§ 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 23.04.2002 – C-153/00
- OLG Köln, 28.10.2011 – 2 Ws 669/11
- KG, 04.05.2017 – 1 Ws 3/17, 1 Ws 3/17 - Bez. Nr.: Straf - 25/16Zitiert von 2
- BGH, 12.11.1968 – 1 StR 358/68
- BGH, 25.06.1953 – 4 StR 191/53Zitiert von 3
- BGH, 19.12.1952 – 1 StR 588/52Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 13.02.2026 – 1 Ws 73/26
- BGH, 14.12.2021 – 1 StR 234/21Beweiswürdigung im Strafverfahren: Verwertung des Belastungseifers des Opferzeugens bei der Beweiswürdigung; Umfang der zulässigen Nachforschungen durch einen aussagepsychologischen SachverständigenZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 31.05.2021 – 1 Ws 132/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/80#abs-1 (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/80#abs-2 (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.