Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/80#abs-1 (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/80#abs-2 (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

§ 79 § 80a