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BGH Urteil vom 13.07.1976 – 1 StR 379/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 379/76 URTEIL 13:27:76

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut Alois DEEP zus Ic,

dort geboren am EB 1950, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Februar 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Die auf Verletzung der §§ 244, 267 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen keine zur Rechtfertigung seiner Ansicht geeigneten Tatsachen anführt.

Il.

1.) Der auf die Sachbeschwerde hin gebotenen umfassenden Nachprüfung hält der Schuldspruch stand.

Die von der Revision gegen § 211 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Daß die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord

mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entspricht allgemeiner Rechtsanschauung und ständiger Rechtsprechung; der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen.

Den Feststellungen des Urteils sind auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes einwandfrei zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die Annahme der niedrigen Beweggründe. Der Angeklagte hatte erkannt, daß die Trennung zwischen ihm und seiner Verlobten Sylvia Hoi endgültig war, und begonnen, sich damit abzufinden (UA S. 12, 13, 22). Er hatte ferner bereits zwei Wochen vor der Tat bemerkt, daß sich zwischen Sylvia und seinem Freund GP, dem späteren Tatopfer, ein Verhältnis anbahnte (UA S. 10, 23). Dennoch sann er auf Vergeltung, als er am Tattage darüber Gewißheit erlangte, daß GM pei Sylvia an seine Stelle getreten war (UA S. 15). Er war zunächst unschlüssig, gegen welche von beiden Personen er seinem Zorn freien Lauf lassen wolle (UA S. 16). Nachdem ihm Sylvia entkommen war, wandte er sich gegen CB, verfolgte ihn mit einem Jagdgewehr und tötete ihn mit drei aus kürzester Entfernung abgegebenen Schüssen (UA S. 18). Der Angeklagte handelte dabei nicht in plötzlicher Wut, sondern mit kalter Überlegung, weil er - aus Selbstsucht - CEEEEM das Mädchen nicht gönnte (UA S. 24, 27). Daß die Tötung eines Menschen aus einem solchen Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Anschauung als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend gilt, begegnet keinem Zweifel (BGHSt 22, 12, 13). Unter den vorliegenden Umständen, welche erkennbar jede Möglichkeit einer mora-

lischen Rechtfertigung oder sonstwie vertretbaren Erklärung des Tatgeschehens ausschlossen, bedurfte es auch Keiner näheren Ausführungen darüber, daß der

- in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte - Angeklagte sich des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Erfolg der Tat bewußt war (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74).

2.) Gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision dagegen mit Recht.

Der zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte ist zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl bei ihm wegen voraufgegangenen Alkoholgenusses und einer möglichen funktionellen Hirnschädigung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 25-27).

Bei den hierfür maßgebenden Erwägungen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Schuldgehalt der Tat, nach dem die Frage einer Strafmilderung zu entscheiden ist, sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1973 - 1 StR 411/73). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß die Unterschreitung des Regelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die vermin-

derte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 - und vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73). Ob eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen worden ist, läßt das Urteil jedoch nicht mit Sicherheit erkennen. Das Schwurgericht ist zwar der Meinung, daß trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Tat ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwerer wiege als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei Festlegung der be- ‚stimmten Strafe des § 211 StGB vorgeschwebt habe

(UA S. 28), gibt dafür aber im wesentlichen nur die Begründung, daß der Angeklagte trotz Warnung durch Vorstrafen die Abwendung seiner Verlobten zum Anlaß genommen habe, deren neuen Liebhaber, seinen ehemaligen Freund, ohne Erbarmen mit kalter Überlegung und in einer Weise zu töten, als mache er einem tollwütigen Tier den Garaus (UA S. 27). Diese Ausführungen lassen den Eindruck aufkommen, als seien - unzulässigerweise - auch diejenigen Merkmale der Tat, die das begangene Tötungsverbrechen als Mord qualifizieren, als erschwerende Umstände im vorbezeichneten Sinne angesehen worden. Der Strafausspruch beruht damit auf einer Unklarheit, die hier umso weniger hingenommen werden kann, als es nicht um die Unterschreitung eines Strafrahmens ging, sondern um die schwerwiegende Frage des Absehens von lebenslanger Freiheitsstrafe zugunsten

einer zeitigen Freiheitsstrafe von 3 - 15 Jahren

(8§ 38, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der aufgezeigte Mangel berührt nach Auffassung des Senats den Schuldspruch nicht, nötigt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Loesdau Mösl Pikart Herdegen Kuhn