§ 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.09.1997 – 2 Ws 513/97Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2005 – 3 StR 281/04Zitiert von 7
- BGH, 05.07.2016 – VI ZR 325/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 5
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 331/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 346/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 1
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 327/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – 3 StR 149/26
- AG Karlsruhe, 28.10.2024 – 17 Cs 530 Js 45512/23
- VGH Hessen, 23.09.2024 – 1 B1621/24
38 Entscheidungen zu § 54 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/54#abs-1 (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/54#abs-2 (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/54#abs-3 (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/54#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.