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BGH Urteil vom 26.07.1977 – 1 StR 244/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ME DOLL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_244/77 URTEIL 26.774

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Udo Karl-Heinz W EB aus win, geboren am @. EEEED 1942 in O@EEEEEEE, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE Gm als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Dezember 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetz-

ten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver-

letzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I.

Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe am 3. November 1976 in seiner Abwesenheit verhandelt, ohne daß die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er „eigenmächtig" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob

eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGHSt 10, 304; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 231 Ran. 16).

Der Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung vor, er habe am 3. November 1976 von WICEEEB zum Termin nach PoB reisen wollen, die Fahrt aber unterbrechen müssen, weil sich bereits vorhandene Zahnschmerzen verschlimmert hätten. Zum Beleg hierfür verweist er auf ein von ihm am Terminstag um 8.45 Uhr beim Postamt REED (GEB ) aufgegebenes, an das Landgericht adressiertes Telegramm folgenden Inhalts:

„Wegen heftiger Zahnschmerzen Anreise unterbrochen, suche Zahnarzt auf, erbitte gef. Neuladung"

sowie auf eine an ih persönlich adressierte Bescheinigung der Zahnärzte Ignaz EWEB und Dr. Manfred EB in BER KO von 30. November 1976, wonach er sich „am 3. November 1976" in der Praxis dieser Zahnärzte befand

„zu einer unaufschiebbaren Zahnbehandlung wegen eines abgebrochenen, sehr schmerzhaften Backenzahnes; die Schmerzen waren Anlaß, den Zahn nur vorzubehandeln und den Patienten am nächsten Tag nochmals zu bestellen."

Schon aus diesem Vorbringen des Angeklagten ergibt sich zur Genüge, daß die Strafkammer den Vorwurf des eigenmächtigen Ausbleibens in der Hauptverhandlung vom 3. November 1976 mit Recht erhoben hat. Als der vom Termins-

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beginn (8.30 Uhr) verständigte Angeklagte das Telegramm

in REED (EB) um 8.45 Uhr aufgab, hatte er bis Po noch etwa 320 km zurückzulegen; er wäre also selbst bei etwas früherem Eintreffen am Aufgabeort auch nicht annähernd in der Lage gewesen, rechtzeitig zum Beginn der Verhandlung an Gerichtsstelle zu sein. Er bemühte sich ferner nicht einmal, zur Behandlung seiner angeblichen Zahnbeschwerden die nächsterreichbare zahnärztliche Praxis aufzusuchen, also etwa die zahnärztliche Abteilung der nahegelegenen Universitätsklinik WUEB. Er zog es vielmehr vor, sich nach Änderung seiner Fahrtrichtung - auch noch am Raum Sch vorbeifahrend - erst im etwa 50 km von REED (EEE) entfernten DEM KEEEEEEE behandeln zu lassen. Im übrigen teilt der Beschwerdeführer weder die Uhrzeit des Behandlungsbeginns in Be Kup noch die näheren Umstände der Weiterbehandlung mit. Nach alledem kann nach der eigenen Darstellung des Angeklagten mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die behaupteten Zahnbeschwerden keine oder zumindest nicht die entscheidende Ursache für die Versäumung des Termins waren.

2. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe Über das Gesuch des Angeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Wei nicht entschieden, ist unzutreffend. Der Ablehnungsamtrag ist durch Beschluß des Landgerichts vom 29. Oktober 1976 als unbegründet zurückgewiesen worden. Soweit der Beschwerdeführer meint, dem Gesuch hätte jedenfalls stattgegeben werden müssen, ist sein Vorbringen unzulässig, weil es sich nicht mit den Ablehnungsgründen des Gerichts auseinandersetzt (vgl. BGHSt 21, 334, 340).

53. Die Rügen von Verletzungen der §§ 59, 61 Nr. 5 StPo im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Rai, Dr. StB und SCHE gehen fehl. Der Verzicht auf die Vereidigung bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung. Es genügt, daß die Verfahrensbeteiligten schlüssig zu erkennen geben, daß sie den Eid als Mittel zur Erforschung der Wahrheit im gegebenen Fall nicht für notwendig halten; das kann auch in der Weise geschehen, daß nach Vernehmung der Zeugen „keine Anträge auf Vereidigung" gestellt oder gegen den verkündeten Nichtvereidigungsbeschluß keine Einwendungen erhoben werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634). So lag es hier. Der Formulierung des Beschlusses, mit dem gemäß § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung des Zeugen Dr. StB abgesehen wurde, ist auch nicht zu entnehmen, daß der Vorsitzende das Wesen dieser Bestimmung als einer Ermessensvorschrift verkannt habe.

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers halten auch die Gründe, aus denen die Strafkammer die Beweisamträge auf Vernehmung des Zeugen Klaus WEB abgelehnt hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ablehnungsbeschluß vom 22. November 1976 mit Recht davon ausgeht, daß der zu behandelnde Beweisamtrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden sei. Jedenfalls durfte der Antrag mit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich bei dem Zeugen Klaus WED um ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) handele. Das gilt auch für den Ablehnungsbeschluß vom 24. November 1976. Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht

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der Sachaufklärung dienen, sondern zumindest objektiv

auf bloße Prozeßverzögerung hinauslaufen würden; daher kann sich die völlige Nichteignung der Beweisperson insbesondere aus dem Umstand ergeben, daß sie sich mangels tatsächlicher Anhaltspunkte zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt nicht äußern kann (BGHSt 14, 339, 342). Ob das der Fall ist oder nicht, hat der Tatrichter auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu entscheiden. Daß das Gericht hierbei die ihm eingeräumte Ermessensfreiheit überschritten habe, vermag die Revision nicht darzulegen.

5. Die Behauptung der Revision, die Verteidigung sei durch die von der Strafkammer angeordnete Beschlagnahme der Akten des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise beschränkt worden, trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 113 - Bd. XXVI d.A. Bl. 4003) ist dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden, „die Stücke aus den beschlagnahmten Akten zu nehmen, anhand deren er seine Beweisamträge stellen wolle."

6. Soweit die Revision eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO behauptet, ist ihr Vorbringen unzulässig, weil es an der inhaltlichen Wiedergabe des über die Richterablehnung ergangenen Gerichtsbeschlusses fehlt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 387).

7. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer auch die Mitwirkung des Staatsanwalts SCHE in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1976. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß Staatsanwalt SEE in seiner früheren Eigenschaft als richterliches Mitglied der Strafkammer an Eröffnungsbeschluß und an weiteren Ent-

scheidungen in dieser Sache beteiligt war, seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - an einem Sitzungstag - unzulässig machte. Jedenfalls könnte auf einem etwa darin liegenden Verfahrensfehler das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO), da ausgeschlossen werden kann, daß die „innere Bindung" des Staatsanwalts an die frühere richterliche Tätigkeit Art und Inhalt seiner vorübergehenden Amtsausübung als Sitzungsvertreter in einer Weise beeinflußt hat, die auch auf die Urteilsfindung Auswirkungen haben konnte.

8. Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag des Angeklagten auf Abtrennung des Verfahrens AK 8/70 und auf Verweisung dieser Sache an das Amtsgericht Passau abgelehnt, ist unzulässig, weil sie mangels Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

9. Die Vernehmung der Ehefrau des Zeugen Pr@® drängte sich der Strafkamnmer entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt daher nicht in Betracht.

10. Fehl geht auch die auf angebliche Nichtvernehmung des Zeugen Dr. StB gegründete Aufklärungsrüge. Dr. StB ist als Zeuge vernommen worden (Bd. XXVI d.A. Bl. 3934).

11. Alle weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht schon an verspäteter Geltendmachung scheitern, offensichtlich unbegründet.

II.

Sachbeschwerde

Auch die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt als auch für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen