift nur zu unterrichten.

II.

Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Schäfers erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Vernehmung der Beamten des Vollzugsdienstes mit Recht abgelehnt, nachdem der Angeklagte selbst eingeräumt hatte (UA S. 29), mit dem Zeugen NEE in der Justizvollzugs-Anstalt Kontakt aufgenommen zu haben.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Zusage der Absatzhilfe und ihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr Spiegel Hürxthal Mayer Zipfel