Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 29.04.1983 – 5 StR 997/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen 1. Till-Matthias I EEE aus Hei. dort geboren am @. EEEB 195%,
. Nils H a EEE aus Hei, dort geboren am WW. WB 1345,
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
von vd. März 1984, an der teilgenounen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischuwann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ur. ED au: GE , Rechtsanwalt EEE zu: |
als Verteidiger des Angeklagten JEW, Justizangestellte zn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten Js wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1983 aufgehuben
. a) soweit die Angeklagten JB und Ha wegen Untreue verurteilt sind (Fall III 3 der Urteilsgründe); die Angeklagten werden von Vorwurf der Untreue freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen,
b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
Jürgens wird verworfen.
Zur Festsetzung neuer Strafen wegen der Betrugsfälle wird die Sache an das Schöffengericht bei dem Autsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über
die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit diese nicht zum rreispruch des
Angeklagten JE sefünrt nat.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat die Angerlagten JE und rc au Jeweils wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu
rreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten SGB beanstandet das Verfahren und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
l. Die Revision meint, das Landgericht habe § 231 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es in der rortsetzungsverhandlung vom 14. März 1983 ohne den ausgebliebenen Angexlagten Je verhandelt hat.
a) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte Jin sei "auf Grund eines eigenen Versehens" nicht erschienen, er habe "sich lediglich im Termin geirrt", genügt dies nicht den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar kownut es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründetheit einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO yestützten Rüge darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen werden können (BGH Urteil vom 13. Dezenuber 1973
- 4 StR 593/73 -; Urteil vom 15. Noveuber 1977 - 1 StR 301/77 -; Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -). Voch läßt
dies die sich aus §§ 344 Ans. 2 Satz 2 StPÜ ergebenden Erfordernisse unberüht, Dem Revisionsgericht wuß auch bei einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift ermöglicht werden (BGH Urteil von
25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 -). Diesen Anforderungen genügt die völlig unsubstantiierte Behauptung eines Irrtums des Angeklagten über den Fortsetzungstermin nicht.
b) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte JB sei,
als - während der Beweisaufnahnue - nach §§ 231 Abs. 2 StPO verfahren wurde, noch nicht abschließend zur Sache vernommen gewesen, ist dies nicht bewiesen. Vor Beginn der Beweisaufnahme sagte der Angeklagte JB zur Sache aus. Dafür, daß er dabei nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, spricht nichts,
2. Die Rüge, an einigen Tagen der Hauptverhandlung sei nicht zur Sache verhandelt und es sei damit die jeweils sich aus 8 229 StPV ergebende Frist nicht eingehalten worden, ist unbegründet. Insbesondere an den Sitzungstagen vom 9. und 2l. rebruar sowie 4. März 1983 wurde darüber verhandelt, ob bei Schadenswiedergutmachung durch die Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO möglich sei und ob die Angeklagten zu den entsprechenden beträchtlichen Schadensersatzleistungen imstande sein würden. Auch dies diente der Förderung der Sache und befaßte das Gericht wit dem Gegenstand des Verfahrens.
II. Sachrüge
l. Nach den getroffenen Feststellungen traten die beiden Angeklagten als Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der FR "ce Filu GubH drei von vier rorderungen der GnıbH gegen den Ob Rundfunk an die OR Bank zur Sicherung eines eingeräunten Kredites ab. Dabei verpflichteten sie sich, den Eingang von Zahlungen auf die abgetretenen rorderungen sofort der Bank unter Verwendung eines bestimmten Formblattes anzuzeigen und die Zahlung "abzuliefern". Gleichwohl zeigten die Angeklagten die bare Vereinnahmung einer Abschlagszahlung des Geil Rundfunks auf die vier Forderungen nicht an und führten
sie die Zahlung nicht an die Bank ab, sondern verwendeten das Geld zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten der GmbH. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht.
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Eine Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des 9 206 Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Angeklagten auch gegenüber der Bank berechtigt waren, namens der Gmb die Forderungen einzuziehen, und die bloße Nichtanzeige und Nichtablieferung des Inkassos keinen Mißbrauch von Verfügungsoder Verpflichtungsmacht darstellt.
Der Treubruchstatbestand setzt voraus, daß die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen - bei vertraglichen Verpflichtungen - Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbezienung zwischen den Beteiliyten, nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (RGSt 77, 150; BGHSt 1, 180, 188; 5, 6l, 64 und 187, 188; 6, 314, 318; 13, 315, 317). Daran fehlt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen bestand die typische und wesentliche Vertragspflicht der GmbH darin, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Diese Tilgung sollte durch Ablieferung derjenigen Beträge erfolgen, die auf die abgetretenen rorderungen vereinnahmt wurden. Dabei hatten die Angeklagten nicht für die Bank zu handeln, sondern an die Bank zu leisten.
Da weitergehende Feststellungen hierzu auszuschließen sind, spricht der Senat den Angeklagten JB von Vorwurf der Untreue frei. Das wirkt sich hier auf die wegen der Betrugstaten verhängten Strafen aus.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine weiteren sachlichrechtlichen Fehler ergeben.
III. Nach § 357 StPO sind der Teilfreispruch und die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auf den als Mittäter der Untreue verurteilten Angeklagten Hab zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel